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Kindesunterhalt von"Lebenskünstler"
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 25.01.09, 21:39    Titel: Antworten mit Zitat

Na Prima. erst mal Strafverfahren einleiten und dann adoptieren? habe ich das jetzt richtig verstanden, dass erst alle rechtsmittel ausgechöpft sein sollen, um dann zu adoptieren?
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 21:55    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
Klar kann die StA die Weisung oder Auflage erteilen, dass der Unterhaltsschuldner zu einer gewissen Höhe seinen Unterhaltsverpflichtungen nachkommen soll. Dies kann die StA aber nur bei Leistungsfähigkeit im Höchstfalle für ein Jahr und drei Monate festlegen.

Diese Aussage hätte ich gerne belegt.

Zitat:
Der Hinweis auf § 153a StPO ist in diesem Fall deshalb nur bedingt richtig.

Für die Richtigkeit des Hinweises auf § 153a StPO sprechen die angeführten Zitiate.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 25.01.09, 22:06    Titel: Antworten mit Zitat

§ 153a StPO ganz lesen!
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Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 22:27    Titel: Antworten mit Zitat

Volker13 hat folgendes geschrieben::
§ 153a StPO ganz lesen!

Okay, immerhin 15 Monate Unterhaltszahlung!

Wenn der Unterhaltsverpflichtete nach Ablauf der 15 Monate trotz Leistungsfähigkeit oder selbstverschuldeter Leistungsunfähigkeit erneut keinen Unterhalt zahlt, kann das Spiel ja wiederholt werden. Wenn es dann zur Verhängung einer Freiheitsstrafe kommt, müsste bei einer Strafaussetzung zur Bewährung die Bewährungsauflage, Unterhalt zu zahlen, während der gesamten Bewährungszeit erfüllt werden.
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Volker13
Gast





BeitragVerfasst am: 26.01.09, 00:10    Titel: Antworten mit Zitat

Ich sag ja 153a ganz lesen.
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Markus Kaiser
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 29.11.2005
Beiträge: 30

BeitragVerfasst am: 26.01.09, 09:20    Titel: Antworten mit Zitat

Guten Morgen Volker13,

nein, ganz so ist es nicht. Das Thema wurde in Bezug auf eine Heirat (nicht aktuell, evtl. irgendwann mal) von M und ihrem Lebensgefährten mal angesprochen.
Die 13-Jährige ist nicht das einzige Kind in der Beziehung und alle Kinder sollen dann im Rahmen einer "Familienzusammenführung" rechtlich (insbesondere erbrechtlich) gleichgestellt sein.
Auch einer Adoption müsste V erst zustimmen, wobei das wohl das kleinste Problem wäre. Damit käme er ja prima aus der Nummer 'raus.

Ferner halte ich es für legitim, die rechtlichen Mittel auszuschöpfen.
Der Lebensgefährte von M kommt doch derzeit eh für den Lebensunterhalt der Familie auf.

Aber ich möchte nicht von der Ursprungsfrage abweichen.

Haben Sie Erfahrung, wie schnell derartige Verfahren gem. §170 in Gang gesetzt werden und wie lange es bis zu einem Urteil (wie auch immer es ausfallen mag) dauert?
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