Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 20.01.09, 22:23 Titel: Scheidung in D nach ägyptischen Recht
Hey!
wer hätte das gedacht: Frau Braun (EU-Bürgerin, ohne deutschen Pass) aus Offenb. bei F-furt am M. bringt sich aus dem Urlaub im Tal der Könige nicht nur mehrere kleine Tonsphinx und eine mittelschwere Magenverstimmung mit, sondern auch gleich einen netten, symphatischen Ägypter, den sie gleich an Ort und Stelle geehelicht hat. (inkl. aller Formalien!)
Die Freude ist aber nur von kurzer Dauer, da das liebe Schätzchen zuerst nur zu Besuch in D sein darf und nach einer Woche wieder nach Hause fliegt.
Kurz nach seiner Abreise ist er nicht mehr erreichbar; das Handy schweigt, Emails werden nicht mehr gelesen etc. p.p.
Frau Braun ist traurig.....zunächst....dann wird sie sauer und fängt an zu grübeln:
Kann er sich in Ägy. ohne ihre Kenntnis scheiden lassen?
Wo findet sie das einschlägige ägyptische Gesetz / Recht / Sure hierzu?
Wäre ihre Ehe in D überhaupt anerkannt worden? (weil beide keine Deutschen etc.)
Aus deutscher Sicht ist die von Frau B in Ägypten geschlossene Ehe wirksam, wenn die Eheschließung hinsichtlich der Form gemäß den ägyptischen Vorschriften erfolgt ist und wenn die Voraussetzungen für eine Eheschließung sowohl gemäß den ägyptischen Rechtsvorschriften (als dem Recht des Mannes) wie auch gemäß den Vorschriften des (nicht mitgeteilten) Rechts des Staates, dem die Frau angehört, erfüllt sind (Artikel 11 und 13 EGBGB).
Informationen in deutscher Sprache zum ägyptischen Scheidungsrecht finden sich z.B. in dem Werk „Internationales Ehe- und Kindschaftsrecht“ von Bergmann / Ferid / Henrich, zu finden u.a. in den meisten Universitäts- oder Landes- und Staatsbibliotheken.
Eine etwaige Scheidung in Ägypten bemisst sich aus deutscher Sicht nach den Art. 17 und 14 EGBGB. Da bei der hier diskutierten Fallgestaltung weder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit der Ehepartner vorliegt, noch vermutlich ein gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt, ist das Recht des Staates, zu dem die engste Verbindung besteht und nach dem sich deswegen das für die Scheidung anzuwendende Recht bestimmt, nicht leicht zu ermitteln. Davon unabhängig wäre aber eine Scheidung in Ägypten in einem Verfahren, von dem die Ehefrau überhaupt keine Kenntnis erlangt hat, in Deutschland nicht anerkennungsfähig (Art. 7 Familienrechtsänderungsgesetz, § 328 ZPO).
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.