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Darf ein Rechtsanwalt "untätig" sein?

 
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 14:45    Titel: Darf ein Rechtsanwalt "untätig" sein? Antworten mit Zitat

Guten Tag zusammen. Angenommen, A hat/betreibt ein ziemlich gut gehendes Geschäft. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes hat er ab und zu einen Rechtsstreit mit jemandem. Vielleicht auch privat. Glücklicherweise hat A irgendwann mal Jura studiert und ist ein Volljurist.

A möchte sich als Rechtsanwalt zulassen lassen, um sich selbst vor Landgerichten vertreten zu können, für die Korrespondenz u.U. Auslagen und sonstige Gebühren den Gegnern in Rechnung zu stellen u.ä.

Allerdings hat er keine Lust, freiberuflich als Rechtsanwalt tätig zu werden.

Darf man als RA zugelasen sein, ohne in dieser Hinsicht wirklich tätig zu werden?

Falls nicht: Darf man als RA nur nebenberuflich in geringem Umfang tätig sein?
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"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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Kobayashi Maru
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Anmeldungsdatum: 28.11.2005
Beiträge: 4524

BeitragVerfasst am: 30.01.09, 15:52    Titel: Re: Darf ein Rechtsanwalt "untätig" sein? Antworten mit Zitat

I-user hat folgendes geschrieben::
Darf man als RA zugelasen sein, ohne in dieser Hinsicht wirklich tätig zu werden?

Ich mache mal den Anfang, es geht sicher noch differenzierter:

Ja, darf man. Nicht wenige Volljuristen tun dies auch und zwar um Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu sein.
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 16:39    Titel: Antworten mit Zitat

Gut. Noch eine Frage dazu:
Wikipedia hat folgendes geschrieben::
Ferner ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte [...] sowie das Bestehen von Kanzleiräumen am Ort der anwaltlichen Zulassung nachzuweisen.
Muss A extra Kanzleiräume mieten und die Berufshaftpflichtversicherung abschließen? Falls ja: Darf er die "Kanzleiräume" für andere Zwecke benutzen, weil er nicht als RA tätig ist?
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Metzing
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Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 19:16    Titel: Antworten mit Zitat

Ohne Berufshaftpflichtversicherung wird man nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn man die Berufshaftpflichtversicherung nicht aufrecht erhält, ist dies ein Grund für den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt. Die Kanzleiräume müssen lediglich insofern vorgehalten werden, als ein ständiger Ort bestehen muß, in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeführt wird. Das kann auch die Wohnung des Rechtsanwalts sein, man muß nicht gesonderte Räume anmieten.

Beste Grüße

Metzing
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 19:27    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Das ist ausreichend.
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Metzing
FDR-Moderator


Anmeldungsdatum: 29.01.2006
Beiträge: 8913
Wohnort: Berlin

BeitragVerfasst am: 01.02.09, 19:35    Titel: Antworten mit Zitat

Ich hoffe ja wohl, das war besser als "ausreichend". Auf den Arm nehmen Cool
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I-user
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Anmeldungsdatum: 27.03.2006
Beiträge: 5309
Wohnort: Dortmund

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 00:01    Titel: Antworten mit Zitat

Äh.. das war nicht als Note gemeint, sondern ich wollte lediglich ausdrücken, dass bei mir diesbezüglich kein Informationsbedarf mehr besteht. Mit den Augen rollen Winken
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