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A kündigt ein Zeitschriftenabo und fordert seinen Vertragspartner V mit einer angemessenen Frist auf, ihm die Kündigung schriftlich zu bestätigen.
V reagiert nicht und lässt die Frist verstreichen.
Grundsätzlich könnte A ja nun negative Feststellungsklage erheben, dass das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht. Nur wenn A die Klage einreicht, könnte V ja sofort anerkennen und A hätte die Kosten zu tragen.
Ist V überhaupt verpflichtet (und wenn ja auf welcher Grundlage) auf die Aufforderung des A nach einer schriftlichen Bestätigung der Kündigung zu reagieren?
Ist V überhaupt verpflichtet (und wenn ja auf welcher Grundlage) auf die Aufforderung des A nach einer schriftlichen Bestätigung der Kündigung zu reagieren?
Nein, eine Pflicht im Rechtssinne hat er wohl nicht. Er kann vielmehr die durch die Aufforderung gegebene Gelegenheit zur Beseitigung des Klageanlasses nutzen - oder es lassen, wie in dem Beispiel beschrieben. Dann aber kommt eine Anwendung von § 93 ZPO (sofortiges Anerkenntnis) nicht mehr in Betracht.
Grundsätzlich könnte A ja nun negative Feststellungsklage erheben, dass das Vertragsverhältnis nicht mehr besteht.
Da dürfte wohl das Rechtsschutzinteresse fehlen, solange nicht zu besorgen ist, daß V den Eingang der Kündigung bestreiten wird - und in dem Fall wäre es auch sinnfrei, denn entweder hat A beweisbar gekündigt (dann braucht er keine NFK) oder er kann es nicht beweisen (dann wird er eine NFK wohl verlieren).
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Ist V überhaupt verpflichtet (und wenn ja auf welcher Grundlage) auf die Aufforderung des A nach einer schriftlichen Bestätigung der Kündigung zu reagieren?
Nein, solange es keine vertragliche Regelung dazu gibt. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Da dürfte wohl das Rechtsschutzinteresse fehlen, solange nicht zu besorgen ist, daß V den Eingang der Kündigung bestreiten wird
Wenn der Fall so gestellt wird:
Zitat:
A kündigt ein Zeitschriftenabo und fordert seinen Vertragspartner V mit einer angemessenen Frist auf, ihm die Kündigung schriftlich zu bestätigen.
V reagiert nicht und lässt die Frist verstreichen.
wird man schon sagen können, dass das Risiko eines Leugnens des Zugangs besteht. Dass eine andere als die gewählte Zustellungsart - vielleicht - besser gewesen wäre ist, vorsorglich erwähnt, unbeachtlich.
Da dürfte wohl das Rechtsschutzinteresse fehlen, solange nicht zu besorgen ist, daß V den Eingang der Kündigung bestreiten wird
Wenn der Fall so gestellt wird:
Zitat:
A kündigt ein Zeitschriftenabo und fordert seinen Vertragspartner V mit einer angemessenen Frist auf, ihm die Kündigung schriftlich zu bestätigen.
V reagiert nicht und lässt die Frist verstreichen.
wird man schon sagen können, dass das Risiko eines Leugnens des Zugangs besteht.
Hat der A tatsächlich ein Rechtsschutzinteresse bezüglich der Feststellung, daß ein Vertragsverhältnis nicht (mehr) besteht, wenn der V den Zugang der Kündigung gar nicht bestreitet und sich auch sonst nicht rührt, er sich also gar keines Anspruches aus dem Vertragsverhältnis berühmt? _________________ Karma statt Punkte!
ich finde es vertretbar. Auch deshalb, weil die Streitereien zwischen Aboverlagen und Fitnessstudios und ihren Kunden über den Zeitpunkt der Beendigung der jeweiligen Verträge ziemlich häufig sind. Ich würde vertreten, dass die Eingangsbestätigung unter vertragliche Nebenpflicht subsumiert werden kann. Die Verletzung der Pflicht ist dann schon ein gewichtiges Indiz dafür, dass das "Bestehen oder Nichtbestehen" des Rechtsverhältnisses streitig geworden ist.
