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Zusatz zu rechtskräftigem Urteil möglich?

 
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Neuland
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 18:32    Titel: Zusatz zu rechtskräftigem Urteil möglich? Antworten mit Zitat

Hallo,

ich bin neu hier und habe folgenden Fall. Familie A kauft von B ein Haus. Im Notarvertrag wird vereinbart, dass vom Kaufpreis zuerst die

Familie A hat ein rechtsgültiges Urteil gegen B, dass B unverzüglich das verkaufte Haus zu übergeben hat. Lt. Urteil hat Familie A im Gegenzug den gesamten Kaufpreis an B zu geben. Lt. Kaufvertrag sollen jedoch zuerst die Grundbuchgläubiger von der Kaufsumme bediehnt werden. Der zuständige Gerichtsvollzieher hat Familie A mitgeteilt, dass im Gegenzug der Zwangsräumung er den vollen Kaufpreis an B auszahlen muss. Dadurch würde Familie A auf den Grundbuchschulden sitzenbleiben. Eine nachträgliches Einklagen dieser Kosten kommt nicht in Betracht.
Gibt es die Möglichkeit durch schriftliche Eingabe bei Gericht das Problem zu lösen, so dass der Gerichtsvollzieher nach erfolgter Zwangsräumung zuerst die Grundbuchgläubiger bezahlt und den Rest des Kaufpreises an B?Das Urteil ist wie gesagt mittlerweilen rechtskräftig. Falls dies nicht der Fall, inwieweit kann der Anwalt für diese Situation haftbar gemacht werden? Welchen Schaden könnte Familie A ansetzen?

Vielen Dank im voraus,
Neuland
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 18:58    Titel: Re: Zusatz zu rechtskräftigem Urteil möglich? Antworten mit Zitat

Neuland hat folgendes geschrieben::
Gibt es die Möglichkeit durch schriftliche Eingabe bei Gericht das Problem zu lösen, so dass der Gerichtsvollzieher nach erfolgter Zwangsräumung zuerst die Grundbuchgläubiger bezahlt und den Rest des Kaufpreises an B?


Das halte ich für ausgeschlossen.

Den Anwalt kann man frühestens in Regreß nehmen, wenn ein Schaden da ist - also wenn B die Grundbuchgläubiger nicht auszahlt.

Neuland hat folgendes geschrieben::
Eine nachträgliches Einklagen dieser Kosten kommt nicht in Betracht.


Wieso?
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Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.

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Neuland
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 09:42    Titel: Re: Zusatz zu rechtskräftigem Urteil möglich? Antworten mit Zitat

Michael A. Schaffrath hat folgendes geschrieben::
Neuland hat folgendes geschrieben::
Gibt es die Möglichkeit durch schriftliche Eingabe bei Gericht das Problem zu lösen, so dass der Gerichtsvollzieher nach erfolgter Zwangsräumung zuerst die Grundbuchgläubiger bezahlt und den Rest des Kaufpreises an B?


Das halte ich für ausgeschlossen.

Den Anwalt kann man frühestens in Regreß nehmen, wenn ein Schaden da ist - also wenn B die Grundbuchgläubiger nicht auszahlt.

Neuland hat folgendes geschrieben::
Eine nachträgliches Einklagen dieser Kosten kommt nicht in Betracht.


Wieso?

Weil, nachdem was die Familie nachträglich über die Verkäuferin erfahren hat, sehr stark damit zu rechnen ist, dass sie das Geld abhebt oder sonstwie versteckt. Allein schon, dass sie nicht wie vereinbart ausgezogen ist, zeigt mangelnde Bereitschaft den Kaufvertrag zu erfüllen.
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Michael A. Schaffrath
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.09.2004
Beiträge: 15339
Wohnort: Rom

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 16:22    Titel: Re: Zusatz zu rechtskräftigem Urteil möglich? Antworten mit Zitat

Neuland hat folgendes geschrieben::
Weil, nachdem was die Familie nachträglich über die Verkäuferin erfahren hat, sehr stark damit zu rechnen ist, dass sie das Geld abhebt oder sonstwie versteckt. Allein schon, dass sie nicht wie vereinbart ausgezogen ist, zeigt mangelnde Bereitschaft den Kaufvertrag zu erfüllen.


