Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - Befreit nach § 1611 BGB, dennoch weitere Kosten?
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

Befreit nach § 1611 BGB, dennoch weitere Kosten?

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
wipplala
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 28.01.09, 23:31    Titel: Befreit nach § 1611 BGB, dennoch weitere Kosten? Antworten mit Zitat

Hallo,

Hier ein von mir frei erfundener Fall:

Mutter M hat 4 Kinder K1, K2, K3 und K4, Mutter M ist seit Menschen Gedenken "Sozialhilfeempfänger" dann mal wieder nicht dann neuerdings H4-Empfänger.

Mutter M hatte schon einige Ehen hinter sich.

Die Kinder K1,2,3,4 wurden vor einigen Jahren zur Auskunft aufgefordert wegen Unterhaltspflicht und schafften es mit Hilfe eines Anwaltes für Familienrecht beim Sozialamt eine Befreiung nach BGB 1611 zu erwirken, haben dies also vom Amt schriftlich.

Bei Mutter M kokelt es nun in deren Abwesenheit in der Bude.

Nun stellt sich die Stadt in der Mutter M und die Kinder 1-4 leben auf den Standpunkt, dass die Kinder für die Mutter verantwortlich seien, zwar wurde eine Notunterkunft nach einigem Hin und Her durch die Caritas gestellt, jedoch verweigert die Stadt jede weitere Hilfe mit Verweis auf die Kinder K1-4.

Frage:

In wie fern müssen K1-4 nun finanziell und mit sonstig Folgen rechnen?
Welche Kosten könnte die Stadt auf welcher Rechtsgrundlage auf die Kinder K1-4 abwälzen?
Welche Kosten könnte Hausbesitzer H evtl. von den Kindern für die "Entrümpelung" der Brandwohnung zur Sanierung aufdrücken? (Kinder K1-4 weigern sich zu helfen).

Müssen die Kinder K1-4 evtl. auch mit Beerdigungskosten in einigen Jahren/Jahrzehnten rechnen?

Fragen Fragen Fragen

Danke
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 10:16    Titel: Re: Befreit nach § 1611 BGB, dennoch weitere Kosten? Antworten mit Zitat

wipplala hat folgendes geschrieben::
Nun stellt sich die Stadt in der Mutter M und die Kinder 1-4 leben auf den Standpunkt, dass die Kinder für die Mutter verantwortlich seien, zwar wurde eine Notunterkunft nach einigem Hin und Her durch die Caritas gestellt, jedoch verweigert die Stadt jede weitere Hilfe mit Verweis auf die Kinder K1-4.



Moralisch mag das stimmen, eine Rechtsgrundlage sehe ich nicht.

was hat überhaupt die Stadt damit zu tun, wenn die Mutter AlG2 (Hartz 4) bekommt, müsste ja die ARGE die Miete für eine Wohnung übernehmen und ggf. die neue Möbelausstattung. Nach § 33 SGB II geht der Unterhaltsanspruch ggü. den Kindern bei Verwandten über 25 Jahre nicht auf die Arge über. Die dürfte also nichts fordern.

Bestattungskosten richten sich nach anderen Vorschriften, hier mag es durchaus sein, dass die Kinder zahlen müssen, sofern sie können.
_________________
ausgezeichnet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
wipplala
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Die Stadt ist nach einem Brand für die Notunterkunft (für bis zu 3 Monate zuständig) sofern die Wohnung unbewohnbar ist und keine andere Unterkunftsmöglichkeit besteht.

Die Stadt kann auch weitere Hilfen "freischalten" bei der Caritas.

Eine "moralische Verpflichtung" schliesse ich in dem Fall aus, denn eine Befreiung nach 1611 BGB bekommt man nicht aus Langeweile sondern diese muss gut begründet sein.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 10:33    Titel: Antworten mit Zitat

Man lernt nie aus, das mit der Notunterkunft war mir neu, nach welchen Gesetz richtet sich das ?

Ggf. soll die Stadt einfach die Rechtsgrundlage mitteilen, dann kann man das prüfen.

Die Aussage über die moralische Verpflichtung war nur eine Floskel, um die m.E. fehlende Rechtsgrundlage nochmals zu unterstreichen Smilie
_________________
ausgezeichnet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
wipplala
noch neu hier


Anmeldungsdatum: 28.01.2009
Beiträge: 3

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 10:44    Titel: Antworten mit Zitat

Gehen wir davon aus dass die Stadt nichts schriftliches mitteilt sondern der Ordnungsamtbeamte alle paar Tage anruft, obwohl mitgeteilt wurde dies zu unterlassen und obwohl mitgeteilt wurde dass eine Befreiung vorhanden ist.

Kann man der Stadt den "kontakt" mit den Kindern K1-4 untersagen?
Gehen wir davon aus dasse es die Kinder K1-4 doch sehr stark mitnimmt, da wieder alles aufgewühlt wird.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 11:00    Titel: Antworten mit Zitat

Vielleicht dem Ordnungsamtmitarbeiter einfach mal nach dem konkreten §§ im konkreten Gesetz fragen, welches er als Grundlage anführen will. Sollte es sich um den 1601 BGB handeln, hat man ja das passende Gegenargument.

