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Anmeldungsdatum: 21.11.2005 Beiträge: 11363 Wohnort: This world is not my home - I'm only passing through!
Verfasst am: 23.01.09, 21:41 Titel: Re: Kündigungsausschluss für den Mieter
hans1961 hat folgendes geschrieben::
ist es zulässig, seitens des Vermieters einen Künd.ausschluss für 18 Monate im MV festzulegen ?
Wenn das beidseitig gilt: ja.
hans1961 hat folgendes geschrieben::
Fals ja, ist es möglich (...)
Ja klar. Aber der VM müßte ja mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn er sich auf sowas einliesse.
hans1961 hat folgendes geschrieben::
Alles andere wäre einfach aus Gründen eines evtl. beruflich oder privat bedingten Umzugs m.E. unzumutbar.
Dann sollte man sich einen anderen VM suchen. _________________ Das Denken ist zwar allen Menschen erlaubt, aber vielen bleibt es erspart. Sapere Aude!(Kant)
heisst das, wenn der Kündigungsausschluss nur einseitig bedeutet, dass der Mieter nicht kündigen darf, ist dies unzulässig ?
Und heisst das damit, selbst wenn der Vertrag unterschrieben ist, gilt das dann nicht ?
heisst das, wenn der Kündigungsausschluss nur einseitig bedeutet, dass der Mieter nicht kündigen darf, ist dies unzulässig ?
Jein.
Bei einem Staffelmietvertrag ist es legitim, einen einseitigen Kündigungsverzicht zu vereinbaren. Das bedeutet, dass der Mieter für einen Zeitraum von maximal 4 Jahren auf sein ordentliches Kündigungsrecht verzichtet, der Vermieter nicht. Kompensiert wird die vermeintliche Benachteilligung des Mieters nämlich dadurch, dass er für den Zeitraum von 4 Jahren genau weiss, mit welchen -gestaffelten- Mieterhöhungen er zu rechnen hat. Siehe WuM 2009, 45, 46, auch BGH, Urteil vom 12.November 2008, VIII ZR 270/07
Anders sieht es bei einem Formularmietvertrag über unbefristete Mietverhältnisse aus. Hier ist zwar auch ein Kündigungsausschluss von bis zu 4 Jahren möglich, er darf aber nicht einseitig sein. Das bedeutet, dass Vermieter und Mieter für bis zu 4 Jahren auf ihr ordentliches Kündigungsrecht verzichten. Siehe WuM 2009, 47,48, auch BGH, Urteil vom 19. November 2008, VIII ZR 30/08
Und heisst das damit, selbst wenn der Vertrag unterschrieben ist, gilt das dann nicht ?
Grundsätzlich ja, wenn es sich
nicht um einen Staffelmietvertrag handelt, was bei einem Kündigungsverzicht von nur 18 Monaten wahrscheinlich ist
ein Kündigungsverzicht nicht individuell vereinbart ist. Hier deutet aber der etwas ungewöhnliche Zeitraum von 18 Monaten auf eine individuelle Vereinbarung hin.
Aus meiner Sicht ist auch im Individualvertrag der einseitige Kündungsausschluss eine einseitige Benachteiligung des Mieters. Falls der Vermieter Wert auf einen bestimmten Mieter legt, sollte dieser versuchen, dies durch aus seiner Sicht günstige Zusatzklauseln (s.o.) abzumildern, und vorher gut überlegen, was er macht, falls der VM diesen nicht zustimmt.
Ja klar. Aber der VM müßte ja mit dem Klammerbeutel gepudert sein, wenn er sich auf sowas einliesse.
hans1961 hat folgendes geschrieben::
Alles andere wäre einfach aus Gründen eines evtl. beruflich oder privat bedingten Umzugs m.E. unzumutbar.
Dann sollte man sich einen anderen VM suchen.
nicht verstanden haben.
Die Rechtslage zu einseitigen Kündigungsverzichten wurde Ihnen -so hoffe ich- nun deutlich genug erklärt.
Es obliegt allein dem Vermieter, zu welchen -rechtskonformen- Bedingungen er eine Mietsache vermieten will. Wenn Sie mit diesen Bedingungen nicht einverstanden sind, so folgen Sie dem Rat meines Kollegen Biber: suchen Sie sich einen Vermieter, der IHREN Bedingungen folgt.
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