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Verfasst am: 02.02.09, 07:30 Titel: überstunden und kurzarbeit
hallo forum,
angenommen, ein unternehmen hat ab dem 1.2. eines jahres kurzarbeit angemeldet. nun ist es ja so, dass in der zeit VOR der kurzarbeit resturlaub, überstunden etc. abgebaut werden müssen und auch keine neuen überstunden aufgebaut werden dürfen. dies alles wurde durch eine entsprechende betriebsvereinbarung geregelt und veröffentlicht.
was wäre nun, wenn vereinzelte mitarbeiter VOR der kurzarbeit doch überstunden aufgebaut hätten? hätte ein arbeitgeber z.b. die möglichkeit, diese überstunden einfach zu "kappen"?
Nein, allerdings würde ich mir solche Überstunden extra, schriftlich als angeordnet genehmigen lassen und nicht einfach länger bleiben.
MfG
Matthias
angenommen, diese vereinzelten mitarbeiter wären einfach länger geblieben, ohne sich die überstunden schriftlich genehmigen zu lassen. das würde ja bedeuten, dass ein arbeitnehmer nun nicht die voraussetzung erfüllt, in kurzarbeit gehen zu "dürfen", da sein stundenkontingent nicht auf 0 ist.
Wenn noch ÜS auf dem Konto sind die der AG anerkennt, was spricht dagegen die erstmal abzufeiern?
Letztlich muss sich der Arbeitgeber mit der Agentur auseinandersetzen welche AN in KA gehen und welche nicht und zu welchen Bedingungen.
MfG
Matthias
genau um diese anerkennung geht es. vorgabe des arbeitgebers war, dass keine überstunden vor der kurzarbeit aufgebaut werden durften. vereinzelte mitarbeiter haben trotzdem überstunden aufgebaut, obwohl dies laut vorgabe und betriebsvereinbarung "verboten" war. daher die frage: kann der arbeitgeber diese überstunden "ablehnen"?
Ohne die genauen BVs usw zu kennen: Der AG kann die eher ablehnen als nicht ablehnen.
ÜS müssen vom AG angewiesen werden damit er sie auch bezahlen muss. Wenn ein Arbeitnehmer einfach über die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb bleibt, ist das sein Privatvergnügen.
Ohne die genauen BVs usw zu kennen: Der AG kann die eher ablehnen als nicht ablehnen.
ÜS müssen vom AG angewiesen werden damit er sie auch bezahlen muss. Wenn ein Arbeitnehmer einfach über die vertragliche vereinbarte Arbeitszeit im Betrieb bleibt, ist das sein Privatvergnügen.
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