Weiterhin einfach verlangen eine entsprechende Forderung schriftlich zu erhalten und sich daraufhin entsprechend schriftlich äußern.
_________________
ausgezeichnet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 11:06    Titel: Antworten mit Zitat

Zitat:
Man lernt nie aus, das mit der Notunterkunft war mir neu, nach welchen Gesetz richtet sich das ?


Da Obdachlosigkeit eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung darstellt, ist die Kommune vermutlich auf Grundlage des Landespolizeigesetzes ver-
pflichtet, Notunterkünfte bereitzustellen.

Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
yamato
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 09.05.2006
Beiträge: 2207
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 11:11    Titel: Antworten mit Zitat

@Ronny: Vestehe, aber müsste nicht die Arge dafür die Kosten übernehmen, so kenne ich das zumindest bei Obdachlosen mit den teuren Tagessätzen.
_________________
ausgezeichnet
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Ronny1958
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 19.08.2005
Beiträge: 6981
Wohnort: "Küchenjunges" Ländle

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 11:30    Titel: Antworten mit Zitat

Ob und ggf wer dann die Kosten zu tragen hat, hinge doch dann entscheidend von der Findigkeit und Kreativität des Ordnungsamtes ab.

Generell dürften die Kosten nach den LPolG erst mal die Kommunen tragen (müssen).

Ich hab gerade mal mit meiner Heimatstadtverwaltung telefoniert, weil wir noch echte Notunterkünfte haben. Da ist häufig Zähneknirschen angesagt, wenn kein anderer Erstattungsträger zu finden ist.

Bestattungskosten unterliegen in der Tat anderen Regelungen, eine Befreiung nach den §§ 1611 BGB dürfte hier nicht greifen.
Die Kommune tritt zwar auch in Vorleistung wenn nicht sofort jemand greifbar ist, kann sich aber häufig bei den Verwandten und Bestattungspflichtigen die Kosten wiederholen.

Dazu das LSG Hessen:
Zitat:
Zu Recht sind insofern sowohl der Antragsgegner als auch das Sozialgericht davon ausgegangen, dass der Antragsteller zu den "Verpflichteten" im Sinne des § 74 SGB XII gehört. Zwar trifft es nicht zu, wenn das Sozialgericht eine Verpflichtung deshalb angenommen hat, weil der Antragsteller Erbe sei und ihm deshalb eine Verpflichtung nach § 1968 Bürgerliches Gesetzbuch – BGB – treffe. Aus den Verwaltungsvorgängen ergibt sich aus einer Auskunft des Amtsgerichts N-Stadt, dass der Antragsteller und seine Geschwister wohl nicht Erben geworden sind. Es kann letztlich hier auch dahingestellt bleiben, ob der Antragteller und seine Geschwister aus einer unterhaltsrechtlichen Verpflichtung (§ 1615 BGB) hätten handeln müssen, denn jedenfalls traf sie eine öffentlich-rechtliche Pflicht zur Bestattung. Dies ergibt sich aus dem Hessischen Gesetz über das Friedhofs- und Bestattungswesen (§ 13 Abs. 1 und Abs. 2; vgl. H. Schellhorn, a.a.O., § 74, Rdnrn. 6 und 7; Grube in Grube/Wahrendorf, SGB XII, 2. Auflage 2008, § 74, Rdnr. 24).


Hier ist ein Link zum Beschluß:

LSG Hessen


Grüße
Ronny Winken
_________________
Vielen Dank auch für die positiven Bewertungen. Winken
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Franz Königs
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 07.10.2007
Beiträge: 4915
Wohnort: Bad Honnef

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 11:49    Titel: Re: Befreit nach § 1611 BGB, dennoch weitere Kosten? Antworten mit Zitat

wipplala hat folgendes geschrieben::
Die Kinder K1,2,3,4 wurden vor einigen Jahren zur Auskunft aufgefordert wegen Unterhaltspflicht und schafften es mit Hilfe eines Anwaltes für Familienrecht beim Sozialamt eine Befreiung nach BGB 1611 zu erwirken, haben dies also vom Amt schriftlich.

Die Feststellung, dass die Kinder wegen § 94 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, Satz 2 SGB XII, § 1611 BGB nicht verpflichtet sind, Sozialhilfeleistungen, die der Mutter erbracht wurden, dem Sozialamt zu erstatten, gilt nur für das Rechtsverhältnis zwischen den Kindern und diesem Sozialamt. Sie dürfte nicht allen anderen Forderungen gegen die Kinder, die nicht auf derselben oder einer vergleichbaren Rechtsgrundlage beruhen, entgegengehalten werden können.

Der Fragesteller müsste deshalb mitteilen, auf welche Rechtsgrundlagen die Forderungen der Stadt und des Vermieters gestützt werden, worauf auch schon in vorangegangenen Beiträgen hingewiesen wurde.
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Familienrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.