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Verfasst am: 30.01.09, 14:10 Titel: Schadenersatz des Mieters bei fristloser Kündigung?
Ein Mieter mietet sich für einen Zeitraum von 10 Wochen in ein möbliertes Zimmer (Untermietzimmer) in einer Wohnung ein. Der Mietvertrag ist von anfang an befristet.
Die Vermieterin betritt jedoch in Abwesenheit des Mieters dessen Zimmer, räumt Dinge um und verlangt beispielsweise vom Mieter das Fensterbrett nicht mit Blumen zu verstellen, damit der Mieterin das tägliche Lüften möglich sei (also keinerlei Bewußtsein dafür, dass ein vermeitetes Zimmer für den Vermieter tabu ist).
Nachdem sich der Mieter gegen das Betreten des Zimmers und Umstellen seines Eigentumes wehrt, erhält er von der Vermieterin am 28.1. die Kündigung mit Gültigkeit zum 31.1.
Diese Kündigung wird damit begründet, dass der Mieter den vorgeschriebenen Regeln zum Lüften des Zimmers nicht nachgekommen sei (der Mieter hat jedoch - obwohl wohl dazu nicht mal verpflichtet - 2x täglich das Fenster für ca. 5 Minuten komplett geöffnet.
Die Begründung der Kündigung ist also vermutlich hinfällig und die Kündigung selber auch.
Die Fragen dazu:
1. Mit welchen Fristen kann ein Vermieter ein möbliertes Untermietzimmer überhaupt kündigen?
2. Angenommen, der Mieter sucht, weil das Zusammenleben mit der Vermieterin nicht mehr zumutbar ist (unzulässiges Betreten des Zimmers durch Vermieterin) in der von der Vermieterin geforderten Frist das Weite. Inwieweit kann der Mieter Schadensersatzansprüche gegen die Vermieterin geltend machen (z.B. weil er sich als Alternative ein teureres Zimmer suchen musste bzw im Hotel wohnen muss)?
Die Kündigung ist möglich spätestens am 15. mit Wirkung zum Monatsende (§ 573c BGB). Diese Kündigung wird also zum 28.2. wirksam.
Schadenersatzforderungen kann der Mieter nicht stellen, weil er ja nicht früher raus muss, sondern freiwillig früher auszieht. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
Vielen Dank für die schnelle Antwort.
Das die Kündigung unwirksam ist und ersatzweise erst für Ende Februar gilt hatte ich schon vermutet.
Der Mieter könnte jedoch seinerseits aufgrund des ungewollten Zutrittes des Vermieters fristlos kündigen. Da er ja dann ersatzweise woanders wohnen muss und (da er sich in München befindet) dafür höhere Mieten als beim vorherigen Vermieter zahlen muss, rechtfertigt das keinen Anspruch gegen den ersten Vermieter? Schließlich hat dieser ja den vorfristigen Auszug des Mieters zu vertreten.
So rum wäre das durchaus denkbar. Aber man muss auch bereit sein, wegen so was vor Gericht zu ziehen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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