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Verfasst am: 30.01.09, 14:45 Titel: Darf ein Rechtsanwalt "untätig" sein?
Guten Tag zusammen. Angenommen, A hat/betreibt ein ziemlich gut gehendes Geschäft. Im Rahmen seines Geschäftsbetriebes hat er ab und zu einen Rechtsstreit mit jemandem. Vielleicht auch privat. Glücklicherweise hat A irgendwann mal Jura studiert und ist ein Volljurist.
A möchte sich als Rechtsanwalt zulassen lassen, um sich selbst vor Landgerichten vertreten zu können, für die Korrespondenz u.U. Auslagen und sonstige Gebühren den Gegnern in Rechnung zu stellen u.ä.
Allerdings hat er keine Lust, freiberuflich als Rechtsanwalt tätig zu werden.
Darf man als RA zugelasen sein, ohne in dieser Hinsicht wirklich tätig zu werden?
Falls nicht: Darf man als RA nur nebenberuflich in geringem Umfang tätig sein? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Darf man als RA zugelasen sein, ohne in dieser Hinsicht wirklich tätig zu werden?
Ich mache mal den Anfang, es geht sicher noch differenzierter:
Ja, darf man. Nicht wenige Volljuristen tun dies auch und zwar um Mitglied im Versorgungswerk der Rechtsanwälte zu sein. _________________ Karma statt Punkte!
Ferner ist der Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung für Rechtsanwälte [...] sowie das Bestehen von Kanzleiräumen am Ort der anwaltlichen Zulassung nachzuweisen.
Muss A extra Kanzleiräume mieten und die Berufshaftpflichtversicherung abschließen? Falls ja: Darf er die "Kanzleiräume" für andere Zwecke benutzen, weil er nicht als RA tätig ist? _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
Anmeldungsdatum: 29.01.2006 Beiträge: 8913 Wohnort: Berlin
Verfasst am: 01.02.09, 19:16 Titel:
Ohne Berufshaftpflichtversicherung wird man nicht zur Rechtsanwaltschaft zugelassen, wenn man die Berufshaftpflichtversicherung nicht aufrecht erhält, ist dies ein Grund für den Widerruf der Zulassung als Rechtsanwalt. Die Kanzleiräume müssen lediglich insofern vorgehalten werden, als ein ständiger Ort bestehen muß, in dem die anwaltliche Tätigkeit ausgeführt wird. Das kann auch die Wohnung des Rechtsanwalts sein, man muß nicht gesonderte Räume anmieten.
Äh.. das war nicht als Note gemeint, sondern ich wollte lediglich ausdrücken, dass bei mir diesbezüglich kein Informationsbedarf mehr besteht. _________________ Recht ist interessant, aber sehr umfangreich; bin kein Fachmann
"Wenn ich schon lüge, dann am liebsten indem ich ausschließlich die Wahrheit sage."
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