Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Frau lebt im Haus - Verkauf möglich?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Frau lebt im Haus - Verkauf möglich?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
gin014
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 13:57    Titel: Frau lebt im Haus - Verkauf möglich? Antworten mit Zitat

Guten Tag!!!
Mal angenommen ein Mann lebt seit 4 Jahren getrennt von meiner Ehefrau. Zwischenzeitlich gab es im Frühjahr/Sommer 2007 einen Versöhnungsversuch, das hat allerdings nicht geklappt. Der Scheidungstermin wurde jetzt auf März 2009 festgesetzt, nachdem die Frau die Scheidung immer wieder hinausgezogen hat. Das Problem ist, dass die Noch-Ehefrau in dem Haus vom Mann wohnt. Der Mann hat das Haus bereits vor der Heirat besessen und es gehört ihm alleine. Die Frau steht weder mit im Grundbuch noch hat sie ein Wohnrecht etc. Dem Mann wird nur ein Nutzungsausgleich in Höhe von ca. 500 EUR angerechnet weil sie im Haus wohnt. Jetzt hat der Mann finanzielle Schwierigkeiten und möchte SEIN Haus verkaufen. Hat er hierbei eine Möglichkeit, dass seine Frau das Haus räumen muss damit er es veräußern kann?
Wie ist die Rechtslage in diesem Fall???

Viele Grüße
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 21.01.09, 17:51    Titel: Antworten mit Zitat

Bis zur Scheidung der Ehe dürfte es nicht möglich sein zu verlangen, dass die Ehefrau das Hauses räumt (§ 1361b BGB). Außerdem kann der Ehemann vor der Scheidung der Ehe, wenn die Eheleute im Güterstand der Zugewinngemeinschaft leben, das Haus nur mit Einverständnis der Ehefrau verkaufen, wenn es sein ganzes oder nahezu ganzes Vermögen darstellt (§ 1365 BGB).

Nach der Scheidung könnte der Ehemann die Räumung des Hauses verlangen, wenn die Eheleute nichts anderes vereinbart haben. Das Familiengericht könnte aber das Haus der Ehefrau als Wohnung zuweisen, wenn dies notwendig ist, um eine unbillige Härte zu vermeiden (§ 3 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats). Das Familiengericht könnte zugunsten der Ehefrau ein Mietverhältnis an dem Haus begründen und die Miete festsetzen (§ 5 Abs. 2 der Verordnung über die Behandlung der Ehewohnung und des Hausrats).
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
gin014
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 21.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 15:55    Titel: Antworten mit Zitat

Mal angenommen die Ehe wird im März geschieden. Ist es möglich, daß das Familiengericht der Frau das Haus (400 qm Wohnfläche) zuweist weil sie psychisch krank ist??

Es würde dann zwar ein Mietverhältnis bestehen, aber der Mann könnte das Haus trotzdem verkaufen, oder?

und der neue Eigentümer kann wg. Eigenbedarf den Mietvertrag kündigen?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 22.01.09, 22:26    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Mal angenommen die Ehe wird im März geschieden. Ist es möglich, daß das Familiengericht der Frau das Haus (400 qm Wohnfläche) zuweist weil sie psychisch krank ist??

Das ist möglich. Das Familiengericht könnte der Ehefrau auch einen Teil des Hauses als Wohnung zuweisen, wenn es die räumlichen Verhältnisse zulassen.

Zitat:
Es würde dann zwar ein Mietverhältnis bestehen, aber der Mann könnte das Haus trotzdem verkaufen, oder?

Ja.

Zitat:
.....und der neue Eigentümer kann wg. Eigenbedarf den Mietvertrag kündigen?

Ja, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Kündigung wegen Eigenbedarfs vorliegen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.06.2007
Beiträge: 550
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 12:36    Titel: Antworten mit Zitat

§ 1365 BGB wird hier nur schwer greifen können:
1. Das Haus ist sicher nicht das ganze Vermögen. Außerdem wird es ja nicht ausgegeben (verschenkt, gestiftet etc) vondern nur umgewandelt - in Geld. Das Vermögen bleibt - und kann ggfls für Zugewinnausgleich verwendet werden. Das geht sogar besser, da der Wert des Hauses ja festgestellt wird...
2. In der Praxis ist ein Haus nach der Notariellen Beurkundung einfach verkauft. Der Notar schaut nicht nach dem § 1365 BGB ...

Das das alleinige Nutzungsrech der Ehefrau nach § 1361, welches sie gerade nutzt, verschwindet im Falle eines Verkaufes: Ein nicht mehr existierendes Nutzungsrecht des Ehemannes kann nicht mehr auf die Ehefrau übertragen werden. Ein Bleiberecht sehe ich da nicht.

Bei der Scheidung kann der Richter auch kein Eigentum von Dritten zwangsvermieten - das wäre ein unverhältnissmäßiger Eingriff in die Rechte des Dritten.

