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Verfasst am: 23.01.09, 17:45 Titel: Mietminderung bei Baustelle
Folgende Problematik:
A hat seit Mai 2008 eine Baustelle direkt vor seinem gemieteten Einfamilien - Haus mit Garten und Terrasse (2 Stockwerke ausgebautes Dach).
Es wird ein 3-Familienhaus neu gebaut, vorher war dort Wiese und ein Bach.
Auf dieser Baustelle wird Wochentags und am Samstag ab 07:00h gearbeitet, teilweise sogar sonntags.
A hat deswegen Tagaus-Tagein Dauer - Lärm, Schmutz, kann Fenster nicht aufmachen und Terrasse nicht benutzen. Fenster, Einfahrt/Ausfahrt und Strasse sind deswegen dauernd sehr stark verschmutzt, Bauarbeiter blockieren die Garagenausfahrt etc., Handwerker spülen sämtliche Farbe und Material - Reste in den direkt angrenzenden Bach - Umweltschaden.
A hat in dem Einfamilienhaus noch folgende zusätzliche Mängel:
1) Einbauküche ist defekt: Geschirrspüler, geht nicht:
Herd defekt, einzelne Schübe defekt
2) Öl - Zentral - Heizungsanlage im Keller heizt nicht richtig, ist defekt, bei Temperaturen unter 0 - minus 5 Grad muss mit Holz zusätzlich geheizt werden, um in einem Raum Wärme zu haben, Zimmer oben im 2. Stock lässt sich dann überhaupt nicht mehr heizen.
3) Schlafzimmer von A hat ein defektes Velux Dach - Fenster:
Es kann nicht mehr geöffnet und richtig geschlossen werden. Haken zum Schliessen und Öffnen ist defekt - daher Gefahr durch Sturmschaden gegeben, weil Verschlusshebel nur unzureichend in die defekte Mechanik einrasten kann.
Originalverglasung wurde 06/2008 wegen Sturmschaden entfernt und dafür eine opake (für ein Schlafzimemr nicht geeignete) Duschverglasung als Provisorium eingesetzt, d.h. das Fenster ist dadurch blindverglast, d.h. man kann nun weder hinein- noch hinaussehen. Vermieter verweigert seit 7 Monaten eine korrekte Reparatur des Fensters inkl. korrekter Verglasung.
4) Mandant muss wegen der Mängel von Punkt 1 + 2 zeitweise im Wohnzimmer schlafen.
5) Eingangsgartentor defekt, Schloss defekt, kein Schließen möglich
6) WC Spülung im Bad defekt, Wasser rinnt laufend bei WC Spüler, das kostet extra Wasserkosten
7) Jalousien defekt an 2 Fenstern, können nicht mehr hochgezogen werden, Mechanismus defekt.
Lichtanlage im Hausgang ist defekt, Treppenhaus zur Hälfte daher unbeleuchtet.
Vermieter weigert sich seit 06 2008 konstant sämtliche Mängel zu beseitigen.
Nun die Frage an die Experten:
A hat wegen o.g. Mängel seit 06/2008 die Miete um 50% gemindert.
Welche % Höhe der Mietminderung ist bei diesen Mängeln insgesamt angebracht?
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 23.01.09, 18:13 Titel:
Also eine Mietminderung wegen der Baustelle ist nicht möglich, da der Vermieter dafür nix kann. Bezüglich der einzelnen "Vergehen" auf der Baustell sind diverse Ämter zuständig. Wenn man diesbezüglich vorgehen will, dann sollte man sich 1 tag Urlaub nehmen um eine Ämterrundreise zu unternehmen.
Bezüglich der anderen Dinge sollte diese Mängel schriftlich angezeigt werden.
Da anscheinend die Situation mit dem Vermieter schon etwas verfahren ist, sollte ein Rechtsbeistand hinzu gezogen werden um die Minderung wasserdicht zu machen und um das weitere Vorgehen zu besprechen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Mietminderungen waren noch nie vom Verschulden des Vermieters abhängig.
Wenn hier tatsächlich erhebliche Belästigungen vorliegen, kann der Mieter selbstverständlich die Miete mindern. Baustellen sind DER klassische Minderungsgrund. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Verfasst am: 23.01.09, 18:25 Titel: Stiimmt leider nicht ktown
ktown hat folgendes geschrieben::
Also eine Mietminderung wegen der Baustelle ist nicht möglich, da der Vermieter dafür nix kann. Bezüglich der einzelnen "Vergehen" auf der Baustell sind diverse Ämter zuständig.
