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Hallo liebe Forummitglieder!
Wir ziehen zum1.03.09 aus.Unter §18 steht, Rückgabe bei Beendigung derMietzeit.
Bei Beendigung der Mietzeit sind die Mieträume vertragsgemäß
im sauberen Zustand mit allen Schlüsseln dem Vermieter oder seinem Beauftragten zu übergeben.
Unter §3.2 steht Die Schönheitsreperaturen werden vom Mieter
getragen.Der Vermieter will nun das wir die Tapeten entfernen
sollen .Eßzimmer wurde vor 1,5Jhr und Wohnzimmer vor 3Jhr.
tapeziert. Wie sieht die Rechtslage aus
Danke im voraus.
Das könnte er auch dann nicht, wenn dies im Vertrag stehen sollte. Eine solche Klausel ist immer unwirksam.
Dass die Tapeten dann abzunehmen sind, wenn ihr Zustand das erfordert und sie auch nicht überstreichbar sind, sollte aber klar sein. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
In einem Formularmietvertrag ist eine Klausel, die den Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses zur Entfernung von Tapeten verplichtet, unwirksam.
Der TE schreibt nicht, was für Tapeten angebracht wurden. Wenn die nämlich nach herrschender Rechtssprechung nicht mehr als neutral durchgehen, könnte es schon sein, dass der Vermieter die Entfernung im Rahmen seines Rückbauanspruchs fordern kann.
ich bezog mich auf das neue Urteil des BGB, dass der VM sich bezüglich der Renovierung über das Übergabeprotokoll ein "Hintertürchen" auflassen kann. Damit war eine Vereinbarung im Übergabeprotokoll (Wohnung wird renoviert übergeben und auch renoviert wieder abgegeben) einzuhalten, das würde ich dann auch auf das Ablösen der Tapeten beziehen. _________________ Grüße
Susanne
Das Gute gehört in die Mitte sprach der Teufel und setzte sich zwischen die Anwälte [Shakespeare (Heinrich IV, 6. Akt)]
Zu diesem Thema habe ich eine Anschlussfrage:
Es ist also scheinbar nicht zulässig, dem Mieter aufzulegen, die Tapeten zu entfernen.
Ist es denn aber andersrum dem Mieter erlaubt, die Tapeten zu entfernen, weil z.B. das Streichen der Tapeten mehr Kosten und Arbeit verursacht als das Entfernen?
Angenommen, im Mietvertrag steht zu den Schönheitsreparaturen:
"... Die Schönheitsreparaturen umfassen das Anstreichen, Kalken oder Tapezieren der Wände und Decken. ..."
Dann ist das bloße Entfernen wohl nicht zulässig, oder? Wie es scheint, müsste dann die Wand gestrichen werden..?
Viele Grüße,
Paddy _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
Wenn der Mieter dem VM eine Schönheitsreparatur schuldet, weil dies wirksam vereinbart wurde. Dann wird er das tun müssen was vereinbart wurde. Wenn da frei gestellt ist ob er tapeziert oder streicht, dann kann er es sich aussuchen. Wichtig ist nur das es fachgerecht nach mittlerer Art und Güte ist. Ist der Mieter allerdings zum Streichen verpflichtet und die Tapete ist nicht mehr "überstreichbar" wird er nicht drumrum kommen erst neu zu tapezieren vorm streichen.
In dem von mir zitierten Fiktiv-Mietvertrag steht ja Streichen der Wände oder tapezieren.
In diesem Falle würde man sich ja Arbeit sparen, wenn man die nackte Wand streicht und sich das Tapezieren spart.
Obwohl das völliger Quatsch ist, weil der nächste Mieter sicher tapezieren will.. _________________ Das wichtigste ist, wenn ich sterbe:
Begrabt mich in Hamburger Erde.
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