Unsere Website verwendet Cookies, um Ihnen eine bestmögliche Funktionaliät zu gewährleisten. Auch unserer Werbepartner Google verwendet Cookies. Wenn Sie auf der Seite weitersurfen, stimmen Sie der Cookie-Nutzung zu. Ich stimme zu.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 23.01.09, 12:41 Titel:
Dies setzt aber vorraus, dass der Hauptmieter einen Mietvertrag mit dem "Untermieter" gemacht hat. Solange der Lebensabschnittsgefährte nur so mit in der Wohnung wohnt ist es doch nicht gleichzusetzen mit einer Untervermietung......oder? _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 23.01.09, 13:56 Titel:
Also im vorliegenden fall scheint es sich aber weder um einen Ehegatten noch um einen eingetragenen Lebenspartner zu handeln. In beiden Fällen sollte derjenige auch beim Einwohnermeldeamt gemeldet sein, was hier ja anscheinend nicht der Fall ist. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 23.01.09, 14:09 Titel:
katja**** hat folgendes geschrieben::
Klasse,hätte das unser Anwalt nicht wissen müsen??!!
Scheint er wohl nicht..... _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
Die Benutzung der grünen Bewertungsbutton ist erwünscht
Ich folgere daraus, dass kein Untermietervertrag besteht und sich für den VM nur ein Mieter in der Wohnung befindet.
Die Wirksamkeit der zwischen anderen Leuten abgeschlossenen Verträge hängt aber nunmal nicht vom Einverständnis des Vermieters ab. Und für den Vermieter befindet sich auch nur ein Mieter in der Wohnung. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Ich folgere daraus, dass kein Untermietervertrag besteht und sich für den VM nur ein Mieter in der Wohnung befindet.
Die Wirksamkeit der zwischen anderen Leuten abgeschlossenen Verträge hängt aber nunmal nicht vom Einverständnis des Vermieters ab. Und für den Vermieter befindet sich auch nur ein Mieter in der Wohnung.
Wenn ich vorher, wie in diesem Fall, alle Eventualitäten ausschöpfen möchte komme ich nie zum Ziel.
Wenn es der Mieter darauf anlegt, kann er abwarten bis nun der VM auch einen Beschluss gegen den neuen Untermieter erwirkt und stellt der Mieter danach plötzlich und unerwartet wieder einen neuen Untermieter unter irgendwelchen Angaben vor. Der alte "verschwindet" vorsichtshalber, damit keine Überbelegung vorliegt. Diese Schleife kann dann erst durchbrochen, wenn mal ein Richter Eier in der Hose hat.
Mir kam mal ein Fall zu Ohren, bei dem hat der Mieter 8 Untermieter präsentiert bis er rausflog.
Fehlverhalten muss Konsequenzen haben, muss geahndet werden und sollte dem Verursacher die Möglichkeit geben zu lernen. Ich würde als VM so vorgehen, als wenn hier nur ein Mieter wohnt und dann sehen wir weiter. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten.
Wenn es der Mieter darauf anlegt, kann er abwarten bis nun der VM auch einen Beschluss gegen den neuen Untermieter erwirkt und stellt der Mieter danach plötzlich und unerwartet wieder einen neuen Untermieter unter irgendwelchen Angaben vor. Der alte "verschwindet" vorsichtshalber, damit keine Überbelegung vorliegt. Diese Schleife kann dann erst durchbrochen, wenn mal ein Richter Eier in der Hose hat.
Gewöhlich denkt ein Richter aber nicht mit den Eiern.
Frage: wäre ein Räumungstitel gegen den Mieter in Person sowie aller Personen, die im Haushalt des Mieters leben und nicht Mieter sind im Sinne des §750 ZPO möglich?
Nein. Das wäre definitiv nicht hinreichend individualisert genug. Klingt wie Herausgabetitel über einen roten Kleinwagen und ein Sparbuch (hab ich schon gesehen ). Das könnte und dürfte der Gerichtsvollzieher ja auch gar nihct ermitteln. Woher soll er wissen, ob am Räumungstermin nicht zufällig auch der Briefträger und der Hausmeister mit am Kaffetisch sitzen? _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Wenn ich vorher, wie in diesem Fall, alle Eventualitäten ausschöpfen möchte komme ich nie zum Ziel.
Wenn es der Mieter darauf anlegt, kann er abwarten bis nun der VM auch einen Beschluss gegen den neuen Untermieter erwirkt und stellt der Mieter danach plötzlich und unerwartet wieder einen neuen Untermieter unter irgendwelchen Angaben vor. Der alte "verschwindet" vorsichtshalber, damit keine Überbelegung vorliegt. Diese Schleife kann dann erst durchbrochen, wenn mal ein Richter Eier in der Hose hat. [...]
Fehlverhalten muss Konsequenzen haben, muss geahndet werden und sollte dem Verursacher die Möglichkeit geben zu lernen. Ich würde als VM so vorgehen, als wenn hier nur ein Mieter wohnt und dann sehen wir weiter.
Die Schleife kann nur dann durchbrochen werden, wenn der Vermieter anfängt mehr mit dem Kopf und weniger mit den Eiern zu denken. Trotz verschafft nunmal kein Recht. Und wenn der Vermieter so vorgeht, kann er noch viele Jahre lang sehen, wie's weiter geht. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verfasst am: 26.01.09, 20:36 Titel: Untervermietung mit Erlaubnis
Angenommen, im Mietvertrag gäbe es die (nicht so selten auftretende) Klausel, dass Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte der Erlaubnis des Vermieters bedarf. Und dass dieser sie auch erteilen muss, wenn kein wichtiger Grund dagegen spricht. Müsste in diesem Fall ebenfalls gegen den unrechtmäßig dort wohnenden Dritten ein Räumungstitel erwirkt werden? Wenn ja, aus welchem Grund? Der Dritte hat sich gegenüber dem Vermieter ja nix zuschulden kommen lassen - möglicherweise hat er nichtsahnend sogar Miete an den Hauptmieter gezahlt. Oder wären hier andere Schritte angebracht?
