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Ladung vom Amtsgericht

 
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Jecky
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 08:41    Titel: Ladung vom Amtsgericht Antworten mit Zitat

Hallo,

es geht, wie o.g. um eine Ladung zu einer mündlichen Verhandlung.

Hintergrund ist eine Restforderung des Antragstellers in Höhe von ca. 320 EUR (die Forderung ist berechtigt) vom 11.06.2008.
In dem Anschreiben heisst es nun, dass die Beklagte innerhalb einer Frist von drei Wochen eine schiftliche Stellungnahme abzugeben hat.

Ist die Beklagte hierzu verpflichtet und welche Nachteile können Ihr entstehen?

Ferner heisst es in dem Anschreiben, dass eine mündliche Verhandlung stattfindet und die Beklagte persönlich zu erscheinen hat, da sie ansonsten mit Nachteilen bzw. einem Versäumnisurteil zu rechnen hat;
anderseits liegen der Ladung (neben den beglaubigten Abschriften des RA`tes) zwei Beschlüsse des Gerichtes bei.
In dem ersten Beschluss heisst es: ...wird das vereinfachte Prozessverfahren gemaß § 495 a ZPO angeordnet....Eine Partei darf also sich im Termin erklären, sie darf aber auch dem Termin fern bleiben, ohne dadurch Nachteile zu haben. Eine Säumnisentscheidung ergeht nicht. Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidung ist nicht gegeben, von der Verfahrensrüge gemäß § 321 a ZPO abgesehen.

Muss die Beklagte persönlich erscheinen, oder nicht?

Der zweite Beschluss lautet folgendermassen:
...wird das Scheitern der Verhandlung zur Güte aufgrund des schriftlichen Vortrags festgestellt...

Was heisst das genau ?
Und wie handelt die Beklagte nun am klügsten ?

Wäre super, wenn jemand hierzu Stellung nehmen könnte

vielen Dank
Jecky
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Tastenspitz
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 05.07.2007
Beiträge: 4335
Wohnort: Memmingen

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 08:45    Titel: Re: Ladung vom Amtsgericht Antworten mit Zitat

Jecky hat folgendes geschrieben::
(...)
Hintergrund ist eine Restforderung des Antragstellers in Höhe von ca. 320 EUR (die Forderung ist berechtigt) vom 11.06.2008 (...)

Und warum dann nicht einfach bezahlen? Mit den Augen rollen
_________________
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Gesetze sind eine mißlungene Kreuzung aus dem Alphabet und einem Labyrinth.
Wer ist dein Freund?
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SpecialAgentCooper
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Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 08:49    Titel: Antworten mit Zitat

Oder aus Gründen der Gerichtskostenminimierung wenigstens die Forderung gegenüber dem Gericht anerkennen?
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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Jecky
Interessierter


Anmeldungsdatum: 31.01.2008
Beiträge: 14

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 09:06    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antworten.

Wenn die Beklagte die Forderung gegenüber dem Gericht anerkennt, kommt es dann trotzdem zu einer Verhandlung?
Ferner ist die Beklagte nicht in der Lage, die Forderung in einer Summe zu begleichen - kann sie in der schriftlichen Stellungnahme Teilzahlung anbieten?

Mit welcher Gesamtsumme (ausser den Zinsen) muss die Beklagte ca. rechnen (Gerichtskosten u.s.w) ??
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Biber
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.11.2005
Beiträge: 11363
Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 12:45    Titel: Antworten mit Zitat

Ich bin mal mutig und verschiebibere ins Zivilprozeßrecht.
_________________
Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart.
Sapere Aude! (Kant)
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