Insgesamt wäre ein Verkauf vor der Scheidung besser da ein höherer Verkaufspreis zu erzielen ist - was Im Rahmen des Zugewinnausgleiches ja auch der Ehefrau zugute kommt. Ein Auszug aus dem Haus ist ja sowieso unabwendbar, da wohl nur Käufer mit Eigenbedarf zuschlagen werden - Wer will denn einen Mieter für sein 400 m² Haus, der 500€ monatlich zahlt ...
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 13:14    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn der Verkauf des Hauses nach § 1365 BGB der Zustimmung der Ehefrau bedarf, ist ein Kaufvertrag, der ohne diese Zustimmung abgeschlossen wird, unwirksam. Meines Erachtens wird jeder Notar einen verheirateten Verkäufer auf diese Rechtsfolge hinweisen.

Auch die Eigentumsübertragung wäre unwirksam. Der Gutglaubensschutz des Grundbuchs hilft nicht, da das absolute Veräußerungsverbot aus § 1365 BGB keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.06.2007
Beiträge: 550
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Wenn der Verkauf des Hauses nach § 1365 BGB der Zustimmung der Ehefrau bedarf, ist ein Kaufvertrag, der ohne diese Zustimmung abgeschlossen wird, unwirksam.
Das ist völlig richtig. Doch ob der Verkauf zustimmungsbedürftig ist läßt sich wohl nur gerichtlich klären. Denn das Haus ist nun definitiv nicht das Vermögen"im Ganzen" - er hat ja sicher noch Bargeld, Auto etc. Die Frage ist inwieweit der Begriff "im Ganzen", der ja nach der deutschen Sprache genau das Gegenteil von "in irgendwie gearteten Teilen", von Richtern als "den größeren Teil" interpretiert werden kann.
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Meines Erachtens wird jeder Notar einen verheirateten Verkäufer auf diese Rechtsfolge hinweisen.
Ist mir, bei den zwei Mal noch nicht passiert...
Franz Königs hat folgendes geschrieben::
da das absolute Veräußerungsverbot aus § 1365 BGB keiner Eintragung in das Grundbuch bedarf.
es ist ja ein eigeschränktes absolutes Verfügungsverbot. So muss das Haus mind. etwa 90% des Vermögens sein. Das Ganze lässt sich ja in diesem Grenzfall offensichtlich mit einem einfachen Mittel umgehen: Der Ehemann leiht sich Barmittel in der Höhe von etwa 10% des Hauswertes und Zahlt diesen Kredit nach dem Verkauf zurück. Beim Wertvergleich wird nämlich das Aktivvermögen zugrundegelegt, Schulden werden nicht abgezogen.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 17:50    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

laut Ausgangspost ist weder der Wert des Hauses noch das Vermögen des Eigentümers insgesamt bekannt!?

Zitat:
Das das alleinige Nutzungsrech der Ehefrau nach § 1361, welches sie gerade nutzt, verschwindet im Falle eines Verkaufes
...
Bei der Scheidung kann der Richter auch kein Eigentum von Dritten zwangsvermieten - das wäre ein unverhältnissmäßiger Eingriff in die Rechte des Dritten.
...
So muss das Haus mind. etwa 90% des Vermögens sein. Das Ganze lässt sich ja in diesem Grenzfall offensichtlich mit einem einfachen Mittel umgehen: Der Ehemann leiht sich Barmittel in der Höhe von etwa 10% des Hauswertes und Zahlt diesen Kredit nach dem Verkauf zurück. Beim Wertvergleich wird nämlich das Aktivvermögen zugrundegelegt, Schulden werden nicht abgezogen.


Gelinde gesagt: 'Gewagte Thesen'!? Winken
_________________
Gruß
Peter H.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden E-Mail senden Website dieses Benutzers besuchen
PurpleRain
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 20.06.2007
Beiträge: 550
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 18:19    Titel: Antworten mit Zitat

Holzschuher hat folgendes geschrieben::
Gelinde gesagt: 'Gewagte Thesen'!? Winken
Ich will ja nicht aufsässig wirken, aber der Wert des Hauses und die Höhe des Restvermögens müssen nicht bekannt sein, da beide Szenarios abgedeckt sind:
a. Der Wert des Hauses ist weniger als der in der Rechtssprechung genannte Anteil am Gesamtvermogen von 85-90% => § 1365 BGB findet keine Anwendung da nicht das "Ganze Vermögen".
b. Der Wert des Hauses ist gleich oder höher als 85-90% des Gesamtvermögens => Aktivvermögen durch Darlehen erhöhen. Da Schulden nicht mitgezählt werden, kann der Anteil des anderen Vermögens einfach wieder über die 10-15%-Grenze gebracht werden. Somit haben wir wieder Fall a.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.