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Kündigung wegen Eigenbedarf
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Thorsten71
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Anmeldungsdatum: 10.01.2005
Beiträge: 23

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 08:04    Titel: Antworten mit Zitat

schonmal vielen Dank für die rege Teilnahme Smilie)
In der Kündigung stand definitiv nicht mein Sohn, meine Tochter, mein Hund oder meine Katze wird einziehen, sondern ein Familienmitglied........

Zur Kündigungsfrist: Der Mietvertrag lief seit 7 jahren und 8 Monaten.,..........
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jelly
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 08:35    Titel: Antworten mit Zitat

Thorsten71 hat folgendes geschrieben::
Zur Kündigungsfrist: Der Mietvertrag lief seit 7 jahren und 8 Monaten.,..........


Das sind weniger als 8 Jahre - dann also Kündigungsfrist 6 Monate.
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jelly
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 30.05.2006
Beiträge: 937

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 08:38    Titel: Antworten mit Zitat

Biber hat folgendes geschrieben::
jelly hat folgendes geschrieben::
...eine hochschwangere Frau
Diese Gründe (insbesondere der letztgenannte) dürften bei einer neunmonatigen Kündigungsfrist wohl kaum zum tragen kommen.


Ach - darf man ab Kündigungserhalt nicht mehr schwanger werden ??? Lachen
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hambre
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Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 13:38    Titel: Antworten mit Zitat

Der Vermieter muss eine Kündigung wegen Eigenbedarfs umfassend begründen. Der Mieter muss alleine aufgrund des Kündigungsschreiben beurteilen können, ob die Kündigung gerechtfertigt ist.

Dazu gehört nicht nur die Angabe des Namens desjenigen der einziehen soll, sondern auch dessen Verwandtschaftsverhältnis zum Vermieter. Darüber hinaus muss die bisherige Wohnsituation des neuen Bewohners angegeben werden und der Grund, warum diese Wohnsituation sich ändern soll, muss ausführlich dargelegt werden.

Das steht zwar nicht so explizit im § 573 BGB, ist aber gänige und gefestigte Rechtsprechung deutscher Gerichte einschließlich des BGH. Außerdem verstehe ich nicht, wie der § 573 Abs. 3 BGB anders verstanden werden könnte. Auch das genannte Urteil des BVerfG steht dem nicht entgegen. Das BVerfG hat keinesfalls gefordert, dass eine ausführliche Begründung entbehrlich ist. Es ging darum, dass der Mieter nicht einwenden kann, dass die Wohnfläche für den Eigenbedarf des Vermieters unangemessen ist.

Darüber hinaus wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam, wenn die erforderliche Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht eingehalten wurde, sondern mit 3 Monaten gekündigt wurde. Da durch die um 3 Monate längere Kündigungsfrist nicht mehr offensichtlich ist, dass der Eigenbedarf des Vermieters überhaupt aufrechterhalten wird. Schließlich kann es ja sein, dass der Vermieter aufgrund der langen Kündigungsfrist nach anderen Lösungen für seinen Wohnbedarf sucht. Eine Kündigung wirkt nur dann auf den nächstmöglichen zeitpunkt, wenn offensichtlich ist, dass die Kündigung auf jeden Fall aufrecht erhalten werden soll. Das ist bei einer solchen Kündigung wegen Eigenbedarfs jedoch regelmäßig nicht der Fall.

Insgesamt gesehen ist die Kündigung offensichtlich unwirksam. Das kannst Du dem Vermieter mitteilen, bist dazu aber nicht verpflichtet. Vom rein rechtlichen Standpunkt aus kannst Du die Kündigung ignorieren und einfach nicht ausziehen.
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Karsten
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Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 14:27    Titel: Antworten mit Zitat

hambre hat folgendes geschrieben::
Darüber hinaus wird eine Kündigung wegen Eigenbedarfs unwirksam, wenn die erforderliche Kündigungsfrist von 6 Monaten nicht eingehalten wurde, sondern mit 3 Monaten gekündigt wurde. Da durch die um 3 Monate längere Kündigungsfrist nicht mehr offensichtlich ist, dass der Eigenbedarf des Vermieters überhaupt aufrechterhalten wird. Schließlich kann es ja sein, dass der Vermieter aufgrund der langen Kündigungsfrist nach anderen Lösungen für seinen Wohnbedarf sucht. Eine Kündigung wirkt nur dann auf den nächstmöglichen zeitpunkt, wenn offensichtlich ist, dass die Kündigung auf jeden Fall aufrecht erhalten werden soll. Das ist bei einer solchen Kündigung wegen Eigenbedarfs jedoch regelmäßig nicht der Fall.

Das ist ein interessanter Ansatz. Gibt es dafür eine Quelle? Es erstaunt mich nämlich, dass diese Ausnahme von der durch BGH-Beschluss gesetzten Regel sonst nirgendwo auftaucht.
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Es heißt Frist, nicht Frits, auch nicht First, sondern Frist, Frist, Frist, Frist, Frsit... Ich lern's nicht mehr.
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hambre
FDR-Mitglied
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Anmeldungsdatum: 02.02.2009
Beiträge: 691

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 17:18    Titel: Antworten mit Zitat

Welchen Beschluss des BGH meinst Du denn? Ich habe meine Antwort jetzt einfach auf den § 140 BGB gestützt.
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Karsten
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 12.11.2004
Beiträge: 9688
Wohnort: München

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 17:42    Titel: Antworten mit Zitat

Der BGH hat im Oktober 1995 eine Entscheidung getroffen, die schlicht sagt, dass eine Wohnungskündigung, die ohnehin ja sogar ohne Angabe eines Termins wirksam wäre, im Falle einer falschen Angabe eben auf den nächsten möglichen Termin umzudeuten ist.

Leider ist das Urteil zu alt, um über die Internetseite des BGH abgerufen werden zu können. Ich hab' den Text auch nirgendwo anders bekommen, nur das Aktenzeichen (Xll ZR 245/94) Ich meine mich aber erinnern zu können, dass die Begründung sich auf genau diesen § 140 BGB bezog, - nur mit dem gegenteiligen Ergebnis.Vor Allem aber erinnere ich mich aber nicht an eine andere Beurteilung bei Eigenbedarfskündigungen.
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