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Verfasst am: 26.01.09, 14:13 Titel: Gartenpflege zu Lasten des Mieters
Hallo,
ein Vermieter (Baugenossenschaft) lässt in einem Gemeinschaftsgarten und Hauszugang regelmäßig die Hecken schneiden und verteilt die kosten über die Jahresabrechnung an die Mieter.
Nun wird (ebenfals vom Landschaftgärtner durchgeführt) im Garten ein baum gefällt.
Sind die Kosten der Gartenpflege Sache des Mieters und wo sind die Grenzen?
Anders könnte es aber ausfallen, wenn die Mieter die Baumfällung ausdrücklich gewünscht haben, nur weil etwa das Laub ihre parkenden Autos oder sauberen Balkone verschmutze.
Damit das nicht so als "alleinseligmachende Wahrheit" stehenbleibt: Das Amtsgericht Gelsenkirchen-Buer ist nicht der Nabel der deutschen Rechtsprechung. Es gibt auch
Schrifttum und Urteile anderer Instanzgericht, die genau zum entgegengesetzten Ergebnis kommen, höchstrichterliche Rechtsprechung, die dann zu einer einheitlichen Behandlung führen würde, ist (mir) nicht bekannt.
Es wird also im Streitfall darauf ankommen, an welchen Richter man gerät.
Ich finde die Begründung des AG sehr gut, weil es auf die Beseitigung einer Gefahrenquelle abstellt.
Davon, dass der eingangs erwähnte Baum eine Gefährdung darstellt, ist aber hier nichts zu lesen. Wenn der gefällte Baum also durch einen anderen, kleineren und/oder pflegeleichteren, ersetzt wird, düften die Kosten unter "Erneuerung von Gehölzen" fallen und somit umlagefähig sein.
In erster Linie müsste man ersteinmal wissen, warum dieser Baum gefällt wurde. Das Ausgangsposting gibt dazu nichts her, so dass auch der Urteilstenor des AG Gelsenkirchen überhaupt nicht ausreicht, um Aussagen treffen zu können.
Die Amtsgerichte Düsseldorf, Münster, Steinfurt und Hamburg kamen bei Fragen rund um die Umlagefähigkeit von Kosten im Zusammenhang mit der Gartenpflege zu folgenden Urteilen: Ein abgestorbener oder erkrankter Baum darf vom Vermieter auf Kosten der Mietergemeinschaft entfernt und ersetzt werden.
Die Kosten für die Entfernung eines kranken Baumes sind als Gartenpflegekosten auf die Mieter umlegbar (AG Düsseldorf 33 C 6544/02 WM 2002, 498)
Die Beseitigung eines zu groß gewordenen Baumes gehört zu den umlagefähigen Betriebskosten, wenn er zu viel Schatten auf die Wohnungen des eigenen Mietshauses wirft. (AG Düsseldorf, Az. 33 C 6544/02, aus: WM 2002, S. 49
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