Und? Dann pfändet man halt, notfalls ist dann ja wieder das Haus vorhanden, an dem man sich im Extremfall via Zwangsversteigerung gütlich tun kann, wenn die Gegenseite kein Geld haben will.
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Tim_S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 17:52    Titel: Antworten mit Zitat

Tag,
Neuland schrieb:
Zitat:
Im Notarvertrag wird vereinbart, dass vom Kaufpreis zuerst die

Die...? Steht da vielleicht, dass zuerst die Gläubiger zu befriedigen sind? Und steht im Kaufvertrag denn nicht drin, dass das Anwesen lastenfrei zu übergeben ist?

Mit so einem Fall, wenn er nicht rein fiktiv wäre, sollte man s o f o r t zum Fachanwalt für Bau- und Architektenrecht.

Grüße
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Neuland
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 11:44    Titel: Antworten mit Zitat

genau, zuerst sind die Grundbuchgläubiger zu bedienen, so dass lastenfrei übergeben werden kann. Wenn der Fall nicht rein fiktiv wäre, dann war Familie A schon bei einem Fachanwalt gewesen und der hat ja entsprechend die Klage falsch formuliert, so dass dann die jetzige Situation entstanden ist Sehr böse

Das Haus war schon zur Zwangsversteigerung angemeldet und diese wurde aufgrund des Kaufvertrages gestoppt. Wie es aussieht, bleibt Familie A ncihts anderes übrig als auf die Zwangsversteigerung zu warten...

Zusatzfrage, auch wenn vielleicht in der falschen Kategorie: Für das Haus besteht eine Gebäudeversicherung. Angenommen Familie A ersteigert das Haus in der Zwangsversteigerung und erhält die Zuteilung. Einen Tag vor der Zwangsräumung brennt die AE das Haus ab. Kommt dann die Gebäudeversicherung für den Schaden auf? Und wie könnte Familie A sich gegen Vandalismus (Zerstörung des Parketts, der Fenster etc.) schützen? Gibt es da auch eine Versicherung, die diesen Vorsatz durch den AE abdeckt?

Viele Grüsse,
Neuland
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Tim_S.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 12:51    Titel: Antworten mit Zitat

Ja und warum läßt man nicht die Gläubiger den Anspruch des B gegen A auf Zahlung des Kaufpreises pfänden und überweisen? A ist ja gar nicht böse, wenn die Gläubiger zu ihrem Geld bekommen, weil die dann die Löschungsbewilligungen erteilen müssen. Und mit einer Leistung an die Gläubiger (nach PfÜB) kann A gegenüber B erfüllen.

Grüße
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Neuland
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 13:29    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo Tim,
danke, ich schätze das wäre die einzige Option neben Warten auf die Zwangsversteigerung, die für den Kaufvertrag ausgesetzt wurde. Natürlich ist Familie A nicht böse, wenn die Gläubiger ihr Geld bekommen. Familie A möchte am liebsten auch nicht auf die Zwangsversteigerung warten, sondern jetzt das Haus haben, da sie das Risiko scheut, dass schon bezahlt wurde und Verkäuferin B Vollstreckungsschutz bekommt (69 Jahre alt und ein paar Beschwerden).

Falls es aber zur Zwangsversteigerung kommen sollte, wie sieht es mit dem Versicherungsschutz aus (siehe Fragen von vorhin)?

Grüsse,
Neuland
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Tim_S.
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 25.11.2008
Beiträge: 305

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 13:47    Titel: Antworten mit Zitat

Bei der Zusatzfrage bin ich mir noch nicht schlüssig. Aber gegen Racheakte der B ist hier leider wenig Schutz gegeben, weil die nunmal (arm, alt, starrsinnig) schwer zu packen ist. Der schlimmste Typ Schuldner. Auch eine Strafanzeige gegen ein altes Muttchen ist wohl ziemlich fürn Poppers.

Aber mich interessiert nochmal die Befriedigung der Gläubiger: Die haben doch im Zweifel schon einen Titel gegen die B. Jetzt wissen die doch auch schon, dass A demnächst eine höhere Summe an B auszahlen will. Wieso lassen die Gläubiger nicht dem A Vorpfändungen (=einfacher Brief von deren RA zugestellt über den GV) zukommen, so dass A nicht mehr an B zahlen darf, sondern nur noch an die Gläubiger? Das geht doch 10 Millionen mal schneller als eine Zwangsversteigerung?
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Neuland
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.07.2006
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 17:01    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für den Tip, Anfrage bei Gläubigerbank läuft...
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