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A und B wollen nach 3 Jahren die Scheidung. B erklärt sich bereit, A im Monat 600 Euro plus einmalig 2000 Euro zu zahlen, bis A ihre Ausbildung beendet hat. Zudem bekoomt sie das fast neue Auto schuldenfrei.
A hat aufgrund ihres Alters nichts in die Ehe eingebracht, B hat den Großteil verdient und das Leben beider auch zum Großteil finanziert.
A hatte quasi durch die Ehe keinerlei Nachteile, sondern nur Vorteile. Kinder sind keine da.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 19.01.09, 17:14 Titel:
Es fragt sich, was B nach Ansicht von A als Gegenleistung für die von ihm angebotenen Leistungen erwartet und ob und wie B die von A erwarteten Gegenleistungen erbringen kann.
B kann nicht rechtswirksam auf Unterhalt während des Getrenntlebens der Eheleute verzichten.
Eine Vereinbarung über den Unterhalt für die Zeit nach der Scheidung, die vor der Scheidung getroffen wird, bedarf zu ihrer Wirksamkeit der notariellen Beurkundung.
Das gleiche gilt für Vereinbarungen über den Zugewinnausgleich und über den Versorgungsausgleich im Zusammenhang mit der Scheidung der Ehe. Die Vereinbarung über den Versorgungsausgleich bedarf darüber hinaus der Genehmigung des Familiengerichts.
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