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Verfasst am: 18.01.09, 22:37 Titel: Heranziehung bei Gerichtskostenbeihilfe
Hallo,
eine generelle Frage zur „Richtskostenbeihilfe“:
Angenommen A und B lassen sich scheiden: A betragt Gerichtkostenbeihilfe. B sei (z. B. aufgrund einer Erkrankung) arbeitsunfähig soll eine relativ geringe Rente beziehen, verfügt aber über ein gewisses Eigenkapital (z B. aus Erbschaft) woraus er auch Zinseinkünfte erwirtschaftet.
Ich meine es ist so dass B bei vorhandenen Vermögen(?) oder Einkommen (?)zur Zahlung der Scheidungskosten von A herangezogen werden kann (Scheidungskosten, Anwalt von A). Ist das tatsächlich so ? Wenn ja, was ist dann Maßgeblich? Das Kapitalvermögen oder die Einkünfte von B? Gibt es hier festgesetzte Beträge von Einkommen oder Vermögen ab wann B herangezogen werden kann?
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