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aufhebung einer titulierung?

 
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hanan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 00:19    Titel: aufhebung einer titulierung? Antworten mit Zitat

Person A bekommt 2002 erstmals einen Brief vom Gericht mit einer titulierung.
Anschliessend von einem Inkasso unternehmen, mit einer Zahlungsaufforderung in Höhe von 800 euro.
Es handelt sich hierbei um einen Mobilfunkvertrag.
Person A hat noch nie einen mobilfunkvertrag bei dieser firma abgeschlossen und kann sich auch bis heute nicht erklären wie diese forderung zu stande gekommen ist .
Einzige evt. möglichkeit , jemand hat die Daten von Person A missbraucht. aber dieses wäre ja sehr fraglich , da man ja für eine solche tat auch den Ausweis benötigt.
Desweiteren hat A auch noch nie eine rechnung bekommen von diesem mobilfunkunternehmen.
sondern wurde erstmals 4 jahre später durch den erhalt des briefes vom gericht über diesen missstand informiert.

nachdem sich person A mit diesem Inkassobüro in verbindung gesetzt hat, um diese angelegenheit zu klären und diesen vermeintlichen vertrag einzufordern, wollen diese keinerlei Informationen die einen solchen vertragsabschluss beweisen könnten , preis geben .
Da Person A auch niemals diesen vertrag unterzeichnet hat sieht sich diese auch nicht dazu verpflichtet zu zahlen .

Frage1 : Welche vorgehensweise wäre hier sinnvoll um die unschuld von A zu beweisen ?
Frage2: Kann man eine titulierung anfechten, bzw. rückgängig machen oder aufheben ?

Person A hat jetzt auch noch einen schufa eintrag wegen dieser sache, und war auch schon beim verbraucherschutz, diese rieten dem A jedoch auf einen vergleich ( also einer verhandlung darüber die kosten zu drücken )

Aber warum soll A etwas bezahlen das er auch noch nie in anspruch genommen hat ?
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 00:22    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Person A bekommt 2002 erstmals einen Brief vom Gericht mit einer titulierung.

Was soll das für eine Titulierung sein? Ein Vollstreckungsbescheid? Ein Versäumnisurteil? Und warum hat A nicht im Jahr 2002 etwas gegen den Titel unternommen?

Beste Grüße

Metzing
_________________
Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
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hanan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 00:30    Titel: Antworten mit Zitat

Es müsste ein vollstreckungsbescheid sein, und da der bekanntenkreis von A meinte das man da nichts gegen tun könne hat diese auch nichts weiter unternommen sondern es einfach auf sich beruhen lassen .
Nun kleben diese rechnungen an A und sind zu einer grossen last geworden , da A einfach nicht zahlen möchte für eine sache die er nie in anspruch genommen hat Traurig
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hanan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 00:36    Titel: Antworten mit Zitat

[quote="hanan"]Es müsste ein vollstreckungsbescheid sein, und da der bekanntenkreis von A meinte das man da nichts gegen tun könne hat diese auch nichts weiter unternommen sondern es einfach auf sich beruhen lassen .
Nun kleben diese rechnungen an A und sind zu einer grossen last geworden , da A einfach nicht zahlen möchte für eine sache die er nie in anspruch genommen hat Traurig[/quote]

Mfg hanan
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SpecialAgentCooper
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.09.2006
Beiträge: 3296

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 08:20    Titel: Antworten mit Zitat

Mit dem damaligen Mahn- und Vollstreckungsbescheid sind ganz sicher auch rechtliche Belehrungen übersandt worden, insbesondere über Rechtsmittelfristen. Es ist jetzt zu spät, von Unschuld zu reden. Die Titel sind und bleiben rechtskräftig.
_________________
„Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
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hanan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 10:59    Titel: Antworten mit Zitat

aber das absurde ist ja , das Person A niemals solche briefe erhalten hat, sondern erstmalig einen von einem gerichtsbeschluss, (durch welchen er erstmalig über diesen vertrag erfahren hatte) also ist eine titulierung schon erfolgt bevor A uberhaupt die möglichkeit hatte dagegen vorzugehen . Einzige Erklärung irgendjemand hat hier wohl dem A schaden wollen, vermmutlich aus dem bekannten kreis...,aber wie kommt A jetzt wieder da raus ?Traurig
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
aber wie kommt A jetzt wieder da raus ?


