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Manuel1980 Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.01.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 15.01.09, 19:37 Titel: Abtretung Pflichtteil |
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Hallo,
ich habe nach dem Tod meiner Mutter einen Pflichtteil geerbt, bzw meine Tochter. Meine Mutter ist vor einem guten Jahr gestorben. Allerdings habe ich meiner Tochter den Pflichtteil vor ca. 10 Jahren schriftlich in einer Vorausabtretung übertragen. Sie war da 17 Jahre alt. Einen Notar haben wir nicht dafür angerufen, sondern lediglich schriftlich mit beidseitiger Unterschrift. Erziehungsberechtigt war damals ihre Mutter.
Ist Sie jetzt nach dem Tod meiner Mutter Pflichtteilsberechtigt gegenüber meinm Bruder?
Vielen Dank,
Manuel |
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CruNCC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 16.01.09, 13:05 Titel: Re: Abtretung Pflichtteil |
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| Bitte ändern Sie Ihren Beitrag fiktiv ab. |
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Manuel1980 Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.01.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 16.01.09, 14:14 Titel: |
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| Was meinen Sie damit? Fiktiv Abändern? |
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matthias. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.06.2005 Beiträge: 12402
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Verfasst am: 16.01.09, 14:19 Titel: |
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| Lies mal den 2 obersten Beitrag hier im Forum. |
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Manuel1980 Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.01.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 16.01.09, 14:36 Titel: |
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Hallo
Person A erbt nach dem Tod seiner Mutter einen Pflichtteil, weil Person A enterbt wurde. Vor ca. 10 Jahren hat Person A allerdings den Pflichtteil schriftlich ohne Notar an sein damals 17 jährigers Kind in einer Vorabtretung übertragen. Die Vorabtretung wurde von beiden unterschrieben. Zu dieser Entscheidung stehen nun, nach dem Erbfall beide immer noch.
Erziehungsberechtigt war damals der andere Elternteil des Kindes.
Vollerben ist der Bruder von Person A. Nennen wir ihn Person B .
Ist das Kind von Person A nun pflichtteilsberechtigt gegenüber Person B?
Wie ist in diesem Fall die Rechtslage?
Vielen Dank,
Manuel |
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Bob Loblaw FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.06.2007 Beiträge: 1258
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Verfasst am: 16.01.09, 14:41 Titel: |
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Der Pflichtteilsberechtigte kann zu Lebzeiten des Erblassers seinen künftigen mit dem Erbfall entstehenden Pflichtteilsanspruch auch an einen künftigen gesetzlichen Erben durch Vertrag abtreten. Der Vertrag bedarf jedoch der in § 312 Abs 2 (jetzt 311b Ab. 4 und 5 BGB) bestimmten Form.
Staudinger, BGB - 2006, Rn. 18 zu 2317 BGB |
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Manuel1980 Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.01.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 16.01.09, 14:50 Titel: |
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Warum künftigen gesetzlichen Erben? Die Tochter von Person A ist doch kein künftiger Erbe. Ich verstehe den Artikel nicht so ganz. Könnte mir vielleicht jemand ganauer erklären, ob die Abtretung gültig ist oder nicht. Immerhin sind ja die Tochter und Person A damit einverstanden.
Vieln Dank |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 16.01.09, 15:13 Titel: |
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Die Abtretung eines Pflichtteils an dem Nachlass eines noch lebenden Dritten, die nicht notariell beurkundet worden ist, ist unwirksam.
| Zitat: | Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
§ 311b - Verträge über Grundstücke, das Vermögen und den Nachlass
(1) bis (3) pp.
(4) Ein Vertrag über den Nachlass eines noch lebenden Dritten ist nichtig. Das Gleiche gilt von einem Vertrag über den Pflichtteil oder ein Vermächtnis aus dem Nachlass eines noch lebenden Dritten.
(5) Absatz 4 gilt nicht für einen Vertrag, der unter künftigen gesetzlichen Erben über den gesetzlichen Erbteil oder den Pflichtteil eines von ihnen geschlossen wird. Ein solcher Vertrag bedarf der notariellen Beurkundung. |
Bis zum 1.1.2002 war § 311b Abs. 4 und 5 BGB inhaltsgleich § 312 Abs. 1 und 2 BGB. |
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CruNCC FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 01.01.2007 Beiträge: 2239 Wohnort: Baden-Württemberg
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Verfasst am: 16.01.09, 22:18 Titel: |
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| Manuel1980 hat folgendes geschrieben:: | | Was meinen Sie damit? Fiktiv Abändern? |
Mit dem edit Button kann man seinen eigenen Beitrag abändern.
Person A kann innerhalb von drei Jahren den Pflichtteil gegenüber B geltend machen. |
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Manuel1980 Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.01.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 17.01.09, 12:37 Titel: |
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Ok, vielen Dank.
Letzte Frage (n) :
Die Abtretung von Person A an seine Tochter ist also unwirksam.
Vor dem Tod der Mutter hätte Person A einen Notar hinzu ziehen müssen. (Nach § 311b Absatz 4 und 5 BGB)
Kann Person A denn nach dem Tod der Mutter an seine Tochter ohne Notar schriftlich den pflichtteil abtreten?
Kann die alte Abtretung nicht schwebend unwirksam angesehen werden und nach dem Tod der Mutter wirksam werden?
Gibt es da irgendwelche Fristen, die Person A beachten muss?
Vielen Dank! |
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Franz Königs FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
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Verfasst am: 17.01.09, 14:39 Titel: |
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| Manuel1980 hat folgendes geschrieben:: | | Kann Person A denn nach dem Tod der Mutter an seine Tochter ohne Notar schriftlich den pflichtteil abtreten? |
Ja, wenn ihr ein Pflichtteilsanspruch zusteht. Da es sich bei der Abtretung um einen Vertrag handelt, muss die Tochter der Abtretung zustimmen.
| Zitat: | | Kann die alte Abtretung nicht schwebend unwirksam angesehen werden und nach dem Tod der Mutter wirksam werden?! |
Nein.
| Zitat: | | Gibt es da irgendwelche Fristen, die Person A beachten muss? |
Zu beachten ist die Verjährungsfrist. Ein Pflichtteilsanspruch verjährt in drei Jahren von dem Zeitpunkt an, in dem der Pflichttteilsberechtigte Kenntnis von dem Erbfall und seiner Pflichtteilsberechtigung erlangt. |
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Manuel1980 Interessierter
Anmeldungsdatum: 15.01.2009 Beiträge: 6
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Verfasst am: 17.01.09, 14:48 Titel: |
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Ok, vielen Dank.
Das Gesetz ist ja merkwürdig...dass man vor dem Tod einen Notar braucht und nach dem Tod nicht mehr, aber gut, wenn man das weis. |
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