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Mike R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2006 Beiträge: 242 Wohnort: Raum Bodensee
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Verfasst am: 30.01.09, 07:16 Titel: Nebenkosten; mal etwas kurios |
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Folgendes Fallbeispiel:
Mieter A ist genervt von ständigen Werbebriefen und schmeißt Briefe ohne persönliche Anschrift oder Absender gleich mit der Werbung weg.
In der Zwischenzeit hatte der VM eine Nebenkostenabrechnung eingeworfen und, nachdem die Zahlung nicht eintraf, diese telefonisch angemahnt. Nachdem sich der Mieter mangels Erhalt der Abrechnung gegen die Mahnung verwehrte, faxte der VM ihm einen Teil der NKAbrechnung zu (die Heizkostenabrechnung des Ablesedienstes fehlte) und ließ ihn gleich 5 Tage später über den 'Haus und Grund' abmahnen (Abmahnen, nicht erinnern). Der Mieter wies diese Abmahnung zurück, mit Hinweis auf das teilweise Fehlen der Abrechnung. Nun, in der Wartezeit auf die vollständige Abrechnung, stellte er durch Zufall durch ein neues Schreiben des VM fest, dass dieser (zumindest bei diesem letzten Schreiben) die Absenderangabe für unnötig hält. Es besteht also die Möglichkeit, dass der Mieter das erste Schreiben in Unkenntnis und Fehleinschätzung seines Inhaltes wegwarf.
Nun stellt sich dem Mieter die Frage, ob ihm durch sein Handeln Nachteile entstehen können. Der Vermieter kann angeblich die Zustellung nachweisen, er hat das Schreiben angeblich im Beisein seiner Frau eingeworfen. Der Mieter hat diese jedoch möglicherweise nach Fehleinschätzung weggeworfen.
Was meint ihr zur Situation? War die Abmahnung berechtigt? Gibt es eigentlich eine Pflicht einen Absender auf Briefen einzutragen? _________________ Kind regards
Mike R. |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 30.01.09, 07:54 Titel: |
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| Zitat: | Gibt es eigentlich eine Pflicht einen Absender auf Briefen einzutragen?
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Nö
Auch muß der Inhalt des Briefes aussen nicht angegeben werden.
Bei der Post werden solche Briefe, wenn unzustellbar und kein Absender vorhanden ist, geöffnet und, wenn möglich, ein Absender ermittelt. |
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Zafilutsche FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 24.07.2007 Beiträge: 1428 Wohnort: Oberhausen
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Verfasst am: 30.01.09, 08:30 Titel: |
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Nach meiner persönlichen Beurteilung komme ich leider auch zu dem Schluß:
Wer ungeöffnet die Post zum Altpapier trägt, der trägt auch die Verantwortung für die Folgen. Ich schmeiße übrigens auch teilweise ungeöffneten Werbemüll in die Altpapiertonne, nur habe ich bisher halt Glück gehabt, dass es keine Rechnung/Abrechnung war. Aber vieleicht ist mir der eine oder andere Million Gewinn entgangen Das werde ich aber nie erfahren.  |
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Strider FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 13.09.2004 Beiträge: 11040
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Verfasst am: 30.01.09, 09:25 Titel: |
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| Wenn der VM die Zustellung der Nebenkostenabrechnung beweisen kann, sieht es für den Mieter ganz dumm aus. Er ist dann selber Schuld wenn er die Post ungelesen weg wirft. |
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Karsten FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 12.11.2004 Beiträge: 9688 Wohnort: München
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Verfasst am: 30.01.09, 09:31 Titel: |
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So lange kann das doch noch gar nicht her sein. Vor Ablauf der obligatorischen 30-Tage-Prüfungs-Frist hat der Vermieter nichts abzumahnen. _________________ Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr. |
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Mike R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2006 Beiträge: 242 Wohnort: Raum Bodensee
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Verfasst am: 30.01.09, 15:36 Titel: |
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Angeblich wurde die NKAbrechnung durch dem VM perönlich im November eingeworfen. Sie ist jedoch nicht beim Mieter angekommen. Er war zu dieser Zeit auch einige Tage abwesend. Das sie aufgrund fehlender Absendeadresse im Altpapier gelandet ist, ist nur eine Vermutung des Mieters.
@Karsten: Auch nach 30 Tagen hat der VM m. E. keinen Grund ABZUMAHNEN, er kann dem Mieter in Verzug setzen, aber (mietrechtlich) abmahnen?
Ein weiterer Punkt der den Mieter 'amüsiert' Laut Abrechnung soll er 143,09 € nachzahlen, also umgerechnet 12 € mehr im Monat. Der VM erwartet aber ein Erhöhung der Vorauszahlung um 40 €. Kann er das verlangen? _________________ Kind regards
Mike R. |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 31.01.09, 10:20 Titel: |
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| Zitat: | Ein weiterer Punkt der den Mieter 'amüsiert' Laut Abrechnung soll er 143,09 € nachzahlen, also umgerechnet 12 € mehr im Monat. Der VM erwartet aber ein Erhöhung der Vorauszahlung um 40 €. Kann er das verlangen?
