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Nicht vollzogener Mietvertrag

 
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Reinhard Jochimsen
Interessierter


Anmeldungsdatum: 13.03.2007
Beiträge: 17

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 14:51    Titel: Nicht vollzogener Mietvertrag Antworten mit Zitat

Mit Hilfe eines Maklers findet ein Ehepaar ein Wohnhaus, das es anmieten möchte. Der Ehemann bekundet gegenüber dem Makler und gegenüber dem Vermieter reges Interesse. Ein Mietvertrag wird aufgesetzt. Dieser sieht vor, dass das Ehepaar zusammen in das Haus einzieht. Der Mietvertrag wird sowohl vom Ehemann als auch vom Vermieter unterzeichnet. Die Frau ist unterwegs und soll ihre Unterschrift eine Woche später unter den Vertrag setzen.
Als die Frau zurück kommt, sieht sie sich zusammen mit dem Ehemann das Haus nochmal von innen an, um den Aufwand für die in 2 Tagen anstehende Renovierung abzuschätzen. Vorher wurde das haus, das längere Zeit leeerstand, für einige tage leicht beheizt. Nun stellt das Ehepaar deutliche Feuchtigkeitsspuren an den Innenwänden fest, Teilweise tropft es herein. Ein Fußboden ist im Begriff sich abzulösen. Ein hinzu gezogener befreundeter Handwerker sieht sich die Schäden an und kann nicht ausschließen, dass sich Schimmel in den Wänden gebildet hat. Er stellt auch fest, dass Innenwände teilweise mit Styropor verkleidet wurden. Ein telefonisch befragter Bausachverständiger bestätigt, dass sich möglicherweise Schimmel in den Wänden gebildet hat, erklärt aber gleichzeitig, dass sich dies nur durch eine über mehrere Tage angelegte Untersuchung definitiv feststellen ließe.
Das Ehepaar entscheidet sich darauf hin gegen einen Einzug. Die Ehefrau wird den Mietvertrag nicht unterzeichnen. Einen Tag später erklärt sie dies gegenüber dem Makler bei der vereinbarten Schlüsselübergabe. Sie lehnt die Übernahme der Schlüssel ab.
Die Maklercourtage war bereits zuvor entrichtet worden. Das Ehepaar bittet den Makler nun um Rücküberweisung, da der Mietvertrag nicht zustandekommt.
Dem Vermieter wurde ebenfalls bereits die Mietkaution sowie ein Abschlag überwiesen. Eine entsprechende Rückzahlungsaufforderung erfolgt durch das Ehepaar an den Vermieter.
Das Ehepaar setzt sowohl dem Makler als auch dem Vermieter Fristen zur Rückzahlung. Diese laufen ohne jegliche Reaktion ab.
Das Ehepaar wägt nun ab, den Rechtsweg zu beschreiten.
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Elektrikör
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 01.06.2007
Beiträge: 2304
Wohnort: Wehringen

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 15:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

m. M. nach sollte der Ehemann schnellstens seinen BEStEHENDEN, GÜLTIGEN MV mit dem VM kündigen.


Der Ehemann hat unterschrieben, der VM hat unterschrieben --> damit dürfte der MV erstmal gültig sein.
Für die Beseitigung der Mängel ist der VM zuständig (der Mieter wird sie ja wohl nicht zu verantworten haben) --> dem VM rechtssicher mitteilen


PS: man muß in ein gemietetes Haus ncht einziehen, der MV gilt trotzdem (mit allen Rechten und Pflichten)

MfG
_________________
Alles hier von mir geschriebene stellt meine persönlichGanzFürMichAlleineMeinung dar
Falls in einer Antwort Fragen stehen, ist es ungemein hilfreich, wenn der Fragesteller diese auch beantwortet
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 17:24    Titel: Re: Nicht vollzogener Mietvertrag Antworten mit Zitat

Reinhard Jochimsen hat folgendes geschrieben::

Das Ehepaar wägt nun ab, den Rechtsweg zu beschreiten.


Vorher wäre eine fachkundige Beratung dringend angezeigt...

Es besteht nach der Sachverhaltsdarstellung zweifellos ein gültiger Mietvertrag. Streitig kann allenfalls sein, wer auf Mieterseite Vertragspartner wurde. Da der Mietvertrag nicht der Schriftform bedarf, kann die Ehefrau grundsätzlich also auch ohne Unterschrift Mieterin geworden sein. Der Ehemann hat unterschrieben und ist damit zweifelsfrei Mieter.

Es wird kaum sinnvoll sein, hier über den vertragsgemäßen Zustand der Mietsache zu spekulieren. Soweit Mängel vorliegen, kann die Miete eventuell gemindert werden. Es ist allerdings zu beachten, dass Nichtgefallen noch kein zur Minderung berechtigender Mangel ist. Es ist weiter zu beachten, dass die pure Möglichkeit von Schimmel mit Sicherheit kein Mangel ist. Für einen Mangel ist der Mieter beweispflichtig.

Wenn ein Maklervertrag abgeschlossen wurde, hat der Makler mit Sicherheit sein Provision verdient und nicht den geringsten Anlass zur Herausgabe.

Auch der Vermieter wird keinerlei Veranlassung zur Rückzahlung der Kaution haben.

Der Rechtsweg wird damit vermutlich allenfalls in einem Streit um eine angemessene Minderung aussichtsreich sein können. Eventuell können Forderungen des Vermieters gegen die Ehefrau auch erfolgreich abgewehrt werden.
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pOtH
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.03.2006
Beiträge: 3729
Wohnort: Ober-Ramstadt | Das Tor zum Odenwald

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 18:33    Titel: Antworten mit Zitat

würde mal
Zitat:
BGB §1357 Abs. 1
Jeder Ehegatte ist berechtigt, Geschäfte zur angemessenen Deckung des Lebensbedarfs der Familie mit Wirkung auch für den anderen Ehegatten zu besorgen. Durch solche Geschäfte werden beide Ehegatten berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass sich aus den Umständen etwas anderes ergibt.
einwerfen wollen - es gibt aber auch urteile die dies bei einem mietvertrag verneinen, aber da es "nur" urteile von landgerichten sind kann ein richter auch anders entscheiden.
z.b. http://www.immopilot.de/Marktlage/Ainfo2/hauptteil_ainfo2.html od. http://www.rp-online.de/public/article/wirtschaft/ratgeber/100068/Ehepartner-nur-mit-eigener-Unterschrift-Mieter.html wobei hier auf ein weitere aktenzeichen hingewiesen wird.


ps.: was würden die anderen zu bezüglich übergabeprotokoll raten?
_________________
LAIENMEINUNG! <---> Lese hier nur öfters!
Ab jetzt nurnoch Ringelpitz ohne anfassen!
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