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Verfasst am: 27.01.09, 01:50 Titel: 2 Kinder leben bei jeweilig einem Elternteil Unterhalt?
Hallo Forum,
ich wende mich an euch mit der Bitte um Erklärung der Rechtslage:
Meine Frau und ich haben sich scheiden lassen, sie hat wieder geheiratet.
Wir haben 2 Kinder, Tochter 9 und Sohn 16 Jahre, Sohn lebt bei mir dem Kindesvater.
Mutter ist zum Unterhalt verpflichtet, ich ebenfalls. Da ich mehr verdiene, gibt es eine Vereinbarung, dass ich nur den Differenzbetrag überweise.
Mutter hat aber nun ein neues Kind mit dem neuen Ehemann, will nicht mehr bezahlen und strebt Unterhaltsklage an, dass nur ich noch zahlen muss, sie aber nicht mehr mit dem Hinweis, da sie ein neues Kind hat, muss das auch versorgt werden, es reiche das Geld nicht für den gemeinsamen Sohn noch aufzukommen.
Sie ist in Vollzeit beschäftigt, der Kindesvater des neuen Kindes ist zu Hause (Elterngeld, arbeitslos). Sie bekommen Hartz IV Aufstockung.
Muss ich das hinnehmen, und ist nicht jedes Kind gleich?
Kann es sein, dass die KM nur noch für 2 Kinder aufkommt (das neue Kind und die gemeinsame Tochter) und für den gemeinsamen Sohn nicht mehr ?
Die Familie sprach bereits vorm Jugendamt vor, dort wurde ihnen erklärt, dass die KM für alle ihre Kinder gleichermaßen aufkommen muss (Bar- Naturalunterhalt).
Wie steht es dann, wenn die KM teilweise von der Stütze lebt?
Kann sie einfach die Arbeit niederlegen und den Ehemann arbeiten lassen, um um den Unterhalt für unseren gemeinsamen Sohn 'herumzukommen' , da der Ehemann nicht für die Kinder aus unserer Ehe verantwortlich ist?
Wie ist die Rechtslage?
Danke für Antworten. _________________ Die Durchsetzung des Rechts obliegt dem Richter.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 27.01.09, 14:30 Titel:
Wenn die Höhe des geschuldeten Unterhalts nach der Düsseldorfer Tabelle berechnet würde, würde sich die Höhe des Unterhalts, den ein unterhaltsverpflichteter Elternteil einem unterhaltsberechtigten Kind schuldet, nicht dadurch ändern, dass ein weiteres gleichrangig unterhaltsberechtigtes Kind hinzutritt, wenn das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils zur Deckung seines eigenen Bedarfs (Selbstbehalts) und des Bedarfs aller gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder unter Einschluss des neu hinzugetretenen unterhaltsberechtigten Kindes ausreichen würde.
Eine Änderung würde sich ergeben, wenn infolge des Hinzutretens eines weiteren gleichrangig unterhaltsberechtigten Kindes das Einkommen des unterhaltsverpflichteten Elternteils zur Deckung seines eigenen Bedarfs (Selbstbehalts) und des Bedarfs aller gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder unter Einschluss des neu hinzugetretenen unterhaltsberechtigten Kindes nicht ausreichen würde (Mangelfall nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle).
Liegt ein solcher Mangelfall vor, so ist die nach Abzug des notwendigen Eigenbedarfs (Selbstbehalts) des unterhaltspflichtigen Elternteils verbleibende Verteilungsmasse auf alle gleichrangig unterhaltsberechtigten Kinder im Verhältnis ihres jeweiligen Bedarfs gleichmäßig zu verteilen.
Das Hinzutreten eines weiteren unterhaltsberechtigten Kindes würde also auch bei einem Mangelfall nach Abschnitt C der Düsseldorfer Tabelle nicht zur Folge haben, dass der unterhaltsverpflichtete Elternteil einem bereits vorhandenen unterhaltsberechtigten Kind, dessen Unterhaltsanspruch dem des neu hinzutretenden Kindes gleichrangig ist, keinen Unterhalt mehr zu leisten hätte, sondern dass sich die Höhe des diesem Kind geschuldeten Unterhalts verringern würde.
Ein Elternteil, der einem Kind Unterhalt schuldet, darf seine Arbeitsstelle nicht ohne wichtigen Grund aufgeben. Anderenfalls könnte ihm unterhaltsrechtlich das Arbeitseinkommen, das er bis zur Aufgabe der Arbeitsstelle erzielt hat, weiterhin als fiktives Einkommen zugerechnet werden.
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