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Fragen zum Trennungsunterhalt

 
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Celestro
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 27.01.09, 21:58    Titel: Fragen zum Trennungsunterhalt Antworten mit Zitat

Hallo !

Nehmen wir folgende (fiktive) Situation an:

Vater V und Mutter M, welche ein gemeinsames Kind K haben, trennen sich und Mutter M möchte gerne Unterhalt haben.

Nehmen wir ferner an, das für den Unterhalt relevante Einkommen wäre im Monat 1600 Euro.

Frage 1.) Da Vater V einen Selbstbehalt von 1000 Euro hat, dürfte der Unterhalt bei maximal 600 Euro im Monat liegen können, oder ?

Frage 2.) Die 600 Euro sind für K und M, korrekt ? Also wenn der Kindesunterhalt 300 Euro wären, dann hätte M noch 300 Euro für sich ?

Frage 3.) Wenn V also 600 Euro an Unterhalt zu zahlen hat, M aber das Kindergeld erhält (und behält), kann V dann die Hälfte des Kindergeldes vom Unterhalt abziehen ?


Frage 4.) Ist es korrekt, das bei der Berechnung des "unterhaltsrelevanten Einkommens" vom Brutto-Gehalt unter anderem der zu zahlende Unterhalt für K abgezogen wird ? (neben Sozialversicherung / und einigen anderen Dingen)

Vielen Dank !
Celestro
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yamato
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 09:52    Titel: Antworten mit Zitat

Vereinfacht dargestellt müsste so berechnet werden, ich gehe von einem Kind
unter 5 Jahren aus.
Bei 1600 € einzusetzenden Einkommen ist der Bedarf des Kindes = 296 €
abzgl. 1/2 Kindergeld ergibt sich ein Zahlbetrag von 214 € (Stand 1.1.09)

1600 €- 214 € = 1386 € davon 3/7 = 594 € Dies wäre der Bedarf der Frau.
Da dann der Selbstbehalt von 1000 € nicht gewahrt wäre, sind an die Frau 386 € zu zahlen.

Somit Frau : 386 €
Kind : 214 €
Summe: 600 €

Die Verteilung wäre in der Realität anders, aber der GEsamtbetrag gleich, auf Stufungen wurde hier aus Gründen der Vereinfachung verzichtet.
_________________
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Celestro
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:11    Titel: Antworten mit Zitat

Schon mal Danke für die schnelle und präzise Antwort. Damit sind zumindest die Fragen 1.-3. geklärt.


Zu Frage 4. hätte ich aber doch noch die Frage:

Ist es korrekt, dass bei der Berechnung des "unterhaltsrelevanten Einkommes" vom Brutto die Sozialversicherungen abgezogen werden (sowie diverse andere Dinge) UND zusätzlich der Unterhaltsanspruch für das Kind nach Stufe 6 (Düsseldorfer Tabelle) ?

Denn das stand geschrieben auf einer Webseite zum Thema Unterhalt und so wie das dort zu lesen war, würde man bei der Berechnung des "unterhaltsrelevanten Einkommes" wie gesagt den Unterhalt für das Kind (Stufe 6) abziehen und anschließend wäre von der übrig gebliebenen Summe Unterhalt an Mutter und Kind zu zahlen.

Das ist aber doch doppelt gemoppelt, oder ?
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Holzschuher
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:18    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

yamato hat folgendes geschrieben::
ergibt sich ein Zahlbetrag von 214 € (Stand 1.1.09)

1600 €- 214 € = 1386 €


...der zu zahlende Kindesunterhalt wird nicht doppelt und eigentlich auch nicht vom Bruttoeinkommen abgezogen.

Znächst wird das Brottoeinkommen ermittelt, dann werdern alle Steuern und Sozialversicherungsbeiträge etc, abgezogen, also das sog. Netto-Einkommen ermittelt. Hiervon ggf. nochmals Abzüge, je nach Lage der Dinge, ergibt das sog. unterhaltsrelevante Einkommen.

Vor der Berechnung des Ehegattenunterhaltes wird der Zahlbetrag des Kindesunterhaltes (mancherorts wie z.B. teilweise am OLG Stuttgart oder Düsseldorf der Tabellenbetrag) abgezogen und dann der Unterhalt des Ehegatten ermittelt.

Nachzulesen in den jeweilgen Leitlinien des betreffenden OLGs.
_________________
Gruß
Peter H.
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yamato
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:26    Titel: Antworten mit Zitat

Ich ging in meiner Berechnung davon aus, dass die Formulierung relevantes Einkommen sich auf das bereinigte Nettoeinkommen bezieht.

@ Holzschuher:
Gibts eigentlich bereits ein beim BGH anhängiges Verfahren, um zu klären ob der Zahlbetrag oder der Bedarf abzuziehen sind ?
_________________
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Celestro
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 22.06.2005
Beiträge: 96

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:34    Titel: Antworten mit Zitat

yamato hat folgendes geschrieben::
Ich ging in meiner Berechnung davon aus, dass die Formulierung relevantes Einkommen sich auf das bereinigte Nettoeinkommen bezieht.


Mit relevantes Einkommen war das "um den Kinderanteil bereits bereinigte Einkommen" gemeint.

Aber o.k. ... das wäre dann also das relevante Einkommen gegenüber M und somit 3/7 = 685 Euro bzw. aufgrund des Eigenanteils bleiben 600 Euro übrig ....

Ziemlich viel Geld, aber dann ist das eben so .....
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Holzschuher
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 18.02.2006
Beiträge: 6354
Wohnort: Nürnberg

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 11:42    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

yamato hat folgendes geschrieben::
@ Holzschuher:
Gibts eigentlich bereits ein beim BGH anhängiges Verfahren, um zu klären ob der Zahlbetrag oder der Bedarf abzuziehen sind ?


...lt. Herrn Soyka, ja und zwar gegen dessen Urteil des OLG Düsseldorf vom 18.09.2008, Az. II-7 UF 33/08.
_________________
Gruß
Peter H.
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