Schon nachvollziehbar. In dem hier diskutierten Fall gibt es aber keine Streitigkeit darüber, ob das Vertragsverhältnis besteht oder nicht (nicht zuletzt deshalb, weil der V schweigt - und eben nicht streitet).
Nur darum geht es mir bei meiner Frage: Hat der A hier das Rechtsschutzbedürfnis auf Feststellung zu klagen, obwohl das Bestehen des Vertragsverhältnisses offenbar nicht streitig ist? _________________ Karma statt Punkte!
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 27.01.09, 23:49 Titel:
Ich meine, daß hier kein Rechtsschutzbedürfnis für eine negative Feststellungsklage besteht, so lange der Verlag nicht weitere Forderungen aus der Zeit nach dem Kündigungszeitpunkt erhebt.
Genau da beißt sich die Katze aber in den eigenen Schwanz.
V schweigt zunächst. Was ist aber, was nun mal landläufige Praxis ist, wenn V eben nur ein Jahr schweigt und anschließend wieder aus der Deckung kommt und den jährlichen Abo-Betrag haben will. Dann wird es wieder heißen: Kündigung? Ne, so was aber auch. Die haben wir nicht bekommen.
Es kann dem A in Anbetracht der Zustellproblematik die selbst beim Einschreiben besteht, kaum zugemutet werden, seine Kündigung per Gerichtsvollzieher zustellen zulassen, nur damit er auf der sichern Seite.
Anmeldungsdatum: 25.09.2004 Beiträge: 15339 Wohnort: Rom
Verfasst am: 28.01.09, 12:54 Titel:
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Genau da beißt sich die Katze aber in den eigenen Schwanz.
Nö, die arme Katze bleibt unverletzt.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
V schweigt zunächst. Was ist aber, was nun mal landläufige Praxis ist, wenn V eben nur ein Jahr schweigt und anschließend wieder aus der Deckung kommt und den jährlichen Abo-Betrag haben will. Dann wird es wieder heißen: Kündigung? Ne, so was aber auch. Die haben wir nicht bekommen.
Und? Die bloße Vermutung, vielleicht könnte jemand irgendwann mal irgendwas bestreiten, begründet noch kein Rechtsschutzinteresse.
Auch wenn das "landläufige Praxis" bei Mitbewerbern von V sein sollte.
Klaus B hat folgendes geschrieben::
Es kann dem A in Anbetracht der Zustellproblematik die selbst beim Einschreiben besteht, kaum zugemutet werden, seine Kündigung per Gerichtsvollzieher zustellen zulassen, nur damit er auf der sichern Seite.
Wo wir beim Schwanzbeißen sind: was für einen Sinn würde denn eine negative FK machen, wenn A den Zugang der Kündigung nicht beweisen kann? Das müßte er nämlich auch im NFK-Verfahren. Kann er das nicht, wird er verlieren - und hat dann noch mehr Kosten, wenn V danach tatsächlich auf Weiterbestehen des Vertrages bestehen sollte.
Eine NFK macht nur dann Sinn, wenn man entweder davon ausgeht, V könnte gar nicht beweisen, daß ein Vertrag besteht oder wenn man beweisen kann, daß man den bestehenden gekündigt hat. Ansonsten ist das geradezu Irrsinn. _________________ DefPimp: Mein Gott
Biber: Nö, war nur M.A.S. Aber hier im Forum ist das schon ziemlich dicht dran.
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Das Rechtsschutzinteresse besteht ja primär nicht darin, geklärt zu bekommen, ob der V irganwann wieder seine Abo-Gebühren kassieren will. Das ist bloß eine zwangsläufige Folge.
Das Rechtsschutzinteresse besteht darin, dass zwischen den Parteien geklärt wird, ob der Vertrag durch die Kündigung des A beendet wurde. Und wenn man insoweit der herrschenden Meinung folgt (vgl. Tim_S. in www.recht.de, aktuelle Auflage) und die Eingangsbestätigung unter die vertragliche Nebenpflicht subsumiert, gibt es ein Rechtsschutzinteresse.
