Navigationspfad: Home » Foren
Foren
recht.de :: Thema anzeigen - § 56g Straferlaß
Forum Deutsches Recht
Foren-Archiv von www.recht.de
Achtung: Keine Schreibmöglichkeiten! Zu den aktiven Foren wählen Sie oben im Menü "Foren aus!
 
 SuchenSuchen 

§ 56g Straferlaß

 
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht
Vorheriges Thema anzeigen :: Nächstes Thema anzeigen  
Autor Nachricht
Toshi78
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 01:27    Titel: § 56g Straferlaß Antworten mit Zitat

In dem § 56 Straferlaß steht das die Bewährung nur innerhalb 1 Jahr nach Brwährungsschluß wiederrufen werden kann und dann seht dort etwas von 6 Monaten.

Was ist mit den 6 Monaten gemeint?

Neben wir mal an jemand bekomme Bewährung und wird innerhalb der Bewährung wieder verurteilt.

Heißt das, das die Bewährung nur wiederrufen werden kann nach 6 Monaten des 2 Urteils?

Nehmen wir mal an es ist so, aber 6 Monate nach dem 2 Urteil läuft eigentlich ja noch die Bewährung des ersten Urteil noch 4 Monate, kann die Bewährung nicht in den letzten 4 Monaten widerrufen werden?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
gotto
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 08:03    Titel: Re: § 56g Straferlaß Antworten mit Zitat

Toshi78 hat folgendes geschrieben::

Heißt das, das die Bewährung nur wiederrufen werden kann nach 6 Monaten des 2 Urteils?


Nein! Es heißt, das der Widerruf des Erlasses der Strafe binnen 6 Monaten nach Rechtskraft des 2. Urteils zu erfolgen hat.

Toshi78 hat folgendes geschrieben::
Nehmen wir mal an es ist so, aber 6 Monate nach dem 2 Urteil läuft eigentlich ja noch die Bewährung des ersten Urteil noch 4 Monate, kann die Bewährung nicht in den letzten 4 Monaten widerrufen werden?


Doch kann sie. Wie gesagt, § 56g StGB beschäftigt sich mit dem Straferlass, der Absatz 2 folglich mit dem Widerruf des Erlasses, nicht der Strafe an sich.

Mit dem Widerruf der Strafaussetzung beschäftigt sich § 56f StGB...
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Toshi78
Account gesperrt


Anmeldungsdatum: 14.11.2008
Beiträge: 113

BeitragVerfasst am: 29.01.09, 19:26    Titel: Antworten mit Zitat

Achso sie meinen:

Wenn die Bewährung abgelaufen ist und z.B 1 Monat danach wird ein Urteil gefällt, kann 6 Monate danach der Erlass der Bewährung noch widerrufen werden?
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
gotto
FDR-Mitglied
FDR-Mitglied


Anmeldungsdatum: 28.03.2007
Beiträge: 1802
Wohnort: Hessen

BeitragVerfasst am: 02.02.09, 16:08    Titel: Antworten mit Zitat

Ja.
_________________
Ein Blick ins Gesetz erleichtert die Rechtsfindung!
Nach oben
Benutzer-Profile anzeigen Private Nachricht senden
Beiträge vom vorherigen Thema anzeigen:   
Neuen Beitrag schreiben   Auf Beitrag antworten    recht.de Foren-Übersicht -> Strafrecht Alle Zeiten sind GMT + 1 Stunde
Seite 1 von 1

 
Gehen Sie zu:  
Sie können keine Beiträge in dieses Forum schreiben.
Sie können auf Beiträge in diesem Forum nicht antworten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht bearbeiten.
Sie können Ihre Beiträge in diesem Forum nicht löschen.
Sie können an Umfragen in diesem Forum nicht mitmachen.


Powered by phpBB © 2001, 2005 phpBB Group
©  Forum Deutsches Recht 1995-2019. Anbieter: Medizin Forum AG, Hochwaldstraße 18 , D-61231 Bad Nauheim , RB 2159, Amtsgericht Friedberg/Hessen, Tel. 03212 1129675, Fax. 03212 1129675, Mail info[at]recht.de.