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Ja das darf er. Die Abschlagbeträge werden ja nicht nur nach der letzten Abrechnung, sondern auch nach der zu erwartenden Kosten festgelegt. |
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Mike R. FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 14.01.2006 Beiträge: 242 Wohnort: Raum Bodensee
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Verfasst am: 31.01.09, 12:50 Titel: |
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| @migo hat folgendes geschrieben:: | | Zitat: | Ein weiterer Punkt der den Mieter 'amüsiert' Laut Abrechnung soll er 143,09 € nachzahlen, also umgerechnet 12 € mehr im Monat. Der VM erwartet aber ein Erhöhung der Vorauszahlung um 40 €. Kann er das verlangen?
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Ja das darf er. Die Abschlagbeträge werden ja nicht nur nach der letzten Abrechnung, sondern auch nach der zu erwartenden Kosten festgelegt. |
Gut, soweit nachvollziehbar. Wie will der Vermieter jedoch eine um das 3,5 fach erhöhte Nebenkostenvorauszahlung rechtfertigen, wenn gleichzeitig trotz steigender Preise der letzten Jahre eine allgemeine Abnahme zu betrachten ist?
Konkret: 2006 189,- 2007 162.-, 2008 144,-, es wurde da keine Erhöhung vereinbart. _________________ Kind regards
Mike R. |
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@migo FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 19.05.2005 Beiträge: 2271 Wohnort: im Ländle
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Verfasst am: 31.01.09, 13:02 Titel: |
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| Das ist doch jetzt Haarspalterei. Wenn bei der nächsten Abrechnung eine Erstattung von Betrag x € rauskommt, dann darf der Mieter selbstverständlich auch seinen Abschlag wieder kürzen. Der Abschlag soll ausgewogen sein. Der Mieter weiß aber nicht wie sich die abzurechnenden Kosten entwickeln. |
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SLash FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 06.09.2005 Beiträge: 427
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Verfasst am: 31.01.09, 14:39 Titel: |
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Der Mieter könnte einen Termin mit dem Vermieter vereinbaren und die Abrechnung dort mit den Belegen überprüfen. _________________ Eltern haften nicht für Ihre Kinder, sondern nur für ihr EIGENES Verhalten. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 01.02.09, 00:50 Titel: |
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| @migo hat folgendes geschrieben:: | | Das ist doch jetzt Haarspalterei. |
Nö. Hier sollen die Nebenkostenvorauszahlungen um mehr als das Dreifache des Nachzahlungsbetrages erhöht werden. Als Haarspalterei sehe ich das nicht.
| @migo hat folgendes geschrieben:: | | Der Abschlag soll ausgewogen sein. |
Eben. Nach § 560 IV BGB können BK-Vorauszahlungen "angemessen" erhöht werden. Ich halte es für zumindest zweifelhaft, ob eine Erhöhung der Vorauszahlungen um den mehr als dreifachen, auf den Monat umgerechneten Nachzahlungsbetrag noch angemessen ist.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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RM FDR-Mitglied

Anmeldungsdatum: 31.12.2004 Beiträge: 4266 Wohnort: Halle (Saale)
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Verfasst am: 01.02.09, 09:30 Titel: |
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| Metzing hat folgendes geschrieben:: | | @migo hat folgendes geschrieben:: | | Das ist doch jetzt Haarspalterei. |
Nö. Hier sollen die Nebenkostenvorauszahlungen um mehr als das Dreifache des Nachzahlungsbetrages erhöht werden. Als Haarspalterei sehe ich das nicht.
| @migo hat folgendes geschrieben:: | | Der Abschlag soll ausgewogen sein. |
Eben. Nach § 560 IV BGB können BK-Vorauszahlungen "angemessen" erhöht werden. Ich halte es für zumindest zweifelhaft, ob eine Erhöhung der Vorauszahlungen um den mehr als dreifachen, auf den Monat umgerechneten Nachzahlungsbetrag noch angemessen ist.
Beste Grüße
Metzing |
Sorry, aber aus dem Nachzahlungsbetrag einer Abrechnung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Angemessenheit von Vorauszahlungen ziehen. Nichts anderes gilt für die Änderung von Vorauszahlungen.
Die neue Vorauszahlung muss sich aus der Summe der abgerechneten Kosten ergeben. Eventuell unter Berücksichtigung von vorhersehbaren Kostenänderungen. |
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Metzing FDR-Moderator
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
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Verfasst am: 01.02.09, 13:57 Titel: |
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| RM hat folgendes geschrieben:: | | Sorry, aber aus dem Nachzahlungsbetrag einer Abrechnung lassen sich keine Rückschlüsse auf die Angemessenheit von Vorauszahlungen ziehen. Nichts anderes gilt für die Änderung von Vorauszahlungen. |
Das sehe ich anders. Ein Nachzahlungsbetrag zeigt die Größe der derzeitigen Deckungslücke auf. Hierzu addiert man die
| RM hat folgendes geschrieben:: | | vorhersehbaren Kostenänderungen |
und einen leichten Aufschlag von 10 - 15 %, dann hat man einen angemessenen Anpassungsbetrag.
Beste Grüße
Metzing _________________ Τὸν ἥττω λόγον κρείττω ποιεῖν. |
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