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Verfasst am: 28.01.09, 07:26 Titel: probleme untermieter/hauptmieter (nebenkostennachzahlung)
Guten Morgen!
Person A ist Untermieter der gemeinsam bewohnten Wohnung mit Person B (=Hauptmieter). Das Mietverhältnis von Person A wurde von Person B bereits gekündigt. Person B hat mit (mündlicher) Vorankündigung den Strom/Gasanbieter gewechselt. Person A weigert sich allerdings nun, die Nebenkostennachzahlung zu begleichen, weil sie behauptet von dem Anbieterwechsel nichts gewusst zu haben. Die Nachzahlungen resultieren allerdings noch aus dem Vertrag mit dem alten Anbieter. Weiterhin weigert sie sich, die Abschläge monatlich zu zahlen. Sie nutzt währenddessen aber nichts desto trotz Strom und Gas. Sie rechtfertigt das mit der fehlenden "Wirtschaftlichkeit", die durch den Anbieterwechsel entstanden ist (da der erste Anbieter inzwischen mit seinen Preisen runtergegegangen ist und inzwischen günstiger ist als der aktuelle Anbieter, was nachweislich aber zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem neuen Anbieter andersrum war, der ferner eine 12-monatige Preisgarantie gibt, während der alte Anbieter jederzeit mit den Preisen wieder hochgehen kann).
Person B hat nun mit einem Mahnverfahren/Inkasso gedroht, Person A hat erwidert, dass Person B sich einen Anwalt suchen soll und der Anwalt Person A schreiben soll. Ist Person B dazu verpflichtet? Ist Person B überhaupt im Recht?
Weiterhin hat Person A, trotz mehrmaliger Aufforderung, keine Kaution gezahlt. Wenn sie die Zimmer nun mit Schäden hinterlässt, muss sie dafür dennoch aufkommen? Muss sie Person B als Hauptmieter einen Übergabetermin nennen?
Person A raucht in dem Zimmer sehr viel. Im Mietvertrag steht, dass das Zimmer gereinigt übergeben werden muss. Impliziert das, dass gemalert werden muss, da es mit dem Geruch der Wände nicht als "rein" zu bezeichnen wäre?
Vielen Dank im Vorraus und einen schönen Tag!
Lelo
Verfasst am: 28.01.09, 08:30 Titel: Re: probleme untermieter/hauptmieter (nebenkostennachzahlung
Lelo hat folgendes geschrieben::
Guten Morgen!
Das Mietverhältnis von Person A wurde von Person B bereits gekündigt.
Schön... aber welchen Bezug hat das zum hier in Rede stehenden Sachverhalt?
Zitat:
Person B hat mit (mündlicher) Vorankündigung den Strom/Gasanbieter gewechselt. Person A weigert sich allerdings nun, die Nebenkostennachzahlung zu begleichen, weil sie behauptet von dem Anbieterwechsel nichts gewusst zu haben.
Der Vermieter wird nach dem Inhalt des Mietvertrags zur Bereitstellung von Strom verpflichtet sein. Wie der Vermieter diese Verpflichtung erfüllt, ist seine Angelegenheit. Der Mieter hat keinerlei Mitspracherechte. Es wäre auch kaum vorstellbar, wenn man in einem Objekt mit vielleicht 50 oder noch mehr Wohnungen jedem einzelnen Mieter ein Mitspracherecht bei Vermieterentscheidungen zugestehen würde.
Zitat:
Die Nachzahlungen resultieren allerdings noch aus dem Vertrag mit dem alten Anbieter.
Aus welcher Rechnung eine Nachzahlung resultiert, ist ohne Bedeutung...
[quote]
Weiterhin weigert sie sich, die Abschläge monatlich zu zahlen. Sie nutzt währenddessen aber nichts desto trotz Strom und Gas.
[quote]
Wenn ein Zahlungsrückstand von 2 Monatsmieten aufgelaufen ist, wäre das Mietverhältnis fristlos zu kündigen.
Ein Streit um eine Abrechnung berechtigt den Mieter keinesfalls zur Zurückbehaltung von vereinbarten Betriebskostenvorauszahlungen.
Zitat:
Sie rechtfertigt das mit der fehlenden "Wirtschaftlichkeit", die durch den Anbieterwechsel entstanden ist (da der erste Anbieter inzwischen mit seinen Preisen runtergegegangen ist und inzwischen günstiger ist als der aktuelle Anbieter, was nachweislich aber zur Zeit des Vertragsabschlusses mit dem neuen Anbieter andersrum war, der ferner eine 12-monatige Preisgarantie gibt, während der alte Anbieter jederzeit mit den Preisen wieder hochgehen kann).
Nichtbeachtung des Wirtschaftlichkeitsgebots ist ein möglicher Einwand gegen eine Betriebskostenabrechnung. Allerdings muss der Mieter diese Behauptung auch beweisen. Der Mieter wird also darlegen müssen, warum die Entscheidung zum Abschluss eines bestimmten Vertrags unwirtschaftlich gewesen sein soll. Dass bei Vertragsabschluss bestehende Erwartungen über eine zukünftige Entwicklung dann doch nicht eingetreten sind, kann nicht als Beweis für Unwirtschaftlichkeit dienen.
Zitat:
Person B hat nun mit einem Mahnverfahren/Inkasso gedroht, Person A hat erwidert, dass Person B sich einen Anwalt suchen soll und der Anwalt Person A schreiben soll. Ist Person B dazu verpflichtet? Ist Person B überhaupt im Recht?
Das kann man nur als dummes Geschwätz ansehen.
Anwaltszwang gibt es erst beim Landgericht.
Zitat:
Weiterhin hat Person A, trotz mehrmaliger Aufforderung, keine Kaution gezahlt. Wenn sie die Zimmer nun mit Schäden hinterlässt, muss sie dafür dennoch aufkommen? Muss sie Person B als Hauptmieter einen Übergabetermin nennen?
Die Nichtzahlung der Kaution befreit nicht von einer Schadenersatzpflicht und die Zahlung der Kaution begründet auch niemals eine Schadenersatzpflicht. Es stellt also wieder die Frage, welchen Bezug das zum hier in Rede stehenden Sachverhalt hat.
Die Rückgabe nach Beendigung des Mietverhältnisses ist eine Verpflichtung des Mieters. Wie der Mieter diese Verpflichtung erfüllt, ist seine Angelegenheit.
Zitat:
Person A raucht in dem Zimmer sehr viel. Im Mietvertrag steht, dass das Zimmer gereinigt übergeben werden muss. Impliziert das, dass gemalert werden muss, da es mit dem Geruch der Wände nicht als "rein" zu bezeichnen wäre?
Rauchen gehört zum vertragsgemäßen Gebrauch und begründet in der Regel keine Ansprüche des Vermieters.
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