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Verfahren abwenden?

 
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 02:30    Titel: Verfahren abwenden? Antworten mit Zitat

Jemand ist berechtigt von A Geld zu bekommen und es soll vor dem Amtsgericht eine mündliche Verhandlung kommen.

Kann man diese Verhandlung abwenden wenn man das Geld zahlt und dem Amtsgericht dieses mitteilt?

Ich meine dann dürfte es ja nichts mehr zu verhandeln geben.

Das ganze ist ein Rechtsstreit kein Strafverfahren.
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 25.01.09, 21:11    Titel: Antworten mit Zitat

Was soll ich ergänzen?

B hat A verklagt, da an A eine Ware per Einwurfeinschreiben bei ihn abgegeben worden sollen sein und er nicht bezahlt hat.

A hat aber nie ein Einwurfeinschreiben bekommen, aber der Zusteller bestätigte B das die es eingeworfen haben was aber nciht sein kann.

Da es bei dem Betrag nur um 25 Euro ging hat A diese bezahlt nachdem B Klage eingericht hatte, um einen Rechtsstreit und ggf um ein Urteil zu entgehen das noch mehr Kosten verursacht, da 25 Euro noch zu ertragen sind, was soll man machen.

Was könnte das jetzt noch kosten womal die Verhandlung ja jetzt nicht mehr stattfinden muß?


An das Amtsgericht hat A geschrieben das er die 25 Euro bezahlt obwohl er keine Ware bekommen hat um einen Rechtsstreit zu umgehen.

Das ist eigentlich keine Schuldanerkennung, sondern eigentlich nur weil A unannehmlichkeiten mit dem Gericht vermeiden möchte wegen 25Euro.

Bei einer höheren Summe wäre das sicher nicht so gemacht worden.
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Wohni
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Anmeldungsdatum: 31.07.2008
Beiträge: 182

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 14:36    Titel: Antworten mit Zitat

Den Rechtsstreit kann man nach Zustellung der Klage nicht mehr abwenden, indem man die Forderung aus der Klage erfüllt. Er läuft ja schon.

Vielleicht kannst du telefonisch bei der Geschäftsstelle des AG klären, ob man bei Gericht deinen Brief als Erledigterklärung ansieht.
Wenn nicht: Dann schreib noch einen zweiten Brief, in dem das Zauberwort "erledigt" vorkommt.
Das Gericht fragt dann beim Kläger nach. Wenn dieser auch den Streit für erledigt erklärt, wird nur noch über die Kosten entschieden. Die Kosten sind dann geringer, als wenn durch Urteil entschieden würde.

MfG
Wohni
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 14:59    Titel: Antworten mit Zitat

Wohni hat folgendes geschrieben::
Vielleicht kannst du telefonisch bei der Geschäftsstelle des AG klären, ob man bei Gericht deinen Brief als Erledigterklärung ansieht.
Wenn nicht: Dann schreib noch einen zweiten Brief, in dem das Zauberwort "erledigt" vorkommt.

Unerheblich. Der Beklagte kann den Rechtsstreit nicht einseitig für erledigt erklären.

Zitat:
Wenn dieser auch den Streit für erledigt erklärt, wird nur noch über die Kosten entschieden. Die Kosten sind dann geringer, als wenn durch Urteil entschieden würde.

Das bezweifle ich, der Kläger wird nämlich eine Kostenentscheidung erwirken.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 15:26    Titel: Antworten mit Zitat

Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Das bezweifle ich, der Kläger wird nämlich eine Kostenentscheidung erwirken.


Das verstehe ich jetzt nicht. Warum soll er eine Kostenentscheidung erwirken wollen, die er doch nach beiderseitiger Erledigungserklärung nach § 91a ZPO bekommt?

Gruß
Dea
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 15:38    Titel: Antworten mit Zitat

Wie ich sehe sind sie sich da auch nicht so einig und A wird einfach die Antwort vom Amtsgericht abwarten.

Mir stellt sich nur die Frage wenn es doch zur Verhandlung kommt, was der Richter einen da erzählen will wenn die Summe bezahlt ist.

Ich weiß noch vor einigere Zeot wurde mal ein Vergleich geschlossen in der Verhandlung und da kam danach nichts mehr, auch keine Forderung von Gerichtskosten.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 15:43    Titel: Antworten mit Zitat

Die Sache ist völlig einfach.

Wenn die Summe bezahlt und der Anspruch, der zu Beginn des Prozesses bestand, erloschen ist (und das vor Gericht auch feststeht), dann würde die Klage abgewiesen werden, weil der Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen muss.

Also ist der Kläger gezwungen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Schließt sich der Beklagte an, wird nur im Beschluss nach § 91a ZPO über die Kosten entschieden, die dann der trägt, der verloren hätten, wenn der zu Beginn des Prozesses bestehende Anspruch nicht erfüllt worden wäre.

Schließt sich der Beklagte nicht der Erledigungserklärung an, muss der Kläger die Klage auf Feststellung umstellen, dass sich sein ursprünglich bestehender Anspruch erledigt hat (die würde er dann gewinnen, so dass der Beklagte die Kosten trägt).

Gruß
Dea
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:10    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Kobayashi Maru hat folgendes geschrieben::
Das bezweifle ich, der Kläger wird nämlich eine Kostenentscheidung erwirken.


Das verstehe ich jetzt nicht. Warum soll er eine Kostenentscheidung erwirken wollen, die er doch nach beiderseitiger Erledigungserklärung nach § 91a ZPO bekommt?

Gruß
Dea

Mir ging es um die Behauptung, daß der Rechtsstreit nach Erledigung "billiger" wird. Dies wird er wegen Nr. 1211 Nr. 4 GKG-KV nur dann, wenn keine Kostenentscheidung ergeht.

Ein Kostenantrag ist allerdings nicht erforderlich (aber auch nicht schädlich), da stimme ich Dir zu.
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:25    Titel: Antworten mit Zitat

Ach so Smilie
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Toshi78
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Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 18:23    Titel: Antworten mit Zitat

cmd.dea hat folgendes geschrieben::
Die Sache ist völlig einfach.

Wenn die Summe bezahlt und der Anspruch, der zu Beginn des Prozesses bestand, erloschen ist (und das vor Gericht auch feststeht), dann würde die Klage abgewiesen werden, weil der Anspruch des Klägers zum Zeitpunkt der Entscheidung noch bestehen muss.

Also ist der Kläger gezwungen, den Rechtsstreit für erledigt zu erklären. Schließt sich der Beklagte an, wird nur im Beschluss nach § 91a ZPO über die Kosten entschieden, die dann der trägt, der verloren hätten, wenn der zu Beginn des Prozesses bestehende Anspruch nicht erfüllt worden wäre.

Schließt sich der Beklagte nicht der Erledigungserklärung an, muss der Kläger die Klage auf Feststellung umstellen, dass sich sein ursprünglich bestehender Anspruch erledigt hat (die würde er dann gewinnen, so dass der Beklagte die Kosten trägt).

Gruß
Dea



Was heißt zu Beginn des Prozesses?

Liegt der Beginn erst vor wenn man zur Verhandlung geht, oder schon wenn ein Termin festgelegt wurde zur Verhandlung?
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cmd.dea
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Anmeldungsdatum: 31.05.2008
Beiträge: 1872
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 18:26    Titel: Antworten mit Zitat

Mit Zustellung der Klage an den Beklagten.

Gruß
Dea
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