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Sorry, ktown, aber das ist leider eine totale Fehlinformation!!
Geltende Rechtsprechung ist momentan folgendes.
Nach dem deutschen Gesetz (BGB) spielt es keine Rolle, ob der Vermieter den Mangel zu verantworten hat oder auch nicht. Selbst Mängel, die von Dritten hervorgerufen werden, auf die der Vermieter keinen Einfluss hat, und Mängel, die er möglicherweise gar nicht abstellen bzw. beseitigen kann, berechtigen den Mieter zur direkten Minderung, so zum Beispiel der Lärm aus einem Betrieb oder anderer Unternehmung bzw. Störungen, welche von einer angrenzenden Baustelle ausgehen. Entscheidend ist allein, dass ein Mangel vorliegt, welcher den Wohnwert der gemieteten Einheit/Whg mindert.
Die Mängel wurden von A korrekt und fristgerecht angezeigt und die Beseitigung aller Mängel vom Hausbesitzer verlangt.
Vermieter hat jedoch überhaupt nicht reagiert, daher bekam er von A in Folge eine Mietminderung.
Mietminderungen waren noch nie vom Verschulden des Vermieters abhängig.
Wenn hier tatsächlich erhebliche Belästigungen vorliegen, kann der Mieter selbstverständlich die Miete mindern. Baustellen sind DER klassische Minderungsgrund.
Stimmt!
Lärm von einer benachbarten Baustelle berechtigt den Mieter auch dann zur Mietminderung, wenn der Vermieter mit den Baulärm nichts zu tun hat und die Störung dulden muss, ohne dass ihm dafür eine Ausgleichszahlung durch den Nachbarn zusteht (Bay- ObLG RE WM 87, 112; LG Hannover WM 86, 311; LG Göttingen WM 86, 114).
Eventuell kann der Vermieter einen Teil der geminderten Miete über einen nachbarrechtlichen Ausgleichsanspruch vom Eigentümer des Baugrundstücks ersetzt bekommen (LG Hamburg NJW-RR 99, 378).
Also eine Mietminderung wegen der Baustelle ist nicht möglich, da der Vermieter dafür nix kann. Bezüglich der einzelnen "Vergehen" auf der Baustell sind diverse Ämter zuständig. Wenn man diesbezüglich vorgehen will, dann sollte man sich 1 tag Urlaub nehmen um eine Ämterrundreise zu unternehmen.
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Leute, Vorsicht, die ganzen Links sind keine BGH Urteile da könnte jemand Blähungen und Aufstoßen bekommen.
ÄÄÄH oder ist dies nur auf mich bezogen. _________________ Zerstreutheit ist ein Zeichen von Klugheit und Güte. Dumme und boshafte Menschen sind immer geistesgegenwärtig. (Zitat von Charles Joseph Fürst von Ligne)
Lös dich doch mal von deiner BGH-Manie und deiner Vorstellung, Urteile der Amtsgerichte wären nicht wirklich was wert. Wenn die Auffassung besteht, dass die Urteilsbegründung einer rechtlichen Überprüfung durch obere Instanzen standhält, dann kann ein AG-Urteil durchaus (auch) richtungsweisend sein. Wäre es anders, so würde die Rechtsliteratur vermutlich auf den Hinweis auf solche Urteile verzichten und nur noch BGH-Urteile/Beschlüsse heranziehen.
Anmeldungsdatum: 31.01.2005 Beiträge: 4210 Wohnort: Auf diesem Planeten
Verfasst am: 24.01.09, 15:07 Titel:
OK OK da lag ich wohl mit meinem Bauchgefühl wohl völlig daneben.
Aber wenn ich es richtig sehe, richten sich die Urteile wohl alle hauptsächlich auf den Lärm.
Die "Behinderungen" auf der Straße und der Dreck auf der Straße hat aber keinen Einfluß auf das Mietverhältnis.....oder?
Meiner Meinung nach wäre aber der Ansatz über den Vermieter der falsche Weg. Man spart vielleicht Miete in dieser Zeit.....es ändert aber nichts an der Situation. Die Anzeigen bei den Ämtern könnte zumindestens dahingehend abhilfe schaffen. _________________ Alles was ich schreibe ist meine private Meinung.
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Ich würde sagen im Normalfall eher nicht. Aber man weiss ja nie was Richter so alles urteilen.
Der VM kann sich das Geld ja vom Bauherren wieder holen, es ist dem VM ein Schaden entstanden und dieser lässt sich einklagen. Kostet allerdings was und es dauert.
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