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Ist das wirklich Sozialbetrug?

 
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donnerknall
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2007
Beiträge: 65
Wohnort: oberfranken

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 12:01    Titel: Ist das wirklich Sozialbetrug? Antworten mit Zitat

Hallo,

neulich hatten wir eine Diskussion, die mir einfach nicht aus dem Kopf geht.

Angenommen, ein Bürger stellt einen Antrag auf Wohngeld.

Während der langen Bearbeitungszeit kommt er mit einer Mietzahlung in Verzug.

Der Vermieter, in der irrigen Annahme, der MIeter erhielte Wohngeld, wendet sich sofort an die Wohngeldstelle.

Der Mietrückstand wurde zwischenzeitlich vom Mieter bezahlt.

Es wurde die Meinung vertreten, dass der Mitarbeiter der Wohngeldstelle den Sachverhalt an die Staatsanwaltschaft melden müsse, da der Mieter mit der einmaligen Nichtzahlung der Miete einen Sozialbetrug begangen habe.

Ist das wirklich so? Auch wenn noch gar kein Bescheid über die beantragte Leistung erging?

MfG
donnerknall
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compi57
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Anmeldungsdatum: 16.11.2007
Beiträge: 271

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 12:49    Titel: Antworten mit Zitat

Wohngeld ist ja insbesondere auch ein Zuschuss, damit eben die Miete gezahlt werden kann, das heißt, in knapp gestrickten Fällen kann es schon mal vorkommen, dass die Miete "hakt", bis das Wohngeld kommt (ist öfter der Fall als man denkt).

Ich wüsste nicht, wo dann im konstruierten Fall der Betrug sein sollte... Betrug bedeutet, ich nehme Leistungen in Anspruch, die mir nicht zustehen - hier stehen mir die Leistungen zu, auch wenn ich vielleicht verspätet erst die Miete zahle.

Und der Vermieter sollte froh sein, dass der die offene Miete noch bekommen hat, weil das Wohngeld gezahlt wurde....
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yamato
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 14:06    Titel: Antworten mit Zitat

http://bundesrecht.juris.de/wogg/__28.html

Siehe Absatz 2, das Wohngeld muss zur Bezahlung der Miete verwendet werden, passiert das nicht, besteht auch kein Anspruch darauf.

Ob der geschilderte Fall deshalb gleich den Tatbestand des Betruges erfüllt, weiß ich nicht einzuschätzen.
_________________
ausgezeichnet
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donnerknall
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2007
Beiträge: 65
Wohnort: oberfranken

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 14:07    Titel: Antworten mit Zitat

Nö, der VM hat die Miete in dem konstruierten Fall nicht bekommen, weil Wohngeld gezahlt wurde, sondern noch vor Erteilung eines Bescheides.

Meine Frage zielte eher darauf ab:

In einem der Monate, für die das Wohngeld beantragt wurde, wurde die Voraussetzung für die beantragte Leistung nicht erfüllt,eben keine Miete gezahlt.

Im laufenden Bezug kann das Betrug sein (da war noch was mit Vorsatz..).

In dem konstruierten Fall liegt ja noch ein Antrag auf Wohngeld beim Amt, eben auch für den Monat z.Bsp. Oktober, in dem gar keine Miete gezahlt wurde, weil die eben erst im November gezahlt wurde.

Ist das nun Betrug und muss geahndet werden, wenn der Antragsteller sich das Wohngeld auch für diesen Monat Oktober rückwirkend bewilligen lässt?
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Die Miete wurde doch zwischenzeitlich bezahlt.
MfG
Matthias
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donnerknall
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2007
Beiträge: 65
Wohnort: oberfranken

BeitragVerfasst am: 20.01.09, 14:14    Titel: Antworten mit Zitat

Ja schon, aber trotzdem für den nichtbezahlten Monat beantragt.

Und wenn man ganz streng ist, darf für diesen Oktober kein Wohngeld bewilligt werden, die Oktobermiete auch nicht im November, in dem ja doppelt Miete gezahlt wurde, berücksichtigt werden, wg Miethöchstgrenze.

Spinne ich das Ganze weiter, würde sich doch jeder strafbar machen, der während der mancherorts langen Bearbeitungsdauer mit seiner Mietzahlung in Verzug käme(was nicht so selten sei).

Kann meinen Gedanken noch jemand folgen?

MfG
donnerknall
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compi57
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 16.11.2007
Beiträge: 271

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 08:01    Titel: Antworten mit Zitat

... nun ja, wenn man keine Probleme außer Anwandlungen von Haarspalterei hat...

Aber ich zitiere mal aus § 30 Wohngeldgesetz:
(2) Wird das Wohngeld nicht zur Bezahlung der Miete oder zur Aufbringung der Belastung verwendet, so entfällt der Anspruch auf Wohngeld unbeschadet der Sätze 2 und 3 von dem folgenden Zahlungsabschnitt an. Wird der Mietzuschuß nicht zur Bezahlung der Miete verwendet, entfällt der Wohngeldanspruch nur bis zu dem Zahlungsabschnitt, von dem an das Wohngeld von der nach Landesrecht zuständigen Stelle an den Empfänger der Miete gezahlt wird. Satz 1 gilt nicht, soweit der Wohngeldanspruch Gegenstand einer Aufrechnung, Verrechnung oder Pfändung ist oder auf einen Leistungsträger (§ 12 des Ersten Buches Sozialgesetzbuch) übergegangen ist.

Das bedeutet, ich habe bis zum Ende des Zahlungsabschnittes Zeit, die Mietzahlung nachzuholen... d.h. auch, es muss erst mal eine Wohngeldzahlung erfolgen, bevor ich Folgen aus einer Mietnichtzahlung zu erwarten habe...
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donnerknall
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 06.12.2007
Beiträge: 65
Wohnort: oberfranken

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 08:13    Titel: Antworten mit Zitat

Vielen Dank für die Antwort.

Zitat:
... nun ja, wenn man keine Probleme außer Anwandlungen von Haarspalterei hat...



Die Auskunft

Zitat:
Und wenn man ganz streng ist, darf für diesen Oktober kein Wohngeld bewilligt werden, die Oktobermiete auch nicht im November, in dem ja doppelt Miete gezahlt wurde, berücksichtigt werden, wg Miethöchstgrenze.


kam direkt von einem Mitarbeiter der Wohngeldstelle
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compi57
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 16.11.2007
Beiträge: 271

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 09:10    Titel: Antworten mit Zitat

... ich möchte nicht bestreiten, dass gerade auch Behördenmitarbeiter schon mal zur Haarspalterei neigen... und sich so ins Detail verrennen, dass die praktische Arbeit ein bisschen aus dem Augenwinkel gerät...
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