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Wohnhaus muss wegen Einsturzgefahr geräumt werden

 
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 15.01.09, 22:21    Titel: Wohnhaus muss wegen Einsturzgefahr geräumt werden Antworten mit Zitat

Hallo,

wie ist eigentlich die Rechtslage, wenn ein Mietshaus wegen Einsturzgefahr geräumt werden muss? Muss der Vermieter (angenommen, es sei sein einziges Haus) dann die Hotelkosten der Mieter übernehmen? Wenn ja, wie lange? Die Sanierungsarbeiten können ja ewig dauern .... Oder muss er eine Ersatzwohnung für die Mieter suchen und die Mietdifferenz und die Umzugskosten, Maklergebühr und Kaution zahlen? Muss die Ersatzwohnung dann im gleichen Stadtteil und genauso groß sein?

Weiter angenommen, der Vermieter hat dem Mieter bereits vorher zum 28.2. wegen Eigenbedarf gekündigt, dieser hat aber widersprochen und das Gericht entscheidet irgendwann im Juli. Welche Kosten kann der Vermieter - sofern die Kündigung rechtens ist - dann vom Mieter zurückverlangen?

Viele Grüße,
Claudia
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Herzog, Jörg
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Anmeldungsdatum: 30.09.2008
Beiträge: 1108
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 00:00    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn ein Haus ganz plötzlich und unerwartet geräumt werden muss und der Vermieter V die Räumung im Sinne des Gesetzes zu vertreten hat, kann der Mieter M sicherlich vom Vermieter V grundsätzlich alle Kosten, auch Hotelkosten im Wege des Schadenersatzes verlangen, die mit der plötzlichen Räumung zusammenhängen. Der Mieter M schuldet aber auch keine Miete mehr, weil die frühere Wohnung nicht mehr genutzt werden kann, also muss sich M sicherlich die Mietkosten anrechnen lassen. Kostet die Wohnung € 600,00 für einen Monat, das Hotel aber € 1.000,00 wird der Vermieter V für einen gewissen Zeitraum € 400,00 zuschießen müssen.

Sicherlich wird es M aber zumutbar sein, sich innerhalb vertretbarer Zeit eine neue, vergleichbare Wohnung zu suchen, die sicherlich nicht im selben Stadtteil oder gar in derselben Straße liegen muss. Geringe Differenzen hinsichtlich der Qm-Zahl werden hinzunehmen sein. M wird sich nicht zurücklehnen können und den Vermieter V ganz allein verpflichten können, für M alles zu tun und für M eine neue Wohnung zu suchen. Eine Maklercourtage für die neue Wohnung wird V wohl zahlen müssen, die Kaution für die neue Wohnung sicherlich nicht, denn die Kaution für die alte Wohnung wird V dem M erstatten müssen, wenn die Sanierung "ewig" dauert und M nicht gewillt ist, "ewig" im Hotel zu wohnen. Eine Mietdifferenz wird nur dann zu zahlen sein, wenn die neue, vergleichbare Wohnung absolut nicht zu denselben Konditionen wie die alte zu bekommen ist. Es sind also viele Fragen offen und viele Unbekannten zu klären.

Wenn die Baufälligkeit des Hauses die Eigenbedarfskündigung, die möglicherweise rechtswidrig war, überholt hat, so nützt dem M die gerichtliche Feststellung im Sommer 2009, dass die Eigenbedarfskündigung rechtswidrig war, für sein Wohnrecht herzlich wenig. In einem baufälligen Haus kann und darf man nicht wohnen. M sollte sich also schleunigst um eine neue, vergleichbare Wohnung kümmern und sich nicht scheuen, selbst etwas dafür zu tun.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 01:28    Titel: Antworten mit Zitat

Ich schließe mich da an, würde aber noch eine Einschränkung anhängen:
In einem solchen Fall würden m.E. die voraussichtlichen erheblichen Baumaßnahmen und die mit Sicherheit unzumutbaren Kosten einer Übergangslösung allemal ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Auflösung des Mietvertrages begründen können. Die Hotelkosten würden dann vom Vermieter maximal bis zu Ende der Kündigungsfrist zu tragen sein.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 16.01.09, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::

... In einem solchen Fall würden m.E. die voraussichtlichen erheblichen Baumaßnahmen und die mit Sicherheit unzumutbaren Kosten einer Übergangslösung allemal ein berechtigtes Interesse des Vermieters an der Auflösung des Mietvertrages begründen können. Die Hotelkosten würden dann vom Vermieter maximal bis zu Ende der Kündigungsfrist zu tragen sein.


Das würde ich auch so sehen....
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

Danke erst einmal für die hilfreichen Antworten.

Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::
Wenn ein Haus ganz plötzlich und unerwartet geräumt werden muss und der Vermieter V die Räumung im Sinne des Gesetzes zu vertreten hat ...


