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katja**** FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.05.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 22.01.09, 23:49 Titel: Räumungsklage austricksen?? |
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gegen einen Mieter läuft wegen monatelangem Nichtzahlen der Miete eine Räumungsklage,vorher Kündigung,Nach der Kündigung zog eine Frau,wohl die Lebensgefährtin bei ihm ein.(heimlich,aber nicht unbemerkt von den anderen Mietern)(Name etc alles unbekannt,aber die Frau ist defitiv bei ihm eingezogen)
Kann das Problemeder Räunung geben?muß die Räumungsklage auch gegen die neu eingezogene Frau gehen?wie erfahre ich Ihre Personalien?
bin für jeden tip dankbar! |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 23.01.09, 00:03 Titel: |
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Ja!
Ja!
Der Anwalt, der Dich bei der Räumungsklage vertritt, kann die Personalien feststellen lassen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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katja**** FDR-Mitglied
Anmeldungsdatum: 29.05.2008 Beiträge: 39
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Verfasst am: 23.01.09, 00:42 Titel: |
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Klasse,hätte das unser Anwalt nicht wissen müsen??!!
@Susanne,bist du sicher,dass ein Anwalt rausfinden kann,wer in einer bestimmten Wohnung eingezogen ist??..wenn man keinen Namen hat.... |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 23.01.09, 08:08 Titel: |
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Wer dort wohnt, muss sich auch beim Einwohnermeldeamt anmelden. Weiss das EMA schon vom EInzug? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Susanne FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.10.2004 Beiträge: 2078 Wohnort: Köln
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Verfasst am: 23.01.09, 08:24 Titel: |
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....und wenn das der jenige nicht tut?
Ist das lediglich eine Owig mit kleiner Gebühr und man kennt die Personalien immer noch nicht.
Der Ra kann berechtigtes Interesse vorweisen und beim Meldeamt die Auskunft verlangen.
Stellt sich also die Frage, was gemacht werden muss, wenn die Person nicht gemeldet ist.
Muss also die Räumungsklage gegen alle gemeldeten Personen angestrengt werden oder alle dort wohnenden Personen? (im letzteren Fall könnte der Mieter ja kurzfristig Leute von der Straße einladen, bei ihm zu wohnen, um die Räumungsklage zu umgehen?) _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)] |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 23.01.09, 08:47 Titel: |
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Die Möglichkeit hat ein Mieter immer, als Besitzer kann er grundsätzlich in die Wohnung holen wen er will.
Vereitelung der Zwangsvollstrcekung kann allerdings strafbar sein. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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ralph12345 FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 30.04.2007 Beiträge: 704 Wohnort: Hamburg
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Verfasst am: 23.01.09, 09:13 Titel: |
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| Geht ja hier erstmal darum, ob man damit die Räumungsklage torpedieren könnte, indem der Anwalt die falsche Person beklagt, da die Bewohner wechseln. |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 23.01.09, 09:19 Titel: |
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Wieso muß gegen eine Person eine Räumungsklager erhoben werden, die unerlaubt sich dort aufhält?
Dann müßte ja gegen jeden Hausbesetzer eine Räumungsklage erhoben werden, bevor die Polizei eingreift. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht  |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 23.01.09, 09:21 Titel: |
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Genau so ist es auch, wenn der rechtmäßige Besitzer der Wohnung zu langsam ist. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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SLash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 427
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Verfasst am: 23.01.09, 09:41 Titel: |
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Nach §553 BGB kann zwar der Mieter einen Teil des Wohnbereiches zum Gebrauch eines Dritten überlassen, dies muss er aber beim Vermieter vorher anfragen. Dies ist hier nicht geschehen. Offiziell, wohnt da nur eine Person...
Unter dem von "Beitragschreiber" zitieren Beschluss steht:
| Zitat: |
Ist dem Vermieter bekannt, dass die Räume durch einen Dritten genutzt werden, ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass das Räumungsverfahren auch gegen diese Person betrieben wird. Anderenfalls ist der Titel gegen den Hauptmieter wertlos [...]
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_________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten. |
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SpecialAgentCooper FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 07.09.2006 Beiträge: 3296
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Verfasst am: 23.01.09, 09:50 Titel: |
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M. E. liegt die Betonung aber ganz stark auf AUCH.
Allzu clevere Rumtrickser sollten sich das Rumtricksen besser gut überlegen, denn zivile Mietstreitigkeiten und Strafprozesse sind unterschiedliche Paar Schuhe. _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.) |
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Bob Loblaw FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 18.06.2007 Beiträge: 1258
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Verfasst am: 23.01.09, 09:53 Titel: |
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§ 940a ZPO
Räumung von Wohnraum
Die Räumung von Wohnraum darf durch einstweilige Verfügung nur wegen verbotener Eigenmacht oder bei einer konkreten Gefahr für Leib oder Leben angeordnet werden. |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 23.01.09, 09:57 Titel: |
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| SLash hat folgendes geschrieben:: | Nach §553 BGB kann zwar der Mieter einen Teil des Wohnbereiches zum Gebrauch eines Dritten überlassen, dies muss er aber beim Vermieter vorher anfragen. Dies ist hier nicht geschehen. Offiziell, wohnt da nur eine Person...
Unter dem von "Beitragschreiber" zitieren Beschluss steht:
| Zitat: |
Ist dem Vermieter bekannt, dass die Räume durch einen Dritten genutzt werden, ist unbedingt dafür Sorge zu tragen, dass das Räumungsverfahren auch gegen diese Person betrieben wird. Anderenfalls ist der Titel gegen den Hauptmieter wertlos [...]
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Was heißt hier 'offiziell`? Und was soll daraus folgen?
Wenn ein Untermietvertrag besteht, dann gilt der auch ohne das Einverständnis des Vermieters, und sogar ohne dessen Kenntnis. Und um den weg zu kriegen bedarf es immer eines eigenen Räumungstitels _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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SLash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 427
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Verfasst am: 23.01.09, 11:06 Titel: |
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@karsten
Ich folgere daraus, dass kein Untermietervertrag besteht und sich für den VM nur ein Mieter in der Wohnung befindet. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten. |
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ktown FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
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Verfasst am: 23.01.09, 11:10 Titel: |
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man lernt hier immer mehr neue Tricks  _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht  |
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