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 28.01.09, 13:17 Titel:
Zum einen sind das zu viele "Wenns" für eine erfolgversprechende Feststellungsklage. Zum zweiten hat Tim_S geschrieben, er halte die Annahme eines Feststellungsinteresses für "vertretbar" (das schreiben viele Juristen, wenn sie meinen, "das ist zwar totaler Schwachsinn, aber man kann der Meinung sein und sie äußern, ohne gleich in die Anstalt eingewiesen zu werden" ). Zum dritten ist die herrschende Meinung in diesem Thread doch wohl eher, daß kein Feststellungsinteresse besteht.
Aber machen Sie mal ruhig und berichten dann hier... _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν.
vertragliche Nebenpflicht subsumiert, gibt es ein Rechtsschutzinteresse.
...aber nicht für eine Feststellung des Nichtbestehens eines Vertrages sondern auf Leistung einer unvertretbaren Handlung, also Abgabe einer Erklärung, für die ich allerdings eine Rechtsgrundlage nicht erkennen kann. Leistungsklage ist aber gegenüber Feststellungsklage vorrangig.
Im übrigen schließe ich mich der Einschätzung an, dass es an einem Rechtsschutzinteresse fehlt, zumindest ist es nicht gegenwärtig, d.h. es läuft keine Frist, Verjährung, etc. und Forderungen wurden nach Kündigung nicht erhoben.
Es ist dem Betreffenden daher zuzumuten, erstmal abzuwarten, ob der Kündigungsempfänger die Kündigung überhaupt streitig stellt und ggf. weitere Forderungen erhebt.
Hat man aber z.B. Anhaltspunkte von "außen", z.B. dass das seitens des Kündigungsempfängers gängige Masche ist und schon - belegbar - mehrfach vorgekommen ist, sieht es evtl. anders aus. _________________ Gruß
Peter H.
Es besteht kein Feststellungsinteresse und selbstverständliche ist jeder Partei, für die der Zugang einer Willenserklärung besonders wichtig ist, zuzumuten, entsprechende Formen der Übergabe des Briefes, die als Beweis ausreichen, zu nutzen (damit ist nicht einmal der Gerichtsvollzieher gemeint).
BGH, Urteil vom 07.02.1986, Az. V ZR 201/84:
"Ein Feststellungsinteresse im Sinne der vorgenannten Vorschrift besteht grundsätzlich nur wenn dem subjektiven Recht der Kläger eine gegenwärtige Gefahr der Unsicherheit dadurch droht, dass die Beklagten es ernstlich bestreiten oder sich eines Rechts gegen die Kläger berühmen, und wenn das erstrebte Urteil infolge seiner Rechtskraft geeignet ist, diese Gefahr zu beseitigen (vgl. Zöller-Greger, 26. Aufl., § 256 Rn. 7 m.w.N.). Ein allgemeines Klärungsinteresse ist hiermit nicht gleichzusetzen." (ebenso LG Berlin, Urteil vom 01.07.2008, Az. 63 S 415/07).
Zudem wäre selbst die Verletzung einer Nebenpflicht (auf Übersendung der Bestätigung) nicht gleichzusetzen mit dem Rechtsschutzinteresse eine Feststellungsklage. Vielmehr wäre hier zunächst einmal die Pflichterfüllung einzuklagen.
Tag nochmal,
gute Beiträge, heute.
Ich habe es in der Tat für vertretbar gehalten. Immerhin hat der Gesetzgeber für bestimmte Fälle (zB § 175 Abs. 4 SGB V) das Interesse des Kündigenden an einer klärenden Bestätigung für so wichtig erachtet, dass er eine Pflicht zur Bestätigung normiert hat. Das Bestätigungsinteresse kann also nicht immer schon durch die Möglichkeit einer noch besseren Zustellungsart entfallen. Desweiteren steht auch im Zivilrecht die Unterlassung einer Pflicht dem aktiven Tun gleich, was theoretisch auch für "Bestreiten/Nichtbestreiten" gelten kann.
Andererseits fehlt eine solche Norm wie § 175 Abs. 4 SGB V eben im BGB.
Außerdem muss ich sagen, dass mich cmd.dea´s letzter Post überzeugt.
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