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Rechtens ????

 
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himbeereis37
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Anmeldungsdatum: 27.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:34    Titel: Rechtens ???? Antworten mit Zitat

Hallo!

In meinem Mietvertrag aus dem Jahre 2005 steht folgende Klausel:

" Dem Mieter ist der Zustand der Wohnung bekannt und erklärt, wegen der bekannten Mängel bzw.
Ausstattung der Wohnung keine Ansprüche auf Mietminderung bzw. Ansprüche welcher Art auch immer gegen den Vermieter geltend machen wird."

Ist diese rechtskräftig? Es wurden im Vertrag selbst KEINE Mängel zur Wohnung aufgeführt, als ich 2005 einzog waren auch noch keine Mängel vorhanden.

Nun ist aber folgendes eingetreten:

Ein Kinderzimmer (zur Terrasse hin die leider schräg zur Hauswand läuft was bei regen natürlich sehr schlecht ist) ist die Wand so nass daß hier unter der Tapete alles anfing zu schimmeln (nachweislich kommt die Nässe von aussen eben wegen dem problem Terrasse).

2005 war nauch die teilweise Überdachung der Terrasse und das Balkongländer (HOLZ) noch völlig OK mittlerweile Einsturzgefährdet

2005-2006 existierte auch noch die Treppe in den Garten und vom Garten hoch zum Parkplatz auch noch eine (beide Holz) diese sind nun beide eingestürzt (mein Mann ist "eingekracht")

bis zu diesem Winter waren im OG auch noch die HOLZFENSTER OK, mittlerweile beschlagen sie innen und
in der Mitte (Doppelglas) und sind nicht mehr dicht.

Ich habe meinen Vermieter über all das informiert und er verwies mich daraufhin direkt auf diese oben genannte Klausel !!

WAS KANN ICH TUN ?????? Verrückt
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Also m.M.n. ist die Klausel unwirksam, da der Mieter nicht wissen kann welche Punkte der Vermieter damit einbinden will. Oder anders formuliert: Wenn es ein Übergabeprotokoll gegeben hat, dann sind nur die in diesem Protokoll aufgeführten Mängel in diese Klausel eingebunden.
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himbeereis37
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 27.01.2009
Beiträge: 2

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 17:45    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die schnelle Antwort, ein Übergabeprotokoll gab es nicht, es wurde auch auf keinerlei Mängel im Mietvertrag hingewiesen oder dergleichen.
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RM
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Anmeldungsdatum: 31.12.2004
Beiträge: 4266
Wohnort: Halle (Saale)

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 18:01    Titel: Antworten mit Zitat

himbeereis37 hat folgendes geschrieben::
Danke für die schnelle Antwort, ein Übergabeprotokoll gab es nicht, es wurde auch auf keinerlei Mängel im Mietvertrag hingewiesen oder dergleichen.


Schnell, aber deswegen noch lange nicht richtig...

Durch die Klausel wird das Minderungsrecht für bekannte anfängliche Mängel ausgeschlossen. Nichts anderes ist in § 536b BGB geregelt. Eine Unwirksamkeit der Klausel kann ich nicht erkennen. Im übrigen würde bei einer Unwirksamkeit die gesetzliche Regelung greifen. Das Ergebnis wäre im wesentlichen das gleiche.
Eine Auflistung irgendwelcher anfänglicher Mängel wäre aus Beweisgründen sicher hilfreich, ist aber keineswegs Voraussetzung für den Ausschluss irgendwelcher Ansprüche.

Später auftretende Mängel werden von der Klausel ohnhin nicht erfasst.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 18:06    Titel: Antworten mit Zitat

Eine Vereinbarung, die das Minderungsrecht ausschließt, ist schon per Gesetz unwirksam.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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ktown
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Anmeldungsdatum: 31.01.2005
Beiträge: 4210
Wohnort: Auf diesem Planeten

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 18:13    Titel: Antworten mit Zitat

Ersten hatte ich bewußt gesagt das es meine Meinung ist und zweitens schein ich mit meiner Meinung nicht so ganz falsch gelegen zu haben wie am Beitrag von Karsten zu erkennen ist.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 19:08    Titel: Antworten mit Zitat

Es ist richtig, dass der Mieter das Recht auf Minderung unter den Voraussetzungen des 536b gar nicht erst hat. Das ändert aber nichts daran, das dieses Recht nach 536 nicht abdingbar ist, - wenn es denn bestände. Winken

Natürlich ist es einfach blöd, den Verzicht auf ein Recht zu vereinbaren, das gar nicht existiert. Die Klausel ist also vor allem überflüssig.
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