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Parade-Beispiel für unwirksame Renovierungsklauseln?

 
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 10:29    Titel: Parade-Beispiel für unwirksame Renovierungsklauseln? Antworten mit Zitat

Hallo zusammen,

angenommen, ein Mieter wird demnächst aus seiner Wohnung ausziehen.
Durch diverse Gerichts-Urteile in der Vergangenheit zu Schönheitsreparaturen, starren Fristen. usw. ist er sich unsicher, was bei Auszug tatsächlich getan werden muss. Nach Meinung des Mieters sind die aufgeführten Fristen starr und gehen nicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ein, sodass bei Auszug gar nichts getan werden muss.
Was halten Mietrecht-Experten zu folgendem, natürlich fiktiven, Mietvertrag und deren Vertragsbestimmungen (jeweils relevante Auszüge)?

Viele Grüße,
Paddy


Mietvertrag
§2 [Schönheitsreparaturen]:
Vom Mieter sind nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung die Schönheitsreparaturen auszuführen.
Sollten die fristgerechten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt worden sein, so sind diese vor Rückgabe der Mieträume durchzuführen.

Allgemeine Vertragsbestimmungen
Nr.: 4 [Erhaltung der Mietsache]
(1) Der Mieter hat die Mietsache sowie die zur gemeinschaftlichen Benutzung bestimmten Räume, Einrichtungen und Anlagen schonend und pfleglich zu behandeln. Er hat für ausreichende Lüftung und Heizung aller ihm überlassenen Räume zu sorgen.

(2) Schönheitsreparaturen sind fachgerecht auszuführen. Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden und den Innenanstrich der Fenster, das Streichen der Türen und der Außentüren von innen sowie der Heizkörper einschließlich der Heizrohre, sowie das Ausbessern von Putzrissen.
Die Schönheitsreparaturen sind üblicherweise nach Ablauf folgender Zeiträume auszuführen:
- in Küchen, Bädern und Duschen alle drei Jahre, dabei sind die Innenanstriche der Fenster sowie die Anstriche der Türen, Heizkörper und Heizrohre spätestens alle vier Jahre durchzuführen,
- in Wohn- und Schlafräumen, Fluren, Dielen und Toiletten alle fünf Jahre,
- in anderen Nebenräumen alle sieben Jahre.

(3) Die Mieträume sind zum Vertragsablauf geräumt, sauber und in dem Zustand zurückzugeben, in dem sie sich bei regelmäßiger Vornahme von Schönheitsreparaturen befinden müssen, wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter.
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 10:46    Titel: Antworten mit Zitat

Aber ist die Klausel "Sollten die fristgerechten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt worden sein, so sind diese vor Rückgabe der Mieträume durchzuführen." so nicht unwirksam, weil der tatsächliche Zustand der Wohnung nicht berücksichtig wird?
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 11:14    Titel: Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Aber ist die Klausel "Sollten die fristgerechten Schönheitsreparaturen nicht durchgeführt worden sein, so sind diese vor Rückgabe der Mieträume durchzuführen." so nicht unwirksam, weil der tatsächliche Zustand der Wohnung nicht berücksichtig wird?


Daraus wird keinesfalls die Unwirksamkeit der Schönheitsreparaturenklausel abzuleiten sein.
Es handelt sich vielmehr um eine Regelung über die Folgen unterlassener Schönheitsreparaturen. Diese Klausel ist zweifellos unwirksam, wenn die Schönheitsreparaturenklausel unwirksam sein sollte, macht aber eben die Schönheitsreparaturenklausel keinesfalls unwirksam.
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 11:19    Titel: Antworten mit Zitat

Angenommen, die Schönheitsreparaturklauseln wären wirksam, die Arbeiten wurden aber unterlassen.
Das hieße, bei Auszug müssen die Schönheitsreparaturen trotzdem ausgeführt werden?

Oder angenommen, die Schönheitsreparaturklauseln wären wirksam, die Arbeiten liegen aber schon etwas zurück, müssen dann bei Auszug Schönheitsreparaturen ausgeführt werden?
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 11:58    Titel: Re: Parade-Beispiel für unwirksame Renovierungsklauseln? Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
starren Fristen.
Starre Fristen sehe ich hier nicht.
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
und gehen nicht auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung ein, sodass bei Auszug gar nichts getan werden muss.
Das stimmt soweit das hier nicht auf den tatsächlichen Zustand eingegangen wird. Aber ob nun gar nichts getan werden muss, da würde ich doch lieber einen Anwalt für Mietrecht befragen, da darauf hier keine direkte Antwort gegeben werden darf.
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Vom Mieter sind nach Maßgabe der Allgemeinen Vertragsbestimmungen und der Hausordnung die Schönheitsreparaturen auszuführen.
Was hat die Hausordnung mit den Schönheitsreparaturen in der Wohnung zutun ? ?
Paddy82 hat folgendes geschrieben::
wobei angelaufene Renovierungsintervalle vom Mieter zeitanteilig zu entschädigen sind, und zwar nach Wahl des Mieters in Geld auf Basis eines Kostenvoranschlages oder durch fachgerechte Renovierung durch den Mieter.
Zum einen fehlt hier der Hinweis auf den tatsächlichen Zustand der Wohnung und zum anderen fehlt hier die prozentuale Auflistung was der Mieter an Entschädigung zahlen muss falls er es nicht selbst durchführt.

