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Verfasst am: 28.01.09, 21:17 Titel: Mal wieder Nebenkosten
Zwischen Vermieter A und Mietern B besteht ein Mietverhältnis seit 5. Mai 2003. Vermieter wohnt im selben Haus unten.
Es wurde dabei vereinbart, dass die monatliche Mieter kalt netto 440 € beträgt und die Nebenkosten 100 € betragen. Lt. Abrechnung 2004 und 2005 waren die Nebenkosten ausreichend. Mieter B mussten nichts nachbezahlen.
Am 28.12.2007 erhielten Mieter B vom Vermieter A eine handschriftliche, unübersichtliche Abrechnung für 2006 und 2007. Dort war eine Restsumme von 1.542,46 € markiert, aber es stand dort nicht, dass Mieter B diese Summe nachzahlen sollten.
Auf Grund dieser Abrechnung setzten sich Vermieter A und Mieter B im Januar 2008 zusammen und beschlossen die Nebenkosten monatlich um 60 € zu erhöhen. Damit war das für Mieter B geregelt. Es kam nie die Ansage vom Vermieter A, dass diese Restsumme von 1.542,46€ nachgezahlt werden müsste. Also zahlt Mieter B jetzt monatlich 160 € Nebenkosten.
Kurze Info: Der Vermieter A hat noch sein Gewerbe direkt am Haus + ein Zweifamilienhaus, dass vermietet ist. Die größte Erhöhung stellt die Grundsteuer da, Aussage des Vermieters A war, er hätte in der Abrechnung 2003-2005 den falschen Betrag genommen.
Jetzt nach einem Jahr (Jan, 09) sprach Vermieter A den Mieter B an, auf welchem Konto die 1.542,46€ Nachzahlung überwiesen wurde. Mieter B war schockiert darüber, dass Vermieter A jetzt erst auffällt, das ihm noch etwas von Mieter B fehlt.
Wie ist die Rechtslage?
Muss die gesamte Summe 06/07 noch Nachgezahlt werden?
Kann eine Nebenkostenabrechung um den Betrag der Grundsteuer im Nachhinein erhöht werden, auch wenn ein Fehler vorlag?
Welche Möglichkeiten hat Mieter B argumentativ bei einem Treffen mit Vermieter A?
- im Mietvertrag die Abrechnung von Betriebskosten vereinbart ist, also eine monatliche Vorauszahlung, unter Hinweis auf die abzurechnenden Betriebskostenpositionen (Verweis auf Betriebskostenverordnung oder bei älteren Verträgen die 2. Berechnungsverordnung reicht aus),
- und nicht etwa eine Betriebskostenpauschale vereinbart ist (über die wird nicht abgerechnet),
- und die Abrechnung von Ende 2007 halbwegs plausibel dargestellt ist und den Mindestanforderungen genügt (das Handschriftliche ist kein Mangel), Einzelheiten siehe z.B.
dann ist die Abrechnungsforderung nicht verfristet oder verjährt und muss gezahlt werden, zumal der Mieter offenbar innerhalb der Jahresfrist nach Abrechnungszugang keine begründeten Einwendungen erhoben hat (siehe § 556 Abs. 3 BGB).
Dass der Vermieter bei früheren Abrechnungen bestimmte Positionen vergessen oder zu gering angesetzt hat, begründet keinen Anspruch darauf, dies künftig immer wieder zu tun.
Da der Nachforderungsbetrag nicht gering ist, sei dem Mieter empfohlen, einen Fachmann auf die Abrechnung schauen zu lassen.
Am 28.12.2007 erhielten Mieter B vom Vermieter A eine handschriftliche, unübersichtliche Abrechnung für 2006 und 2007. Dort war eine Restsumme von 1.542,46 € markiert...
Die Zusammenlegung zweier Abrechnungszeiträume zu einer Betriebskostenabrechnung ist nicht statthaft.
Der Zeitraum bei der ersten Nebenkostenabrechung (NKA) war 2003 bis 2005 und die zweite war von 2006 bis 2007. Alles jeweils auf einer Abrechnung zusammengefasst.
Die Rechnungen waren als Kopie immer am Ende mit angehängt bei beiden NKA.
Die Grundsteuer für den Abrechnungszeitraum 06/07 beträgt 1721 Euro. Das ist nach den Empfinden von Mieter B einwenig hoch. Okay das Fachwerkhaus ist nicht klein, effektiv wohnen aber nur zwei Parteien im Haus (Vermieter A und Mieter B). Der Aufteilungsschlüssel lautet einfach: durch zwei ( /2 ). Obwohl Vermieter A mehr Quadratmeter in Anspruch nimmt.
Des weiteren weiß Mieter B nicht, wie sich die Grundsteuer für dieses Objekt zusammensetzt. Wie schon beschrieben, vermutet Mieter B, dass auch das Gewerbe mit enthalten ist.
Wie ist die Rechtslage?
Danke & Gruß
Mieter B
PS: Beide Parteien setzen sich demnächst zusammen um den Sachverhalt zu klären
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