Hat der Vermieter das nicht immer zu vertreten? Wenn z.B. das Haus abbrennt, weil ein nicht zu ermittelnder Passant einen Feuerwerkskörper reingeschossen hat, muss der Vermieter doch auch das Hotel zahlen. Oder?

Konkret geht es mir um den Fall, dass der Vermieter einen Gutachter zur Beurteilung eines vor ca. 1 Jahr erworbenen Hauses bestellt hat. Sollte dieser jetzt einsturzgefährdete Dachbalken diagnostizieren (wofür aufgrund jahrelanger Vernachlässigung durch die Vorbesitzer eine gewisse Wahrscheinlichkeit besteht) - muss der Vermieter dann bis zum Ende der Kündigungsfrist (9 Monate) ein Hotel bzw. die Mietdifferenz zur Ausweichwohnung bezahlen? Und kann der Mieter verlangen, dass der Vermieter seine Wohnung mit höchster Eile saniert und wieder bezugsfertig macht?


Herzog, Jörg hat folgendes geschrieben::

Wenn die Baufälligkeit des Hauses die Eigenbedarfskündigung, die möglicherweise rechtswidrig war, überholt hat, so nützt dem M die gerichtliche Feststellung im Sommer 2009, dass die Eigenbedarfskündigung rechtswidrig war, für sein Wohnrecht herzlich wenig.


Und wenn die Kündigung rechtmäßig war? Muss der Mieter dann dem Vermieter die von diesem seit 1. März (Kündigungstermin) gezahlten Hotelkosten zurückzahlen?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist richtig, dass der Vermieter seinen vertraglichen Verpflichtungen nachzukommen hat. Daher zweifelt hier ja auch keiner daran, dass der Vermieter die Kosten eines Ausweichquartiers wohl zu bezahlen hat. Allerdings wird er das Mietverhältnis genau deswegen auch kündigen können, so dass sich diese Pflicht auf die Zeit der Kündigungsfrist beschränken dürfte.
Der Mieter kann aber nur das verlangen, was ihm auch vertraglich zusteht. Eine Pflicht zur Eile bei irgendwelchen Baumaßnahmen wird sich da kaum finden.

Daneben könnte es aber sehr wohl eine Rolle spielen, ob der Vermieter die Unmöglichkeit der Leistung (weil es keine Wohnung mehr gibt, die er vermieten könnte) zu vertreten hat. Davon hängt es z.B. ab, welchen Aufwand er zu betreiben hat, um die Erfüllung doch möglich zu machen, und auch, ob dafür dann ein Schadenersatzanspruch des Mieters besteht, der nämlich dann wegfällt, wenn der Vermieter nachweist, dass er die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat.

Wenn sich im Nachhinein herausstellt, dass der Vertrag schon zum 31. Feb. beendet war, dann wird der Mieter den vom Vermieter ohne Rechtsgrund gezahlten Hotelauffenthalt selbstverständlich zurück zahlen müssen.
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 19.01.09, 11:54, insgesamt 1-mal bearbeitet
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 11:51    Titel: Antworten mit Zitat

Danke - besonders der Gedanke mit der Unmöglichkeit der Leistung ist mir noch gar nicht gekommen. Irgendwie stand ich immer unter dem Eindruck, dass "Mietvertrag" bedeutet, dass der Vermieter den Mieter mit Wohnraum zu versorgen hat - notfalls eben auch mit von einem Dritten angemieteten Wohnraum.

Aber ... ich fürchte, dass kein Richter jemals bestätigen wird,
Karsten hat folgendes geschrieben::
dass der Vertrag schon zum 31. Feb. beendet war ....
Lachen

*kopfeinzieh*
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
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BeitragVerfasst am: 19.01.09, 11:56    Titel: Antworten mit Zitat

DU hast einen falschen Kalender. MEINER hat im Februar 32. Tage. Cool
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 12:00    Titel: Antworten mit Zitat

Na so ein Mist - dann ist die Kündigung zum 28.2. ja sowieso nicht korrekt, da nicht zum Monatsende und folglich auch mit zu kurzer Kündigungsfrist ausgesprochen .... Weinen

Lachen Lachen Lachen
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 12:01    Titel: Antworten mit Zitat

Ich meinte natürlich 35 Tage: Symmetry-454-Kalender
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 14:00    Titel: Antworten mit Zitat

Oh weh - das kommt also raus, wenn Uni-Mitarbeiter zuviel Zeit haben. Nicht nur eine, nein, gleich zwei neue, einander teils widersprechende, Theorien. Und das hat scheinbar noch nicht mal für ne Promotion gereicht.

Und da behaupten die Leute, Jura sei kompliziert ... Mit den Augen rollen
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