Wenn ein Untermietverhältnis vorliegt, dann wohnt der Dritte dort auch nicht 'unrechtmäßig'.
Dass die Untervermietung nur mit Genehmigung des Vermieters erlaubt ist, braucht nicht einmal im Vertrag zu stehen, weil dies schon im Gesetz so geregelt ist. Nichts desto Trotz hat das keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit des Untermietvertrages, denn schließlich gehen die Rechtsverhältnisse des Hauptmieters und dessen Vermieters den Untermieter gar nicht an und die können erst recht keine Vereinbarungen zu seinen Ungunsten treffen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Dass die Untervermietung nur mit Genehmigung des Vermieters erlaubt ist, braucht nicht einmal im Vertrag zu stehen, weil dies schon im Gesetz so geregelt ist. Nichts desto Trotz hat das keinerlei Einfluss auf die Wirksamkeit des Untermietvertrages....
Also hat die gesetzliche bzw. vertragliche Regelung überhaupt keinen praktischen Nutzen, und der Hauptmieter kann munter Untermietverträge schließen, ohne dass der Vermieter das unterbinden kann? Naja, vielleicht kann der Vermieter dem Hauptmieter wegen Vertragsverletzung irgendwann kündigen. Aber wenn Vermieter und Hauptmieter keine Vereinbarungen zu Ungunsten des Untermieters treffen dürfen, wäre der Untermieter ja von der Kündigung gar nicht mit betroffen. Hätte also weiter einen wirksamen Vertrag und dürfte wohnen bleiben - zumindest bis der Hauptmieter ihm kündigt, weil es ihm mit der eigenen Kündigung nicht mehr möglich ist, die Wohnung unterzuvermieten. Und wenn der Hauptmieter das nicht tut? Der Vermieter kann den Untermietvertrag nicht kündigen, da nicht Vertragspartner. Und eine Räumung durchsetzen, obwohl ein gültiger Untermietsvertrag vorliegt?
Irgendwie hab ich mich jetzt wohl gedanklich verrannt. Kann mir mal bitte jemand die Lücke zeigen, durch die ich da wieder rauskomme?
So einfach ist es nicht. Es ist richtig das der Mieter lustig Untermietverträge abschließen kann. Nur wenn der Mieter gekündigt wird muss der Untermieter auch das Feld räumen. So will es das Gesetz.
Man kann es auch logisch erklären:
Der Vermieter kann in dem Moment, wo er überhaupt die Wohnung rechtmäßig in Besitz nehmen darf - das wäre erst nach dem Ende des Hauptmietverhältnisses der Fall; bis dahin ist ja der Hauptmieter rechtmäßiger Besitzer - auch vom Untermieter die Herausgabe der Wohnung verlangen, weil der sich eben nicht auf einen Vertrag berufen kann, zumindest nicht gegenüber dem Vermieter.
Der Untermieter kann dies jedoch gegenüber dem Hauptmieter. Der wiederum kann aber die Mietsache nicht mehr zur Verfügung stellen. Er bricht also seinen Vertrag, was zu entsprechenden Schadenersatzansprüchen des Untermieters führt.
- Und Verträge kann tatsächlich jeder munter schließen. Ich könnte sehr wohl dein Auto verkaufen, und das sogar mehrmals. Auch diese Verträge wären bindend, nur eben nicht erfüllbar.
Zur Räumung bei Untermietern ist hier nochmal ein neueres Urteil des BGH: I ZB 39/08 _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Danke - nun seh ich wieder durch. Glaub ich zumindest ... Zusammengefasst stimmt hoffentlich:
Der UM hat zwar nix mit dem VM zu schaffen, ist aber wegen Kündigung des Hauptmieters ebenfalls verpflichtet, die Wohnung zu räumen. Wenn er das nicht freiwillig tut, kann der VM ihn zwangsräumen lassen - und dazu bedarf es nun mal eines auf den UM-Namen ausgestellten Räumungstitels.
Bei Besuchern sieht es ja anders aus - da die nicht im Besitz der Wohnung sind, müssen sie nicht zwangsgeräumt werden, sondern können einfach so gehen. Der Hauptmieter kann es sich also aussuchen: entweder, er erklärt, der Dritte sei Untermieter (und wird damit diesem gegenüber ggf. schadensersatzpflichtig) und der VM muss dann auch den Dritten namentlich auf den Räumungstitel kriegen, oder er erklärt, der Dritte sei ein Besucher, und alle können gute Freunde bleiben
Karsten hat folgendes geschrieben::
Ich könnte sehr wohl dein Auto verkaufen, und das sogar mehrmals. Auch diese Verträge wären bindend, nur eben nicht erfüllbar.
... vor allem, da die Nichtexistenz dieses Autos das Ganze noch etwas erschweren dürfte. Tritt dann stillschweigend mein Fahrrad in den Vertrag ein? Oder kann der Verkäufer etwaige Schadensersatzansprüche des Käufers mit dem Argument "wer so blöd ist, unsichtbare Autos zu kaufen, verdient es nicht besser" abwehren?
Nein. Der Verkäufer könnte u. U. aber mit dem Strafgesetz in Konflikt geraten (Betrug). _________________ „Die Welt wird immer absurder. Nur ich bin weiter Katholik und Atheist. Gott sei Dank!“ (Luis B.)
Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde Gehen Sie zu Seite Zurück1, 2, 3, 4Weiter
Seite 2 von 4
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben. Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten. Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen. Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.