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Verfasst am: 18.01.09, 15:05 Titel: Wiederheirat,Namensänderung des Kindes in zukünftigen Namen
Hallo,
ich würde gerne mal einen Fall schildern:
Person A ist seit ca.4 Jahren geschieden, das Sorgerecht des gemeinsamen Kindes liegt bei Person A.
Nun will Person A erneut zb.einen Italienischen Staatsbürger heiraten der aber uneingeschränktes Aufenthaltsrecht in Deutschland hat.
Das Kind von Person A lebt mit zukünftigen in einer Lebensgemeinschaft,trägt aber den Namen des Vaters.
Person A hat aus diesen Gründen noch den Doppelnamen Mädchenname-Familienname.
Person A möchte in diesem Fall zb. das das Kind den Namen des zukünftihe Ehemannes, dass heist den Familiennamen erhält um verwirrungen in Zukunft zu vermeiden.
Müste der Vater der Namensänderung zustimmen?eine Adoption kommt bei Person A nicht in Frage-
Des weiteren hat Person A keine Unterlagen(Urteil) der Scheidung mit dem leiblichen Vater weil diese beim Umzug verloren gegangen sind. Wie könnte Person A wenn der damalige Scheidungsanwalt nicht mehr existiert an eine Abschrift kommen.
Der Vater eines Kindes, dem der neue Ehemann seiner Mutter seinen Namen erteilen möchte, muss der Namenserteilung zustimmen.
Ich sag jetzt einfach mal so:
Das stimmt so nicht ganz!
Aus eigener Erfahrung in der gleichen Konstellation kann ich sagen, das wenn es um eine Namensänderung bei einem Kind geht, beantragt man dieses beim zuständigen Standesamt. Diese machen (war in meinem Fall so) eine Anfrage beim örtlichen Jugendamt ob dies dem Kindeswohl förderlich ist und wenn das Jugendamt dem zustimmt, steht der Sache nichts mehr im Wege.
SO hab ich es erlebt!! Total unbürokratisch und einfach.... _________________ Wer anderen eine Bartwurst brät, hat ein Bratwurstbratgerät!
Ich fürchte es stimmt schon so. Rechtsgrundlage für die Änderung des Namens wäre der § 1618 BGB. In dieser Rechtsvorschrift steht:
Zitat:
Auszug
Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes.
Wenn das Kind also den Namen vom Vater (der vielleicht vorher der Ehename war) führt, muss der Vater der Einbenennung zustimmen. Zwar kann das Gericht die Zustimmung des Vaters ersetzen:
Zitat:
Auszug
Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist.
Dafür muss die Einbenennung aber für das Kindeswohl erforderlich sein. So einfach wie bei Ihrem Kind wird es wohl nicht werden. Das mit dem für das Kind "förderlich sein", reicht schon lange nicht mehr aus, um eine Namensänderung oder Einbenennung zu rechtfertigen. _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
warum soll das arme Kind einen Namen tragen, mit dem es nichts zu tun hat?
Warten Sie damit, bis es alt genug ist, das selber zu entscheiden!
Das Kind würde den neuen Ehenamen der Mutter tragen, insofern hat es wohl schon was mit dem Namen zu tun - zumal der neue Mann der Frau auch diesen Namen trägt und Mutter, Ehemann und Kind in einem neuen Familienverband leben werden.
Wann ist das Kind den alt genug, selbst etwas zu entscheiden und was soll es dann bitte entscheiden? _________________ Blaise
Man muss die Tatsachen kennen, bevor man sie verdrehen kann (Mark Twain)
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