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Rücknahme Wohnungskündigung
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Sharone
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 19:46    Titel: Rücknahme Wohnungskündigung Antworten mit Zitat

Hallo, hab mal ne Frage:

Inwieweit kann ein Mitmieter, der seinen Teil des Mietvertrages unter Zustimmung der Mitmieter und der Vermieterin fristgerecht gekündigt hat, seine Kündigung zurücknehmen und welche Konsequenzen ziehen sich daraus für ihn, wenn für seinen Teil bereits ein neuer Untermietvertrag besteht?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 19:51    Titel: Antworten mit Zitat

Es gibt keine Möglichkeit, die Kündigung zurück zu nehmen. Es könnte bestenfalls ein neuer Vertrag geschlossen werden.Das wird hier aber nicht im Interesse der anderen Beteiligten sein.
_________________
Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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Sharone
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 19:53    Titel: Antworten mit Zitat

Und inwieweit oder mit welchen Mitteln kann man den Mitmieter, der gekündigt hat, zwingen, die Wohnung fristgerecht zu verlassen wenn er nicht von selbst am letzten Miettag seine Sachen packt?
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 19.01.09, 20:25    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal ganz schnell (ggf. auch vorsorglich) einer stillschweigenden Verlängerung des Mietverhältnisses widersprechen. Am besten schriftlich. Und den Mieter bei dieser Gelegenheit darüber informieren, dass man Räumungsklage erheben wird, und die Anwalts- und Gerichtskosten - genauso wie die Kosten der darauf folgenden Zwangsräumung - vom Mieter zurückverlangen wird. Weiterhin könnte man für die Zeit der widerrechtlíchen Weiternutzung eine Nutzungsausfallentschädigung verlangen, die natürlich höher sein wird als die bisherige Miete. Weitere Schadensersatzforderungen (z.B. wenn der vorgesehene Nachmieter jetzt erstmal ins Hotel ziehen muss) nicht ausgeschlossen. All dies könne der Mieter natürlich vermeiden, wenn er wie vereinbart bis ... auszieht.

Natürlich sind Methoden wie aussperren und Schloss tauschen nicht rechtens.
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Sharone
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 07:22    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank erst mal für die Hinweise.

Man könnte also auch nicht, sofern man z.B. einer stillschweigenden Verlängerung des Mietvertrages schriftlich widersprochen hat mit den angeführten Hinweisen auf Schadensersatzforderungen etc., den Mitmieter, sollte er trotz allem nicht fristgerecht die Wohnung verlassen, per Polizei oder anderer Ordnungshüter, der Wohnung verweisen lassen?

Muss man dann tatsächlich abwarten und den Mieter verklagen wenn er einfach trotzdem bleibt und hat keine Handhabe, ihn irgendwie aus der Wohnung raus zu kriegen?
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 07:56    Titel: Antworten mit Zitat

Bis auf ein paar ganz wenige Ausnahmen gilt das Prinzip, dass Ansprüche nur dann mit Hilfe der Staatsgewalt durchsetzbar sind, wenn es dazu ein OK eines Gerichts gibt, das die Richtigkeit der Forderung geprüft hat.
Ich kann z.B. nicht einfach die Polizei beauftragen, mir die 50 Euros zu holen, die mir mein Kumpel Willi noch von der letzten Tour schuldet, - wie ich mich zu erinnern glaube. Der Auftraggeber für solche Gewalttaten ist daher auch nie der Bürger selbst, sondern eben das Gericht, vertreten durch den Gerichtsvollzieher.
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Redfox
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Anmeldungsdatum: 31.10.2005
Beiträge: 8443
Wohnort: Am Meer

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 08:28    Titel: Antworten mit Zitat

Karsten hat folgendes geschrieben::
Es gibt keine Möglichkeit, die Kündigung zurück zu nehmen. Es könnte bestenfalls ein neuer Vertrag geschlossen werden.


Das ist so nicht richtig.

"Bei der Beurteilung der Wirkungen, die einer Vereinbarung über die Aufhebung der Kündigungsfolgen zukommt, ist vielmehr danach zu unterscheiden, ob die Vereinbarung vor Ablauf der Kündigungsfrist, also vor Beendigung des Mietverhältnisses getroffen wird, oder erst danach". (BGH, Urteil vom 2.6.1998 - AZ. XII ZR 195/96 - Hervorhebung von mir)

Im ersteren Fall geht der BGH von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses aus, im zweiten von dem Abschluß eines neuen Vertrages.

Siehe dazu auch hier --> www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-gewerbe210299.htm
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Toleranz sollte eigentlich nur eine vorübergehende Gesinnung sein: Sie muß zur Anerkennung führen. Dulden heißt beleidigen. (Goethe, Maximen und Reflexionen).
無爲 / 无为
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Sharone
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Also heißt es im Prinzip für den verbleibenden Mieter, dass er sich damit abfinden muss, dass der Mieter, der gekündigt hat wahrscheinlich sich dort weiter einnistet, der neue Untermieter nicht einziehen kann, der Vermieter den Mieter, der gekündigt hat, eine Räumungsklage beschert. Da freut man sich richtig auf ein harmonisches Zuhause Weinen
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 08:53    Titel: Antworten mit Zitat

Naja wenn alle Mitmieter gemeinsam einen Mietvertrag unterschrieben haben, können auch nur alle gemeinsam kündigen. Dies scheint hier ja erfolgt zu sein. Weigert sich nun einer auszuziehen, müssen alle für die Konsequenzen gegenüber dem VM gerade stehen. Im Innenverhältnis können die anderen Mieter sich aber an den Verweigerer halten. Allerdings wenn bei dem nicht zu holen ist, bleiben se auf den Kosten sitzen.
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Sharone
Interessierter


Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:16    Titel: Antworten mit Zitat

Gekündigt hat nur einer. Der Mietvertrag wurde neu aufgesetzt ohne denjenigen, der gekündigt hat. D.h. mit Fristablauf seiner Kündigungszeit tritt der neue Mietvertrag in Kraft. Der Mieter, der gekündigt hat, hat seine Mitmieter von der Kündigung in Kenntnis gesetzt und die Mitmieter haben die Kenntnisnahme auf seiner schriftlichen Kündigung bestätigt. Weiterhin wurde vom Vermieter die Erlaubnis eingeholt, die freien Zimmer unterzuvermieten. Die Räumlichkeiten des Mieters der gekündigt hat, wurden auch für die Zeit nach Ablauf seiner Mietzeit neu untervermietet. D.h. es besteht ab dem Ablauf der Kündigungszeit ein neuer Mietvertrag ohne den Mieter der gekündigt hat sowie ein Untermietverhältnis.

Der Mieter, der gekündigt hat, hat seinen Teil des Mietvertrages gekündigt ohne eine neue Wohnung in Aussicht zu haben. Jetzt kurz vor Ablauf seiner Mietzeit fällt ihm auf, dass er sich noch nicht um eine neue Wohnung gekümmert hat und wahrscheinlich in der kurzen Zeit auch keine finden wird und hat beschlossen, einfach dort wohnen zu bleiben. Seiner Meinung nach, kann man ihn ja nicht einfach vor die Tür setzen bei der Kälte. Er könne ja schlecht im Auto übernachten. Er wird aber weder die Zustimmung des Vermieters erhalten noch die der anderen Mitmieter, dass er weiterhin dort wohnen bleiben darf.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Redfox hat folgendes geschrieben::
Karsten hat folgendes geschrieben::
Es gibt keine Möglichkeit, die Kündigung zurück zu nehmen. Es könnte bestenfalls ein neuer Vertrag geschlossen werden.


Das ist so nicht richtig.

"Bei der Beurteilung der Wirkungen, die einer Vereinbarung über die Aufhebung der Kündigungsfolgen zukommt, ist vielmehr danach zu unterscheiden, ob die Vereinbarung vor Ablauf der Kündigungsfrist, also vor Beendigung des Mietverhältnisses getroffen wird, oder erst danach". (BGH, Urteil vom 2.6.1998 - AZ. XII ZR 195/96 - Hervorhebung von mir)

Im ersteren Fall geht der BGH von einer Fortsetzung des Mietverhältnisses aus, im zweiten von dem Abschluß eines neuen Vertrages.

Siehe dazu auch hier --> www.finanztip.de/recht/mietrecht/br-gewerbe210299.htm

Naja. Gemeint war von mir auch nicht so sehr die Wirkung einer neuen Vereinbarung auf die alte, sondern eben die Notwendigkeit dieser neuen Vereinbarung selbst. Winken
Ich hätte also schreiben sollen: "Es bedarf eines neuen Vertrages um den alten weiter zu führen,"
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Zuletzt bearbeitet von Karsten am 20.01.09, 09:31, insgesamt 1-mal bearbeitet
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:27    Titel: Antworten mit Zitat

Dann wird das für den Nochmieter ein teurer Spass werden. Vielleicht erhöht der Hinweis auf die möglichen Kosten die auf ihn zukommen seinen Willen eine neue Wohnung zu suchen etwas. Denn die Nummer wird nicht billig. Der Nachmieter wird wahrscheinlich ins Hotel gehen und seine Sachen einlagern. Die Kosten wird er dem VM in Rechnung stellen. Dieser wird dann sich an den Nochmieter halten, dieser darf dann nicht nur die Räumungsklage, die Räumung und die ganzen Anwalts- und Gerichtskosten tragen, sondern muss noch die ortsübliche oder vereinbarte Miete als Nutzungsentschädigung zahlen und kommt noch für die Kosten des Nachmieters auf.
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Sharone
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Anmeldungsdatum: 19.01.2009
Beiträge: 10

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:36    Titel: Antworten mit Zitat

Naja, einen Versuch ist es wert. Vor allem mit der Aussicht, dass ihm das mehr beruflich Schaden würde als gedacht. Ist schon dumm wenn man Ordnungshüter werden möchte und sich nicht an Regeln hält
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Strider
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 11040

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:58    Titel: Antworten mit Zitat

Naja strafbar ist der Spass nicht, allerdings könnte das ne negative Schufa und/oder sogar ne Privat Insolvenz bedeuten. Was wahrscheinlich nicht so glücklich ist.
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Snowflake
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Anmeldungsdatum: 04.10.2004
Beiträge: 840
Wohnort: Frankfurt a.M.

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 10:40    Titel: Antworten mit Zitat

Mal eine ganz doofe Zwischenfrage:

Sobald der Mietvertrag mit dem Mieter ausläuft, ist er ja nicht mehr Mieter dieser Wohnung... Wieso kann ich als Mieter der Wohnung den Nicht-mehr-Mieter nicht wegen Hausfriedensbruch aus meiner(!) Wohnung werfen lassen mittels Polizei?

Bzw. anders formuliert:
Wenn ich den ehemaligen Mitmieter nicht wegen Hausfriedensbruch umgehend der Wohnung verweisen kann, sobald zwischen ihm und mir/dem Vermieter/wemauchimmer kein Mietvertrag mehr besteht, es aber sehr wohl könnte, wenn er ausgezogen wäre und dann unbefugt zurück in die Wohnung käme, in der er früher selbst zur Miete gewohnt hat - wo ist die Grenze?

Wann wird es zum Hausfriedensbruch?
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Nichts macht die Menschen so unverträglich wie das Bewußtsein, genug Geld für einen guten Rechtsanwalt zu haben.
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