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Verfasst am: 17.01.09, 16:36 Titel: Unterhaltspflicht bei Studium - "fachlicher Zusammenhan
Liebe Mitglieder,
ich habe mal wieder eine Frage, die ich mir mittels gängiger Literatur, Richtlinien und Urteilen nicht beantworten konnte.
Sind die Eltern eines Kindes unterhaltspflichtig, wenn dieses eine Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik abgeschlossen hat und ein ingenieurwissenschaftliches Studium (Bachelor of Engineering in Elekrotechnik oder technischer Physik) unmittelbar nach Abschluss der Berufsausbildung beginnt.
Ich habe folgende Information gefunden:
"Der Unterhaltsanspruch endet dann, wenn die Ausbildung abgeschlossen ist. Ein Anspruch auf die Finanzierung einer Zweitausbildung besteht daher nicht. Allerdings kann eine Weiterbildung in der selben Berufssparte zur angemessenen Berufsvorbildung zählen. Dann muss aber ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang bestehen und die Eltern müssen in der Lage sein, diese Ausbildung finanzieren zu können.
Ein fachlicher Zusammenhang ist unter anderem gegeben, wenn nach einer Banklehre ein Jurastudium begonnen wird, nach einer kaufmännischen Lehre ein Studium der Betriebswirtschaft, nach einer Ausbildung zur Bauzeichnerin ein Architekturstudium und bei einer Landwirtschaftslehre ein Studium der Agrarwissenschaft."
Quelle: http://www.kuschel.de/kuschel-pdfs/Kindesunterhalt.pdf
Der zeitliche Zusammenhang ist, wie ich an verschiedenen Stellen finden konnte gegeben, wenn das Studium innerhalb eines Jahrs nach Abschluss der Lehre begonnen wird.
Zum fachlichen Zusammenhang konnte ich allerdings lediglich nicht vergleichbare Beispiele finden. Aus diesem Grunde wäre ich sehr dankbar, wenn mich ein Wissender aufklären würde.
Falls das oben genannte Studium als "fachfremd" zu bezeichnen ist, ist somit idR kein Unterhaltsanspruch der Kindes mehr vorhanden.
Allerdings besteht auch kein BAFöG Anspruch (zu hohes Einkommen der Eltern, Vorraussetzungen für elternunabhängiges BAFöG sind nicht erfüllt, da der Ausbildung keine Erwerbstätigkeit folgte und das Kind unter 30 Jahre alt ist.).
Die Rechtsprechnung sieht darüber hinaus vor, dass kein ALG 2 bezogen werden kann, wenn man studiert, also nicht dem Arbeitsmark zur Verfügung steht.
Sozialhilfe kommt lauf §26 BSHG auch nicht in Frage...
Gibt es für diesen Fall andere Möglichkeiten den Lebensunterhalt zu decken und trotzdem ein Vollzeitstudium in der Regelstudienzeit zu absolvieren?
Über eine Antwort würde ich mich sehr freuen,
viele Grüße!
Daniel
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 17.01.09, 18:02 Titel:
Ein Anspruch auf Finanzierung einer weiteren Ausbildung kann bestehen, wenn die weitere Ausbildung als Fortführung der bereits finanzierten Ausbildung anzusehen ist.
Bei einem Studium, das nach einer abgeschlossenen Ausbildung in Sinne des Berufsbildungsgesetzes (Lehre) aufgenommen wird, handelt es sich nur dann um eine weitere Ausbildung, wenn ein enger fachlicher und zeitlicher Zusammenhang zu der vorangegangenen Ausbildung vorliegt.
Die Grenze zwischen einer zu finanzierenden weiteren Ausbildung einerseits und einer nicht zu finanzierenden zweiten Ausbildung andererseits ist häufig schwer zu ziehen.
Ob ein ingenieurwissenschaftliches Studium (Bachelor of Engineering in Elekrotechnik oder technischer Physik) als Weiterführung (fachliche Fortsetzung der Ausbildung auf höherer Ebene) einer Ausbildung zur Fachkraft für Veranstaltungstechnik gelten kann, ist eine fachlich zu beurteilende Frage. Maßgeblich dürften die Ausbildungsinhalte der beiden Ausbildungen sein. Baut das Studium in größerem Umfang fachlich auf die Ausbildungsinhalte der vorangegangenen Ausbildung auf, dürfte es sich bei dem Studium um eine zu finanzierende weitere Ausbildung handeln.
Können sich der möglicherweise Unterhaltsberechtigte und die unterhaltsverpflichteten Eltern nicht auf eine Unterhaltszahlung verständigen, wird der möglicherweise Unterhaltsberechtigte den Unterhalt wohl beim Familiengericht einklagen müssen.
Ersteinmal vielen Dank für die Antwort. Die Kernfrage ist ob der fachliche Zusammenhang zwischen der o.g. Ausbildung und den o.g. Studiengängen besteht.
Eine kurze Beschreibung des Arbeitsgebietes der Ausbildung:
"Fachkräfte für Veranstaltungstechnik realisieren technische, organisatorische und gestalterische Dienstleistungen, z.B. bei Bühnen- und open air- Veranstaltungen, Film- und Fernsehproduktionen, Kongressen, Konzerten, Messen, Produktpräsentationen, Shows, Tagungen und Theateraufführungen.
Als Ansprechpartner und Berater stehen sie für ihre Kunden zur Verfügung.
Der Beruf umschließt Fähigkeiten zum
* Planen und Organisieren veranstaltungstechnischer Abläufe in Abstimmung und Beratung mit dem Kunden
* Beurteilen der Sicherheit und Infrastruktur von Veranstaltungsstätten unter Beachtung der geltenden Regeln und Vorschriften
* Aufbauen und Bedienen bühnen- und szenentechnischner Einrichtungen
* Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beleuchtungs- und Projektionseinrichtungen
* Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Beschallungseinrichtungen
* Aufbauen, Einrichten und Bedienen von Aufnahme- und Übertragungseinrichtungen für Bild, Ton und Daten
* Sichern, Transportieren und Lagern der Geräte und Anlagen der Veranstaltungstechnik
* Arbeiten und Kommunizieren im Team
Gute Voraussetzungen für eine erfolgreiche Ausbildung haben Bewerber/innen
* mit technischen und gestalterischen Interessen und Fähigkeiten
* mit Einsatzbereitschaft und Offenheit für wechselnde Aufgabenstellungen
* und mit Verantwortungsbewußtsein für die Einhaltung der vielseitigen Sicherheitsvorschriften"
Quelle: http://www.g16hamburg.de/
Was ein ingenieurwissenschaftliches Studium ausmacht, sollten denke ich die meisten wissen
Hat jemand mit dieser oder einer ähnlichen Kombination evtl. schon Erfahrungen?
Kann ich bei irgendeiner Behörde / Universität erfragen, ob der fachliche Zusammenhang besteht oder nicht? Wer ist hier Entscheidungsträger falls es zu einem Prozess kommen würde?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 17.01.09, 22:48 Titel:
daniel.85 hat folgendes geschrieben::
Wer ist hier Entscheidungsträger falls es zu einem Prozess kommen würde?
In erster Instanz entscheidet das zuständige Familiengericht, das einen Sachverständigen hinzuziehen kann, bei Einlegung der Berufung gegen ein Urteil des Familiengerichts entscheidet das Oberlandesgericht (OLG) und wenn gegen dessen Urteil die Einlegung der Revision zugelassen wird, entscheidet der Bundesgerichtshof (BGH).
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