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Verfasst am: 27.01.09, 09:05 Titel: Pflichten des Anspruichsstellers und Verjährungsfrist
Hallo, ich brauche einen Rat bzw. Ihren gesunden Menschenverstand
gibt es innerhalb der Verjährungsfrist eigentlich eine Pflicht ab Kenntnisnahme des Anspruchs unverzüglich tätig zu werden? Oder kann der Gläubige - ich nenne ihn mal so - nach Gutdünken innerhalb dieser Frist tätig werden?
Es geht um Folgendes: Vermieter verlangt Wiederherstellung des ursprüngl. Zustandes; behauptet einen Schadenersatzanspruch zu haben. Angenommen der Auszug erfolgt im November und der behauptete SChaden ist schon 3 Monate vor Auszug bekannt, wie sieht es dann mit der Verjährungsfirst aus - wenn darüber hinaus ein vom V. eingeschalteter RA eine Frist nach dem Auszug setzt?
Auch zwei Monate nach Auszug ist noch nichts passiert - also keine konkrete Forderung seitens des V.
Kann der V. innerhalb der 6 Monate nach Auszug irgendwann mit der Forderung an den Mieter herantreten? _________________ Danke und Gruß, LeJo
[quote="Ulrich"]Das ein Anspruch auf Wiederherstellung des ursprünglichen Zustandes geltend gemacht wird, ist ja wohl kommuniziert worden.
quote]
Hallo, der Anspruch wurde aber nicht konkretisiert.
Ich werde genauer: Holzbestandteile wurden in der Farbgestaltung verändert. Es gab im Mietvertrag keine Farbklausel, es war ein Standardvertrag, dessen Klausel bzgl. Schönheitsreparaturen nach Aussage unseres Anwalts rechtswidrig.
Vermieter kündigt Gutchten an, mit dem bewiesen werden soll, dass wir in einem neu ausgeb. Bereich gesundheitsschädigende Substanz verwendet haben, was natürlich nicht stimmt.
Für den Ausbau gibt es keine schriftliche und keine mündliche Vereinbarung hinsichtl. der Farbgebung. Erst bei Kündigung fällt das dem V. nach 6 Jahren auf bzw. ein.
Die Farbveränderung im ursprgl. angemieteten Bereich wird im Schreiben des gegnerischen Anwalts nicht thematisiert. Das war der eigentliche Streitpunkt. Wir haben vor Auszug es selbst versucht, dann ein Angebot und die Probearbeit eines Malers vorgelegt. Alles wurde zunächst für gut befunden und dann widerrufen.
Der V. kann also wirklich bis zum 5. Monat der Verjährungsfrist warten und dann erst aktiv werden???
Danke für die prompte Antwort. _________________ Danke und Gruß, LeJo
Der V. kann also wirklich bis zum 5. Monat der Verjährungsfrist warten und dann erst aktiv werden???
Das kann er, was aber nicht heißt, dass seine Forderung auch gerechtfertigt ist. Konkret muss er seine Forderung vor Ablauf der Verjährungsfrist gerichtlich geltend gemacht haben (Mahnbescheid oder Klage)
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