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Ersatzansprüche für Schönheitsreparaturen bei Kündigung

 
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koltesp
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 08.10.2005
Beiträge: 20

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 10:06    Titel: Ersatzansprüche für Schönheitsreparaturen bei Kündigung Antworten mit Zitat

Ein Mieter mietet eine Wohnung in unrenoviertem Zustand und renoviert die Wohnung vor Einzug umfassend in Eigenleistung und auf eigene Kosten. Bereits nach kurzer Zeit kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs.
Kann der Mieter nun Ersatzansprüche/Kosten für die zuvor durchgeführten Schönheitsreparaturen geltend machen? Wie würden die Ersatzansprüche für die Eigenleistungen aussehen? Wie sehen hier die rechtliche Bestimmungen aus?

Zum Zeitpunkt der Anmietung war im Schlafzimmer ein alter Teppichboden, den der Mieter in Absprache mit dem Vermieter durch einen Laminatboden ersetzte (Mieter hat eine Stauballergie). Da der Mieter den Laminatboden selbst bezahlt und verlegt hat, möchte er ihn nun bei Auszug mitnehmen. Der alte Teppichboden wurde inzwischen von dem Mieter entsorgt. Welche Ansprüche hat hier der Vermieter gegenüber dem Mieter?
Wie verhält es sich mit Kostenersatzansprüchen, wenn der Mieter den Boden drin lässt?
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Strider
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 10:17    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Mieter sozusagen aus "Just for fun" renoviert hat und er bekommt die Kündigung oder er kündigt selber, dann hat er Pech gehabt. Ausser es gibt eine Vereinbarung für den Fall das er dann vom VM etwas bekommt. Hier könnte es allerdings sein, dass die Kündigung des VMs rechtsmissbräuchlich ist. Wegen der kurzen Mietdauer, aber es kann auch sehr gut sein das die Kündigung das nicht ist. Kommt dabei ziemlich auf die Details im konkreten Fall an. Da sollte dann dringend ein Anwalt für Mietrecht eingeschaltet werden.

Das Laminat gehört dem Mieter, dieser kann es mitnehmen oder muss es sogar wenn der VM es will. Der alte Zustand muss dann wieder hergestellt werden. Kann dies der Mieter nicht, wird er Schadensersatzpflichtig. Natürlich muss der Mieter nur den Zeitwert ersetzen. Wenn dieser bei einen alten Teppich gleich 0 ist, muss er auch nichts bezahlen.

Wenn der Mieter den Boden einfach drin lässt kann er nicht einfach Geld dafür verlangen, da muss schon ein Kaufvertrag oder sonstige Vereinbarung da sein.
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RM
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 10:17    Titel: Re: Ersatzansprüche für Schönheitsreparaturen bei Kündigung Antworten mit Zitat

koltesp hat folgendes geschrieben::
Ein Mieter mietet eine Wohnung in unrenoviertem Zustand und renoviert die Wohnung vor Einzug umfassend in Eigenleistung und auf eigene Kosten. Bereits nach kurzer Zeit kündigt der Vermieter dem Mieter wegen Eigenbedarfs.
Kann der Mieter nun Ersatzansprüche/Kosten für die zuvor durchgeführten Schönheitsreparaturen geltend machen? Wie würden die Ersatzansprüche für die Eigenleistungen aussehen? Wie sehen hier die rechtliche Bestimmungen aus?


Einen Ersatzanspruch wird der Mieter nicht haben. Die Aufwendungen hat der Mieter im eigenen Interesse getätigt.
Allenfalls werden die Aufwendungen des Mieters als Härtegrund in der Interessenabwägung bei einem Widerspruch nach § 574 BGB zu berücksichtigen sein.
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