Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Verfasst am: 23.01.09, 00:19 Titel: Nachzahlung für ärztlichen Befundbericht
Angenommen Patientin A möchte für einen vorausgegangenen Allergietest, einen schriftliche Befundbericht erhalten, wird aber von Arzt B nicht über mögliche honorarische Vorstellungen in Kenntnis gesetzt.
Patientin A wird besagte, schriftliche Diagnose auch nicht am gleichen Tag ausgestellt und muss, obwohl sie diese so früh wie möglich braucht, erst zwei Wochen später darüber informiert, so dass sie die Diagnose an "" abholen kommen soll.
Obwohl Patinetin A, genannte schriftliche Diagnose nicht abholt und dadurch folglich auch nie erhält, bekommt diese von Arzt B vier Monate später eine Rechnung ausgestellt, in der sie darum gebeten wird eine utopische Rechnung zu begleichen.
Ist Patientin A dazu verpflichtet diese Rechnung zu begleichen?
Nachtrag: Patientin A ist gesetzlich Krankenkassen versichert
hier wären einige Dinge zu differenzieren, bzw. zu hinterfragen:
1. Wurde das Ergebnis des Allergietestes bereits mündlich besprochen ?
2. Wurde ein ausformulierter Befundbericht verlangt oder nur eine Kopie des allgemein üblichen Dokumentationsbogens / Laborbefundes ?
3. Wenn das Ergebnis so wichtig war: Wurde kein Allergiepass ausgestellt ?
4. Warum wurde das verlangte Dokument letztlich gar nicht abgeholt wo es doch zuerst sogar "am gleichen Tag" erwartet wurde?
5. Wurde eine Zusendung per Post vereinbart ?
6. Was ist in den Augen der Patientin A eine "utopische Rechnung" ?
1. Das Ergebnis des Allergietest wurde bereits mündlich besprochen, der schriftliche Befundbericht wurde dennoch von Patientin A verlangt.
2. Es wurde eine Kopie verlangt.
3. Nein.
4. Patientin A wurde nicht darüber in Kenntnis gesetzt, dass der besagte Bericht nicht noch am gleichen Tag ausgestellt werden kann und da Arzt B nicht in der Nähe wohnt, kam diese nicht dazu den Bericht persönlich abzuholen
5. Nein.
6. Die Rechnung für diese Kopie, beläuft sich auf 22,48€, wird aber mit einem, der Patientin A nicht bekannten Faktor multipliziert
Arzt B verlangt beispielsweise für die Bemühung, eine ärztliche Krankmeldungen auszustellen 5€.
Dies fällt bei ihm unter "Zusatzleistungen".
Außer diesem Satz und der "Ziffer 75", lässt sich auf der Rechnung nichts weiteres finden.
"Abrechnung gemäß der gültigen Gebührenordnung für Ärzte vom 1.01.2002"
Ausführlicher schriftlicher Krankheits- und Befundbericht (einschließlich Angaben zur Anamnese, zu dem(n) Befund(en), zur epikritischen Bewertung und gegebenenfalls zur Therapie
Mit dem üblichen 2,3-fachen Satz kämen wir auf 17,43 €.
Hier war aber nur von eine Kopie eines bereits bestehenden Berichtes die Rede, der im Rahmen der Befunddokumentation ohnehin erstellt wurde.
Für die Kopie dürfen meines Wissens nur angemessene Kopiergebühren verlangt werden.
Eine Krankmeldung ("gelber Schein") ist Kassenleistung.
Ein "ärztliches Attest" hingegen kann durchaus mit 5 € berechnet werden.
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.