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Berliner Testament bei kinderloser Ehe und 1 Stiefkind

 
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NIE415K
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 00:51    Titel: Berliner Testament bei kinderloser Ehe und 1 Stiefkind Antworten mit Zitat

Hallo,

Ehepaar (Mann A und Frau B) leben in Gütergemeinschaft und haben keine gemeinsamen Kinder.
( Frau B ) war schon einmal verheiratet und hat aus dieser Ehe 1 Kind ( C ).
Gemeinsames Vermögen sind 2 Immobilien (Wert ca. 400.000.-€), die jedem zur Hälfte gehört (Eintrag Grundbuch).
Das Ehepaar ( A+B ) erstellen ein gemeinsames Testament, indem Sie sich gegenseitig als alleinige Erben einsetzen.

Fall 1:
Mann ( A ) verstirbt als erstes:
Frau ( B ) erbt alles von Mann ( A ), also 200.000.-€, da Ihr die andere Hälfte der Immobilien laut Grundbuch sowieso gehört, Kind ( C ) hat keinen Erbanspruch, auch nicht Pflichtteil, da kein verwandschaftliches Verhältnis besteht.
Erst wenn Frau ( B ) jetzt als letztes verstirbt, erbt Ihr Kind ( C ) das ganze Vermögen ( 400.000.-€), wenn Frau ( B ) nicht ein anderes Testament macht.
Ist dies so richtig ???

Fall 2:
Jetzt der Fall anders herum !
Frau ( B ) stirbt als erstes:
Mann ( A ) gehören nach Grundbuch die Hälfte des gemeinsamen Vermögens, als 200.000.-€.
Die Erbmasse von Frau ( B ) ist also 200.000.-€, die laut gemeinsamen Testament Mann ( A ) erben soll. Jedoch kann jetzt Kind ( C ) seinen Pflichtteil anmelden.
Mann ( A ) würde dann also von den 200.000.-€ die Hälfte erben, also 100.000.-€ und Kind ( C ) würde von seinem fiktiven Erbteil von den anderen 100.000.-€ ( das ja mit dem gemeinschaftlichen Testament aufgehoben wurde) nur den Pflichtteil von 50.000.-€ erben, was man nicht verhindern kann.
Ist dies auch richtig ???

Fall 3:
Was bringt im gemeinsamen Testament eine Enterbungsklausel, falls Kind ( C ) wie im Fall 2, ihr Pflichterbteil entgegen dem gemeinschaftlichen Testamentes fordert.
Mann ( A ) müsste auf jedem Fall die 50.000.-€ aufbringen, Kind ( C ) hat aber falls er dann auch verstirbt, keinen Anspruch auf dessen Nachlaß.
Also wäre eine Enterbungsklausel sowieso nutzlos, da sowieso kein Anspruch auf weiteres Erbe von Mann ( A ).
Auch wieder richtig ???

Fall 4:
Könnte man Kind ( C ) z.B. so dazu bringen, auf das Pflichtteil zu verzichten (wenn Frau ( B ) zuerst stirbt), daß man in dem gemeinsamen Testament folgende Klausel dazufügt:
„Kind C soll die Hälfte des Nachlasses von Mann ( A ) erhalten, wenn dieser als letzter verstirbt. Falls Mann ( A ) kein Testament über seine andere Hälfte seines Nachlasses erstellt, soll Kind ( C ) den gesamten Nachlass erhalten.
Diese Regelung über den Nachlass von Mann ( A ) zugunsten von Kind ( C ) erlischt, falls Kind ( C ) bei Erstversterben von Frau ( B ) seinen Pflichterbteil von Mann ( A ) fordert.“
Könnte man dies so schreiben (rechtlich zulässig) , oder gibt es eine bessere Klausel ???

Vielen Dank für eine Hilfe
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Roni
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 08:39    Titel: Antworten mit Zitat

gallo

Fall 1 richtig
Fall 2 Pflichtteil für das Kin 50 000 €

Mann kann nicht verhindern, dass das Kind den Pflichtteil einfordert, Ausrufezeichen
Man kann aber versuchen mit dem Kind einen Pflichtteilverzicht auszuhandeln, indem man anbietet, dass das Kind nach dem Tod des zweiten Ehepartners alles bekommt.
Man kann auch eine Klausel ins Testament sezten, sollte das Kind seinen Pflichtteil fordern, dass es dann vom Erbe des letzt versterbenden ausgeschlossen ist, dann besteht in diesem Fall auch kein Pflichtteilanspruch mehr. Dann sollte man aber einen Ersatzerben haben, und wenns das Tierheim wäre.

In solch einem Fall sollte man etwas Geld investieren und sich von einem Notar beraten lassen. Das verhindert, dass man irgenwann ungewollte Probleme bekommt.

Und ev. gleich an eine Vorsorgevollmacht denken und ebenfalls beim Notar ansprechen.

Gruß roni
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matthias.
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.06.2005
Beiträge: 12402

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 10:38    Titel: Re: Berliner Testament bei kinderloser Ehe und 1 Stiefkind Antworten mit Zitat

NIE415K hat folgendes geschrieben::
....
Könnte man dies so schreiben (rechtlich zulässig) , oder gibt es eine bessere Klausel ???

Vielen Dank für eine Hilfe


Ihr wollte das doch wohl nicht ernsthaft ohne Notar machen?

MfG
Matthias
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 11:50    Titel: Re: Berliner Testament bei kinderloser Ehe und 1 Stiefkind Antworten mit Zitat

NIE415K hat folgendes geschrieben::
Ehepaar (Mann A und Frau B) leben in Gütergemeinschaft .....