Gar nicht.
Man könnte höchstenfalls die Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand beantragen. Die Aussichten auf Erfolg erscheinen mir aber äußerst dünn.
_________________
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Doch verdammt sind jene, die nicht suchen und dennoch fragen. Selig ist der, der suchet und erst fragt, wenn er nichts gefunden hat.
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hanan
Interessierter


Anmeldungsdatum: 11.11.2007
Beiträge: 16

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 13:11    Titel: Antworten mit Zitat

was bedeutet das genau "wiedereinsetzung in den vorherigen stand" ?

viellen dank!
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report
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 04.09.2005
Beiträge: 3541
Wohnort: Im schönen Rheintal

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 13:42    Titel: Antworten mit Zitat

Wenn man nachweisen kann, dass man Fristen (wie hier z.B. der Widerspruch zum Mahn- bzw. Vollstreckungsbescheid) unverschuldet versäumt hat, kann man einen solchen Antrag stellen. Im Erfolgsfalle wird man so gestellt, als hätte man die Widerspruchsfrist nicht versäumt.

Aber: Die Schlüsselworte lauten "nachweisen" und "unverschuldet" - und das ist nach nunmehr 7 Jahren extrem schwierig.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 23.01.09, 14:11    Titel: Antworten mit Zitat

Oje. wie report schon sagt, wiedereinsetzung wäre eine Möglichkeit. Aber nach so langer Zeit?

Der gesamte Sachverhalt scheint ohnehin verdreht. Denn in der Regel meldet sich erst das Inkassobüro und dann das Gericht.

Wenn es sich um einen Vollstreckungsbescheid handelt, müsste ja vorweg ein Mahnbescheid ergangen sein.

Es ist überhaupt nicht nachvollziehbar, warum jemand eine titulierte Forderung hinnimmt, obgleich er überhaupt keine Leistungen in Anspruch genommen hat.

Welche Gründe und Beweise liegen also heute vor, die man nicht auch schon mit Einspruch gegen den VB hätte vorbringen können?
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Kobayashi Maru
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 23.01.09, 16:44    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Der gesamte Sachverhalt scheint ohnehin verdreht. Denn in der Regel meldet sich erst das Inkassobüro und dann das Gericht.

Ich vermute, daß das Inkassounternehmen die titulierte Forderung aufgekauft hat.

Wiedereinsetzung ist hier nicht möglich:
Zitat:
Person A bekommt 2002 erstmals einen Brief vom Gericht mit einer titulierung.

Der Einspruch ist zwar eine Notfrist, so daß grundsätzlich Wiedereinsetzung in den vorigen(!) Stand möglich wäre. Allerdings ist auch die Wiedereinsetzung an Fristen gebunden. Wenn A im Jahre 2002 erstmals von dem Vollstreckungsbescheid erfahren hat, so hätte er seinerzeit innerhalb von zwei Wochen nach Kenntnis des VB (bzw. zwei Wochen nach Beseitigung des Hindernisses, welches ihn die Frist hat versäumen lassen - hier die Unkenntnis über die Existenz des VB) Wiedereinsetzung beantragen müssen. Die absolute Frist für die Wiedereinsetzung beträgt ein Jahr nach Ablauf der eigentlichen Rechtsmittelfrist.

Hier ist also m. E. gar nichts mehr zu machen.

Auch für Rechtsmittel in der u. U. bevorstehenden Zwangsvollstreckung, die mit der ursprünglichen Fristversäumis begründet werden sollen, sehe ich keinen Raum (falls hier jemand an eine Vollstreckungsabwehrklage gedacht haben sollte - no way).
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