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Streitwertfestsetzung

 
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Blümchen
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Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 36
Wohnort: Herzebrock

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 08:46    Titel: Streitwertfestsetzung Antworten mit Zitat

Hallo,
wird in einem gerichtlichen Verfahren der Streitwert nach dem tatsächlichen Wert festgesetzt oder bleibt dies dem Richter überlassen.
Angenommen der Streitwert ist tatsächlich 700 Euro, der Richter setzt aber 300 Euro fest.
Danke für eine Aufklärung. Frage
MfG Blümchen
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 09:08    Titel: Antworten mit Zitat

Die Frage kann man ohne weitere Fakten nicht beantworten. Der Streitwert ergibt sich aus dem Gesetz, nach Gutdünken kann der Richter nur in seltendsten Fällen festsetzen.
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Blümchen
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 36
Wohnort: Herzebrock

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 09:54    Titel: Streitwertfestsetzung Antworten mit Zitat

Hallo,
der Sachverhalt ist folgender:
Es wurde eine Klage eingereicht mit einer Forderung von 852 Euro.
Es wurde von der Beklagten der Beweis erbracht, dass die Forderung nicht besteht.
Ein Termin wurde vom Gericht für den 28.01.2009 festgesetzt.
Mit Schreiben vom 04.12.2008 wurde folgendes vom Kläger beantragt, nachdem die Beweise der unberechtigten Forderung dem Gericht vorgelegt wurden:
1. die Hauptsache für erledigt zu erklären,
2. die Kosten des Rechtsstreits der Beklagten aufzuerlegen
3. den Verhandlungstermin vom 28.01.2009 aufzuheben
4. über die Kosten im schriftlichen Verfahren zu entscheiden.
Die Feststellung eines Guthabens erfolgte erst nach Rechtshängigkeit. Somit sind der Beklagten die Kosten gemäß § 91 a ZPO aufzuerlegen.
Die Beklagte erklärte ebenfalls die Erledigung der Hauptsache.
Jetzt kam ein Beschluss, nachdem der Beklagten die Kosten auferlegt wurden.
Hier wurde nunmehr ein Streitwert bis 600 Euro festgelegt.
Muß denn bei Klagerücknahme der Beklagte die Kosten der unberechtigten Forderung tragen?
MfG Blümchen Mit den Augen rollen
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 13:04    Titel: Antworten mit Zitat

Nach meinem Dafürhalten müßte der Streitwertbeschluß wie folgt lauten: Streitwert bis zur Erledigungserklärung am.... EUR 852,- , danach X Euro. Die X Euro setzen sich zusammen aus den Kosten des Verfahrens, da über diese noch entschieden wurde. Nach meiner Berechnung macht dies einen Betrag von EUR 376,33 aus (für die Nachrechner: die Anrechnung einer evtl. entstandenen außergerichtlichen Geschäftsgebühr ist hier nicht berücksichtigt). Wahrscheinlich lautet der Streitwertbeschluß ... bis 600,- €. Dies ist auch richtig, die Gebührensprünge erfolgen bei 301,- und dann wieder bei 601,- €. Einen Fehler kann ich hier also nicht erkennen.

Die Klage wurde nicht zurückgenommen, sondern für erledigt erklärt. Dies ist ein Unterschied. Bei einer Erledigungserklärung kann es durchaus sein, daß der Beklagte die Kosten zu tragen hat. Hier ist das sogar wahrscheinlich, da er erst nach Klageerhebung entsprechende Beweise erbracht hat.

(Eine Diskussion, ob der Beklagte dies evtl. schon vorher getan hat, ist an dieser Stelle müßig. Der Beklagte hätte sich gegen den Beschluß, daß er die Kosten des Verfahrens zu tragen hat, wehren müssen. Im Kostenfestsetzungsverfahren geht das nicht mehr, da gilt, was entschieden wurde.)
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Blümchen
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Anmeldungsdatum: 14.11.2004
Beiträge: 36
Wohnort: Herzebrock

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 13:44    Titel: Streitwertfestsetzung Antworten mit Zitat

Hallo,
der Beschluss zur Kostentragung für die Beklagte ist erst gestern gekommen.
Welche Frist gibt es um sich zur Wehr zusetzen?
Schon bei Klageerhebung bestand keine Forderung. In der Erwiderung der Klageerhebung wurden die Beweise hierzu erbracht, daraufhin erfolgte die Erledigung der Hauptsache.
(Wahrscheinlich hätte es Klagerücknahme heissen müssen und nicht Erledigung der Hauptsache).
MfG Bluemchen
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 20:48    Titel: Re: Streitwertfestsetzung Antworten mit Zitat

Blümchen hat folgendes geschrieben::
der Beschluss zur Kostentragung für die Beklagte ist erst gestern gekommen. Welche Frist gibt es um sich zur Wehr zusetzen?

§ 91 a Abs. 2 ZPO

Zitat:
(Wahrscheinlich hätte es Klagerücknahme heissen müssen und nicht Erledigung der Hauptsache).

Nein. Klagerücknahme und Erledigung sind zwei völlig verschiedene Sachen. Eine Verwechslung ist nahezu ausgeschlossen. Dafür spricht i. Ü. auch die Kostenentscheidung.
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