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Ist diese Kündigung wirksam?
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SLash
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Anmeldungsdatum: 06.09.2005
Beiträge: 427

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 14:53    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Jede, die sich damit jemals beschäftigt hat. Winken
- Genau genommen braucht man die aber gar nicht. Logik reicht: Wie sollte eine kürzere Kündigungsfrist des Vermieters jemals zum Nutzen des Mieters sein? Und schneller aus der Wohnung raus zu müssen, ist für ihn immer von Nachteil.

Logik hat mitnichten immer etwas mit Vernunft zu tun und die Rechtsprechung ist ebenso nicht immer logisch.
Du hattest von der Rechtsprechung geredet und jetzt bringst du keine Beweise, sondern nur Ausreden.
Nochmal, wenn ein Vermieter seinem Mieter einem kürzere Kündigungsfrist gewährt und der Mieter einverstanden ist, ist das schlicht und einfach möglich und rechtens.
_________________
Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

Train hat folgendes geschrieben::

mietet jemand ein leeres Zimmer, hat der Mieter eine Kündigungsfrist von 3 Monaten.

Richtig...

Zitat:

Ist aber dieses gleiche Zimmer auch nur zum kleinsten Teil möbliert, z.B durch einen Stuhl, ist es Wohnraum nach § 549 (2) BGB und hat eine gesetzliche Kündigungsfrist von 2 Wochen.


Nicht richtig...
§ 549 Abs. 2 betrifft "Wohnraum, der Teil der vom Vermieter selbst bewohnten Wohnung ist und den der Vermieter überwiegend mit Einrichtungsgegenständen auszustatten hat".

Erste Voraussetzung ist also, dass das Zimmer Teil der Vermieterwohnung ist und zweite Voraussetzung ist die überwiegende Möblierung durch den Vermieter. Was überwiegend ist, ist zweifellos ein Thema, über das man lange streiten kann. Ein einzelner Stuhl wird die Voraussetzung wohl nicht erfüllen. Kommen Tisch und Schrank dazu, wird es vielleicht schon anders aussehen. Eine generelle Aussage wird aber kaum möglich sein. Es wird - wie so oft - von den Umständen des Einzelfalls abhängen.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 15:03    Titel: Antworten mit Zitat

SLash hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Jede, die sich damit jemals beschäftigt hat. Winken
- Genau genommen braucht man die aber gar nicht. Logik reicht: Wie sollte eine kürzere Kündigungsfrist des Vermieters jemals zum Nutzen des Mieters sein? Und schneller aus der Wohnung raus zu müssen, ist für ihn immer von Nachteil.

Logik hat mitnichten immer etwas mit Vernunft zu tun und die Rechtsprechung ist ebenso nicht immer logisch.
Du hattest von der Rechtsprechung geredet und jetzt bringst du keine Beweise, sondern nur Ausreden.
Nochmal, wenn ein Vermieter seinem Mieter einem kürzere Kündigungsfrist gewährt und der Mieter einverstanden ist, ist das schlicht und einfach möglich und rechtens.

Hoppla. Jetzt nicht einfach im Galopp das Pferd wechseln. Hier war nicht die Rede von kürzeren Fristen für den Mieter, sondern für den Vermieter. Und jede Vernunft, jede Logik und eben auch jede Rechtsprechung - übrigens auch jeder Kommentar - kommen alle zu dem Selben Ergebnis: Eine kürzere Kündigungsfrist für den Vermieter ist ein Nachteil für den Mieter.

Was sollen die absurden Kinkerlitzchen? Vielleicht liegt es aber auch nur an einer Leseschwäche?
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Train
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Anmeldungsdatum: 06.03.2008
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 16:52    Titel: Antworten mit Zitat

RM,

danke, habe das "überwiegend" überlesen. Auf den Arm nehmen

Jetzt fällt mir aber eine noch interesantere Frage ein, und zwar:

was ist wenn die Person V nur die Tochter des Eigentümers ist, in der Wohnung wohnt und den Auftrag von ihrem Vater hat die Wohnung zu verwalten, pflegen und in seinem Namen die Mieter auszusuchen und Verträge zu schließen. Ihr Eigentum ist die Wohnung dabei NICHT, sie wohnt nur da in einem Zimmer !

Dann würde der § 549 Abs. 2 nicht greifen, oder? Denn es ist ihr Vater, der Eigentümer ist. DANN wären es drei Monate Kündigungsfrist, habe ich das so richtig verstanden?


Viele Grüße
Ben
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 18:29    Titel: Antworten mit Zitat

Wer Eigentümer ist spielt keine Rolle, es kommt drauf an wer der VM ist. Man kann auch Wohnungen vermieten ohne das man selber Eigentümer ist. Stichwort: Untermieter
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 07:45    Titel: Antworten mit Zitat

Train hat folgendes geschrieben::

Dann würde der § 549 Abs. 2 nicht greifen, oder? Denn es ist ihr Vater, der Eigentümer ist. DANN wären es drei Monate Kündigungsfrist, habe ich das so richtig verstanden?


Lesen bildet... Weinen

Wo um alles in der Welt war bisher von einem Eigentümer die Rede? Alle Ansprüche aus einem Mietverhältnis bestehen grundsätzlich und immer zwischen Vermieter und Mieter, niemals zwischen Eigentümer und Mieter.
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Train
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Anmeldungsdatum: 06.03.2008
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 09:51    Titel: Antworten mit Zitat

Leute,

ich stimme euch gänzlich zu! Eigentumsrecht hat damit nichts zu tun. Ich hab mich da unglücklich ausgedrückt. Was ich meinte, war:

Wer ist der "Vermieter" wenn die Wohnung Eigentum des Vaters ist, und die im gleichen Wohnraum wohnende Mitbewohnerin seine Stellvertreterin ist, die in seinem Namen die Wohnung verwaltet und Mietverträge unterschreibt.

Ist sie dann quasi auch "Vermieterin"?


Grüße
Benjamin
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 09:57    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn die Tochter das Zimmer vermietet hat ist sie auch Vermieterin. Ob die Wohnung dem Vater gehört oder nicht spielt keine Rolle. Es zählt nur wer der VM ist.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 10:12    Titel: Antworten mit Zitat

Train hat folgendes geschrieben::

Wer ist der "Vermieter" wenn die Wohnung Eigentum des Vaters ist, und die im gleichen Wohnraum wohnende Mitbewohnerin seine Stellvertreterin ist, die in seinem Namen die Wohnung verwaltet und Mietverträge unterschreibt.

Ist sie dann quasi auch "Vermieterin"?


Darauf gibt es eine einzige wirklich zutreffende Antwort: es kommt darauf an...

Mieter und Vermieter ist jeweils derjenige, der aus einem Vertrag berechtigt und verpflichtet ist.
Ein Vertreter handelt in der Regel im Namen und für Rechnung des Vertretenen (die Berechtigung zur Vertretung soll hier der Einfachheit halber nicht streitig sein). Sollte dies zutreffen, wäre also im hier in Rede stehenden Fall der Wohnungseigentümer Vermieter.
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Train
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Anmeldungsdatum: 06.03.2008
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 15:57    Titel: Antworten mit Zitat

RM,


und damit läge die gesetzliche Kündigungsfrist bei drei Monaten, richtig?

Grüße
Benjamin
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