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Welche Staatsbürgrschaft für Kind

 
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ingeborg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 15:16    Titel: Welche Staatsbürgrschaft für Kind Antworten mit Zitat

Hallo,

wenn ein nicht verheiratetes Paar (Vater Deutsch / Italiener - Mutter Schweizerin - gemeinsamer Wohnort: Italien) in Italien in Kind bekommt, welche Staatsbürgerschaft hat das Kind nach der Geburt?

Welches Recht wird für für die Anerkennung des Kindes durch den Vater angewandt?
Das des derzeitigen Wohnortes oder das der Staatsbürgerschaft des Kindes ?

Muß der Vater das Kind adoptieren?

Danke für die Tipps
Ingeborg
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Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 17.11.08, 16:01    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,

das kommt darauf an.

Das Kind hätte falls eine nach deutschen Gesetzen wirksame Feststellung der Vaterschaft vorläge , die deutsche Staatsangehörigkeit erworben>>>

§ 4 Abs. 1 StAG sagt dazu:
Zitat:
Durch die Geburt erwirbt ein Kind die deutsche Staatsangehörigkeit, wenn ein Elternteil die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt. 2 Ist bei der Geburt des Kindes nur der Vater deutscher Staatsangehöriger und ist zur Begründung der Abstammung nach den deutschen Gesetzen die Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft erforderlich, so bedarf es zur Geltendmachung des Erwerbs einer nach den deutschen Gesetzen wirksamen Anerkennung oder Feststellung der Vaterschaft; die Anerkennungserklärung muß abgegeben oder das Feststellungsverfahren muß eingeleitet sein, bevor das Kind das 23. Lebensjahr vollendet hat.


Welche Staatsangehörigkeit hätte das Kind denn unmittelbar durch Geburt? Die deutsche jedenfalls nicht unmittelbar.

Die italienische wegen Aufenthalt des Kindes in Italien ? Oder die Schweizer wegen der Mutter ? Oder die italienische wegen der Staatsangehörigkeit des Vaters?

Ansonsten wenn es weiter nur nach dem deutschen Recht zu beurteilen wäre, käme bei Geburt im Ausland auch noch der berühmt-berüchtigte Art. 19 EGBGB in Betracht.

Der regelt wann eine nach deutschen Gesetzen wirksame Vaterschaftsfeststellung auch dann vorliegt, wenn noch keine ausdrückliche Feststellung nach den Bestimmungen der §§ 1592 ff BGB erfolgt ist.

Was sagen also die Heimatrechte von Mutter und Vater über die Feststellung der väterlichen Abstammung?

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
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ingeborg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 18.11.08, 10:10    Titel: danke für die prompten antworten Antworten mit Zitat

gruß
ingeborg
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ingeborg
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 27.12.2004
Beiträge: 35

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 12:18    Titel: Antworten mit Zitat

Danke für die Antwort. § 4 Abs. 1 StAG werde ich jetzt mal durchforsten lassen.
Gruß
ingeborg
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