Ich würde diesen Vertrag von einem Anwalt für Mietrecht prüfen lassen.

Gruß
pcwilli
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:05    Titel: Antworten mit Zitat

In der Hausordnung steht noch, dass der gemeinschaftliche Waschkeller und sowas gereinigt werden muss und sowas. Hat mit der Wohnung nichts zu tun, aber das spielt keine große Rolle, da die Arbeiten, die dort aufgeführt sind, ohnehin regelmäßig durchgeführt werden.

Dann wird der Mieter wohl in den Mieterverein eintreten und sich dort durch einen Anwalt beraten lassen (leider keine Rechtschutzversicherung).
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:34    Titel: Antworten mit Zitat

Nur beim Mieterverein auch nachfragen wie es mit vertreten vor Gericht aussieht.
Oft wird zwar anwaltliche Beratung gegeben aber ohne Gerichtsbeistand.
Also darauf achten.

Gruß
pcwilli
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:38    Titel: Antworten mit Zitat

Ja das wäre leider auch hier der Fall (Wartezeit für Rechtschutz 3 Monate).
Mal sehen was der Anwalt überhaupt erzählt. Vielleicht kann man sich ja auch außergerichtlich mit dem Vermieter einigen (ist ein kleiner privater Vermieter, der wird auch keine Lust auf lange und teure Prozesse haben).
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
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BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:48    Titel: Antworten mit Zitat

Oh wenn der Mieterbund nicht mit vor Gericht geht, wird, meiner Meinung nach, nicht viel ausser heißer Luft bei rum kommen. Denn da die ja nicht vor Gericht für ihre Meinung gerade stehen müssen, können die viel erzählen ohne das es für sie Konsequenzen hat. Ich halte nichts von solchen Konstellationen. Da lieber Geld investieren und einen Anwalt aufsuchen der auch für seine Aussagen haftet.
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Doch doch, wenn ich das wünsch, gehen die auch mit vor Gericht, nur muss ich die Kosten tragen, wenn sie mir auferlegt werden, da ich die Wartezeit von 3 Monaten für deren Rechtschutz leider nicht mehr einhalten kann..
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Paddy82
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Anmeldungsdatum: 09.06.2008
Beiträge: 785
Wohnort: Hamburg

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 11:59    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo noch einmal.

Ich habe gerade auf der Website des Mietervereins zu Hamburg folgendes gelesen:

Zitat:
Viele Vermieter verlangen von ihren Mietern nicht nur die laufenden Schönheitsreparaturen in bestimmten Zeitabständen, sondern schreiben in den Mietvertrag auch die Pflicht zu einer Schlussrenovierung hinein. Dazu sagt der BGH in einem Urteil vom 14.5.2003 - VIII ZR 308/02, WuM 2003,436: Eine solche Häufung von Renovierungspflichten kann dem Mieter formularmäßig nicht auferlegt werden. (Als Formularklausel gilt alles, was nicht wirklich ausgehandelt wurde.) Die Folge ist, dass beide Klauseln unwirksam sind: Der Mieter muss die Wohnung weder turnusmäßig noch zum Auszug renovieren, die Schönheitsreparaturen bleiben Vermietersache.


In dem o.g. Fall sind die Renovierungsklauseln (alle x Jahre) scheinbar wirksam, die Auszugsklausel jedoch wohl unwirksam (da kein Bezug zum tatsächlichen Zustand der Wohnung genommen wird). Bedeutet das tatsächlich, dass gar nichts getan werden muss, egal wie die Wohnung aussieht?
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pcwilli
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Anmeldungsdatum: 05.01.2006
Beiträge: 4139
Wohnort: Hattingen

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 12:37    Titel: Antworten mit Zitat

Paddy82 hat folgendes geschrieben::
Bedeutet das tatsächlich, dass gar nichts getan werden muss, egal wie die Wohnung aussieht?
Wie ich schon geschrieben habe würde ich einen Anwalt für Mietrecht aufsuchen und mich beraten lassen.
Auf die gestellte Frage kann und darf ich keine Antwort geben da mir, vielleicht irgend einer, dies als kostenlose Rechtsberatung auslegen könnte.

Gruß
pcwilli
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