Wenn Ehegatten in Gütergemeinschaft leben, kann es für den Erbfall besondere Regelungen für die einzelnen Vermögensmassen, nämlich das Gesamtgut, das Sondergut und das Vorbehaltsgut geben.
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Franz Königs
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 12:04    Titel: Antworten mit Zitat

Roni hat folgendes geschrieben::
Man kann auch eine Klausel ins Testament sezten, sollte das Kind seinen Pflichtteil fordern, dass es dann vom Erbe des letzt versterbenden ausgeschlossen ist, dann besteht in diesem Fall auch kein Pflichtteilanspruch mehr.

Einem Abkömmling des Erblassers kann der Pflichtteil nur dann durch eine Bestimmung im Testament entzogen werden, wenn eine der in § 2333 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt.
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NIE415K
Interessierter


Anmeldungsdatum: 03.07.2008
Beiträge: 11

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 13:49    Titel: Antworten mit Zitat

Hallo,
danke für die schnellen Antworten.
Natürlich werden wir das Testament durch einen Notar erstellen lassen. Ich wollte nur im Voraus mal abklären, was es für Möglichkeiten gibt.
Aber so wie ich es in den Antworten herauslese, ist der Grundsatz richtig.
Wie Fall 2:
Wenn die Frau als erstes stirbt, erhält das Kind, falls es den Pflichterbteil einfordert, die 50.000.-€. Die Berechnung ist doch auch richtig, oder ?
Als Erbmasse der Frau werden "nur" die hälfte des gemeinsamen Vermögens gerechnet, da die andere Hälfte laut Grundbucheintrag sowieso dem Mann gehören.
Von diesen 200.000.-€ der Frau erbt der Mann die Hälfte ( 100.000.-€) und von den anderen 100.000.-€, die ohne Testament das Kind Erben würde, erbt der Mann wiederum die Hälfte 50.000.-€ und das Kind den Pflichtteil von 50.000.-€.
Jetzt auch die Frage:
Einen weiteren Erbanspruch, wenn dann der Mann verstirbt, hat das Kind nicht, da im gemeinsamen Testament keine Regelung getroffen wurde, wenn als letztes auch der Mann verstirbt. Es besteht ja kein verweandschaftliches Verhältnis.
Müßte doch auch richtig sein ?
Jetzt nochmal zu Fall 4:
Diese Bestimmungen,
„Kind C soll die Hälfte des Nachlasses von Mann ( A ) erhalten, wenn dieser als letzter verstirbt. Falls Mann ( A ) kein Testament über seine andere Hälfte seines Nachlasses erstellt, soll Kind ( C ) den gesamten Nachlass erhalten.
Diese Regelung über den Nachlass von Mann ( A ) zugunsten von Kind ( C ) erlischt, falls Kind ( C ) bei Erstversterben von Frau ( B ) seinen Pflichterbteil von Mann ( A ) fordert.“
müßten doch auch klärend geschrieben sein und rechtlich haltbar ?
Abschließend die Überlegung:
Wenn sowieso zu vermuten ist, daß das Kind seinen Pflichtteil einfordert und man die Zahlung der 50.000.-€ nicht verhindern kann ist sich zu überlegen, ob man den Aufwand mit Zusatzklauseln überhaupt macht.
Da wäre doch ein ganz normales gemeinsames Testament mit Einsetzung als gegenseitige Alleinerben am einfachsten.
Man zahlt die 50.000.-€ und das Kind hat sonst keinerlei Ansprüche mehr, wenn der Mann ebenfalls verstirbt. Er kann ja trotzdem dem Kind etwas freiwillig vermachen oder denjenigen, die Ihm im Alter auch evtl. oft geholfen haben.
Dies wäre doch auch vernünftig, oder ???
Viele Grüße
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Roni
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 14:13    Titel: Antworten mit Zitat

Franz Königs hat folgendes geschrieben::
Roni hat folgendes geschrieben::
Man kann auch eine Klausel ins Testament sezten, sollte das Kind seinen Pflichtteil fordern, dass es dann vom Erbe des letzt versterbenden ausgeschlossen ist, dann besteht in diesem Fall auch kein Pflichtteilanspruch mehr.

Einem Abkömmling des Erblassers kann der Pflichtteil nur dann durch eine Bestimmung im Testament entzogen werden, wenn eine der in § 2333 BGB genannten Voraussetzungen vorliegt.


hab mich falsch ausgedrückt,

ich meinte,
wenn der Vater verstirbt, hat Kind den Pflichtteilanspruch, bekommt also den Pflichtteil.
Wenn dann der andere Ehepartner verstirbt ( der ja nicht die Mutter ist ) bekäme das Kind dann nichts mehr, hätte auch keinen Pflichtteilsanspruch.

Gruß roni
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Roni
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 21.01.2005
Beiträge: 4287

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 14:18    Titel: Antworten mit Zitat

hallo

zu 1 das stimmt so

Es ist immer die Frage, ob man als Kind den Pflichtteil einfordert oder nicht ( auch mit Klausel ).
Es könnte ja sein, dass der überlebende ddas Geld verjubelt, oder dass er jahrelang ein schwerer Pflegefall wird. Dann könnt viellt nicht mal mehr der Pflichtteil da sein, auf den man verzichtet hat.
Man muss auch als Erbe, bzw. Pflichtteilberechtigter immer abwägen was wohl das Beste wäre.

Gruß roni
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