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VU oder was???

 
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 22:09    Titel: VU oder was??? Antworten mit Zitat

Ich gebe die Hoffnung langsam auf, dass ich irgendwann das Prozessrecht beherrsche Mit den Augen rollen

Also:
B erhebt Einspruch gegen Vollstreckungsbescheid, daher Weiterleitung ans Amtsgericht. Kläger sendet Klagebegründung mit dem Antrag, den VB aufrecht zu erhalten, hilfsweise eine mit Vollstreckungsklausel versehene Ausfertigung des Urteils zu erteilen.
--> Verfahren nach 495a ZPO
Der Beklagte kann sich binnen 2 Wochen zur Klagebegründung äußern- tut er aber nicht.

1. Wo ist denn der Unterschied zwischen Aufrechterhaltung des VB und vollstreckungsfähiger Ausfertigung des Urteils?
2. Welche Entscheidung kann nun getroffen werden? Muss ich da einen Haupttermin bestimmen??
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 23:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ganz einfach. Wenn der Anspruch nach der Anspruchsbegründung schlüssig ist,
Zitat:
Aufrechterhaltung des VB

Wenn der Anspruch teilweise unschlüssig sein sollte oder die Gegenseite teilweise begründete Einwendungen erhoben hätte, Urteil über den schlüssigen Teil (bzw. den begründeten Teil mit Zurückweisung bzw. hier Aufhebung des VB im übrigen (und über den schlüssigen bzw. begründeten Teil könnte man dann eine vollstreckbare Ausfertigung erteilen). Das ist hier aber ziemlich unwahrscheinlich, da ansonsten mit der Anordnung des Verfahrens nach § 495a ZPO eine entsprechende gerichtliche Auflage zur Nachbesserung bzw. ein gerichtlicher Hinweis, falls sich nicht hätte nachbessern lassen, ergangen wäre.
Zitat:
Muss ich da einen Haupttermin bestimmen??

Nein, wir sind doch im § 495a-Verfahren. Die für die Einreichung von Schriftsätzen gesetzte Frist ersetzt die HV. Allenfalls könnte es notwendig sein (hier nicht), der Gegenseite bei neuem Vortrag eine weitere Schriftsatzfrist einzuräumen.

Beste Grüße

Metzing
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Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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botafoch
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Anmeldungsdatum: 20.09.2007
Beiträge: 246

BeitragVerfasst am: 18.01.09, 23:57    Titel: Antworten mit Zitat

Ja wie? Dann prüf ich wieder den Anspruch und erlass ein stinknormales Urteil? (Wie öde--- und außerdem bin ich dann wieder nach 2 Sätzen fertig)

Also ist es kein Fall von § 700 IV ZPO, weil nach 495a vorgegangen wird? Geschockt Frage
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Klar ist es ein Fall nach § 700 IV ZPO, wo allgemein auf die Regelungen des Klageverfahrens verwiesen wird. Und in dem Fall hat der Richter von dem Verfahren nach § 495a ZPO Gebrauch gemacht. Es gibt doch im Klageverfahren drei Möglichkeiten: früher erster Termin, schriftliches Vorverfahren oder § 495a ZPO. Also verweist § 700 IV ZPO auf diese drei Möglichkeiten, auch wenn sie nicht explizit erwähnt sind.
Zitat:
Ja wie? Dann prüf ich wieder den Anspruch und erlass ein stinknormales Urteil? (Wie öde--- und außerdem bin ich dann wieder nach 2 Sätzen fertig)

Genau. Und wenn alles schlüssig ist, lautet Dein Tenor: Der Vollstreckungsbescheid des AG ... vom ... zum Az. ... wird aufrecht erhalten.

Beste Grüße

Metzing
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Vormundschaftsrichter
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Anmeldungsdatum: 03.01.2005
Beiträge: 2473
Wohnort: Niedersachsen

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 21:19    Titel: Antworten mit Zitat

Metzing hat folgendes geschrieben::
Und in dem Fall hat der Richter von dem Verfahren nach § 495a ZPO Gebrauch gemacht.

495a BGB
ist Amtsrichters Beruhigungstee.

Selbst der Anwalt freut sich sehr:
Auch ohn' Termin: Gebühren her!
_________________
Gruß
Vormundschaftsrichter


der stellvertretende nimmt seine nightstick und beginnt das Schlagen der daylights aus der Anwalt
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