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Verfasst am: 27.01.09, 12:46 Titel: Schönheitsreparturen - Ist das eine starre Fristenregelung?
Gegeben sei im Hinblick auf Schönheitsreparturen, folgender Mietvertrag (Hervorhebungen von mir)
Zitat:
a) Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (...) in den Mieträumen, wenn erforderlich, fachgerecht auszuführen. Die Zeitfolge beträgt im allgemeinen:
bei Küche, Bad und Toilette 3 Jahre
bei Wohn- und Schlafräumen 5 Jahre
bei sonstigen Räumen 7 Jahre
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsrepaturen nach diesem Zeitpunkt von dem Mieter fachgerecht durchführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an. Der Mieter hat ferner vom Vermieter gestellte Textilböden bei Bedarf, spätestens alle 3 Jahre, fachgerecht reinigen zu lassen.
b) Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparturen durchzuführen, wenn die Fristen nach a) seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit den letzten durchgeführten Schönheitsreparturen verstrichen sind.
c) Bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerecht renoviertem Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, daß die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der o.gen. Fristen - zurückgerechnet vom Zeitpunkt der Beendigung des Mietverhältnisses - durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden Zustand, so muß er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; dasselbe gilt, wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen Fristen seit Beginn des Mietverhältnisses nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Der Mieter kann die Zahlungsverpflichtung dadurch abwenden, daß er die Schönheitsreparaturen fachgerecht selbst durchführt.
Wenn ich das richtig lese, müsste der Mieter bei Beendigung des Mietverhältnisses in jedem Falle renovieren, unabhängig davon in welchem Zustand die Wohnung ist. Führt dies zur Annahme einer starren Fristenregelung bzw. kippt dadurch die gesamte Regelung zu Schönheitsreparturen?
Nö, ich sehe da jetzt keine starren Fristen. Der Mieter muss nur nach dem Zustand der Wohnung renovieren. So wollen es die Richter immer haben. Denn das würde der VM selber auch nur tun. Soweit wie es eben nötig ist.
Fristen im Punkt a sind nicht starr, denn "im allgemeinen".
Abgeltungsklausel - Punkt c - dagegen ist allein von Zeit abhängig und berücksichtigt nicht den tatsächlichen Zustand der Wohnung und ist somit nach neuster Rechtsprechung ungültig. Evtl. verstösst sie gegen das Transparenzgebot, denn es ist nicht ersichtlich wie genau die Quote zu berechnen wäre, was ebenfalls zu Ungültigkeit führt.
Hmm? ... Hmm! ... Hmm?? Grumpf _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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