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Verfasst am: 30.01.09, 09:20 Titel: Volljährigenunterhalt (1 Jahr nach Schule)
Steht einem 20 jährigen Sohn noch Unterhalt zu, wenn er sich ca. 1 Jahr nach Abschluss der Schule, überlegt sich nun um eine Ausbildungsstelle zu bewerben ?
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 30.01.09, 10:35 Titel:
Ein Kind hat gegen seine Eltern entsprechend ihrer Leistungsfähigkeit einen Anspruch auf Finanzierung einer berufsqualifizierenden Ausbildung, die seiner Begabung, seinen Fähigkeiten, seinem Leistungswillen und seinen beachtenswerten Neigungen entspricht.
eine gewisse Überlegungsfrist ist dem Kind sicher zuzubilligen. 1 Jahr ist hierfür sicher zu lang, aber 3 bis 4 Monate wären wohl ok; kommt natürlich auf den Einzelfall an.
Wenn aber die Ausbildung dann tatsächlich aufgenommen wird, kann ein Anspruch natürlich dem Grunde nach (wieder) bestehen, vgl. Beitrag von Franz Königs.
Vgl. auch diese Infos oder diese. _________________ Gruß
Peter H.
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 30.01.09, 12:07 Titel:
Holzschuher hat folgendes geschrieben::
..... eine gewisse Überlegungsfrist ist dem Kind sicher zuzubilligen. 1 Jahr ist hierfür sicher zu lang, aber 3 bis 4 Monate wären wohl ok; kommt natürlich auf den Einzelfall an.
"Der Umstand, daß die Klägerin sich nach dem Abitur nicht sogleich für eine Berufsausbildung entscheiden konnte, sondern zunächst in verschiedenen Bereichen arbeitete, um daraus Erkenntnisse für ihre Berufswahl zu gewinnen, steht einem Anspruch auf Ausbildungsunterhalt nicht entgegen. Die Orientierungsphase dient gerade dazu, einem in der Frage der Berufswahl unsicheren jungen Menschen die Entscheidung für einen Beruf zu erleichtern. Die hier etwa einjährige Dauer dieser Phase kann angesichts der gesamten Verhältnisse nicht als unangemessen lang angesehen werden, ....."
diese Überlegungsfrist kann sogar länger als ein Jahr sein, z.B. hat das OLG Köln noch eine 2 1/2-jährige Frist des Nichtstuns durchgehen lassen zwischen Abbruch der Schule und Beginn einer Ausbildung.
Dass mit Aufnahme der Ausbildung ein Unterhaltsanspruch wieder bestehen kann, habe ich unter Hinweis auf den vorherigen Beitrag ja deutlich gemacht.
Auf was ich hinaus wollte ist, dass zwischen der Beendigung der Schule und Aufnahme der Ausbildung ein Unterhaltsanspruch nur dann fortbesteht, wenn innerhalb von ca. 3 Monaten eine Ausbildung aufgenommen wird.
Das kam wohl nicht so deutlich bzw. mißverständlich rüber. _________________ Gruß
Peter H.
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