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Heizungsablesung - neue Heizkörper

 
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renemeistner
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Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 13:31    Titel: Heizungsablesung - neue Heizkörper Antworten mit Zitat

Hallo Ihr!

X ist in eine neue Wohnung eingezogen. Dort wurden neue Heizkörper ohne Röhrchen installiert. Nun ist Abrechnung.

Da in allen anderen Wohnungen Röhrchen waren, verbleibt der Rest ja theoretisch auf die Whg. von X.

Aber ist das rechtlich OK? Was ist mit Verlustwärme? Die zahlt ja quasi komplett nur X, obwohl vielleicht gar nicht verbraucht. Was ist, wenn in den anderen Wohnung die Ablesung evt. falsch ist oder die Röhrchen nicht richtig berechnet worden sind. Alles zahlt dann X.

Ist das so in Ordnung, wenn man keine Vergleichswerte aus der Whg. von X hat?


THX
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn eine Verbrauchserfassung nicht möglich war, dann ist der Vertrauch anhand von früheren Werten oder dem Verbrauch vergleichbarer Räume zu schätzen. Eine einfache Zuordnung dessen was übrig bleibt, ist nicht möglich. Das wird die mit der Abrechnung beauftragte Firma auch nicht machen.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 13:45    Titel: Re: Heizungsablesung - neue Heizkörper Antworten mit Zitat

renemeistner hat folgendes geschrieben::
Hallo Ihr!

X ist in eine neue Wohnung eingezogen. Dort wurden neue Heizkörper ohne Röhrchen installiert. Nun ist Abrechnung.

Da in allen anderen Wohnungen Röhrchen waren, verbleibt der Rest ja theoretisch auf die Whg. von X.

Welchen Rest soll es denn geben? Heizkostenverteiler messen keinen Verbrauch.

Zitat:

Aber ist das rechtlich OK?

Ist das so in Ordnung, wenn man keine Vergleichswerte aus der Whg. von X hat?


Wenn Ablesewerte nicht zur Verfügung stehen, muss der Verbrauch nach § 9a Abs. 1 HeizKV geschätz werden. Grundlage der Schätzung ist entweder der Verbrauch der Einheit aus früheren Perioden oder der Verbrauch vergleichbarer Einheiten.
Die Schätzung ist nach § 9a Abs. 2 HeizKV nur zulässig, wenn die Fläche der betroffenen Einheit 25% der Gesamtfläche nicht übersteigt. Ist der Anteil höher, muss auch die Verbrauchskostenanteil nach dem Schlüssel dem für die Grundkosten verwendeten Schlüssel verteilt werden.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Welchen Rest soll es denn geben? Heizkostenverteiler messen keinen Verbrauch.

Da hat er auch wieder mal recht. Ohne irgendwelche Werte für diese Wohnung zu Grunde zu legen, ist eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung auch bei den anderen Wohnungen nicht möglich.
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renemeistner
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 04.11.2007
Beiträge: 83

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 19:37    Titel: Antworten mit Zitat

In Fakt ist es so:

In dem Haus sind 10 Wohnungen. Bei 9 Wohnungen kann anhand der Röhrchen und dessen Umrechnungsfaktoren der Verbrauch berechnet werden.

Nur in dieser einen nicht, weil mitten im Zyklus die Heizkörper neu gemacht wurden.
Bis zum kommenden Abrechnungszeitpunkt wurden keine Röhrchen eingesetzt.

Erst jetzt wurde bei allen 10 Wohnungen neue R. eingesetzt.

Nun muss eben die Differenz ausgerechnet werden. Die Frage ist, ob das geht und in Ordnung ist.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 23:37    Titel: Antworten mit Zitat

Der Verbrauch dieser Wohnung muss geschätzt werden, weil, wie RM schon schrieb, gar keine 'Differenz' existiert und weil es zweitens so vorgeschrieben ist.
Es gibt keine festen Umrechnungsfaktoren von Einheiten zu Kosten. Die werden erst dadurch errechnet, dass man die Gesamtkosten durch die Gesamtheit der ermittelten Einheiten teilt.
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