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recht.de :: Thema anzeigen - Darf sie das Schloss auswechseln, wenn er sie verlassen hat
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Darf sie das Schloss auswechseln, wenn er sie verlassen hat

 
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isarnixxe
Interessierter


Anmeldungsdatum: 25.01.2006
Beiträge: 7
Wohnort: Bayern

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 13:58    Titel: Darf sie das Schloss auswechseln, wenn er sie verlassen hat Antworten mit Zitat

Hallo,

meine Freundin wurde vor einigen Wochen von ihrem Ehemann verlasses. Darf sie das Schloss auswechseln, obwohl er den MIetvertrag unterschrieben hat?
_________________
Lieber ein Ende mit Schrecken als ein Schrecken ohne Ende
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn feststeht, dass ein Ehepartner den Mitbesitz an der Ehewohnung endgültig aufgegeben hat, kann der in der Ehewohnung verbliebene Ehepartner auch ohne Einverständnis des anderen Ehepartners das Wohnungsschloss auswechseln.
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Adromir
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 30.10.2005
Beiträge: 5610
Wohnort: Hannover

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 16:12    Titel: Antworten mit Zitat

Moment.. Hier gibt es ja keinen Mitbesitz, sondern der Ehemann scheint der Hauptmieter zu sein, der anscheinend seine (noch) Ehefrau in seinen Mieträumen duldet. Ich glaube nicht, daß man einfach so entscheiden kann "Er will jetzt hier nicht mehr wohnen, deswegen sperr ich ihn einfach mal aus".
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 17.01.09, 16:35    Titel: Antworten mit Zitat

Adromir hat folgendes geschrieben::
Ich glaube nicht, daß man einfach so entscheiden kann "Er will jetzt hier nicht mehr wohnen, deswegen sperr ich ihn einfach mal aus".

Das steht auch nicht so in meinem Beitrag.

Wer seine Ehefrau in die von ihm gemietete Wohnung aufnimmt, räumt ihr in aller Regel den Mitbesitz an der Wohnung ein. Das ergibt sich aus dem Wesen der Ehe.

Bei einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft kann das anders sein. Es hängt dann vom Willen des Wohnungsmieters ab.
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