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Klassenwechsel einklagbar?

 
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 04.04.05, 09:15    Titel: Klassenwechsel einklagbar? Antworten mit Zitat

Hallo @all:

Ich weiß nicht genau, ob das für dieses Problem das richtige Forum ist.

Problem: Meine Tochter wurde von ihrer "besten" Freundin und Mitschülerin über mehrere Wochen im Internet und zuletzt auch durch eineSchmiererei auf ihrem Tisch mit Tod und Mord bedroht.

Nachdem wir Anzeige erstattet und die Schule informiert und weiter Fakten gesammelt haben, konnten wir dann in einer schlüssigen Indizienkette nachweisen, dass es diese Freundin sein muss.

Nach einem Gespräch mit den Eltern hat die Schülerin dann endlich gestanden.
Beim ersten Verdacht war die Schülerin schon über die Eltern befragt worden, ob sie die Täterin sei, hat dieses jedoch bis dahim immer erfolgreich abgestritten.

Das Vertrauensverhältnis zwischen ihr und meiner Tochter ist völlig zerstört. Meine Tochter fühlt sich nicht in der Lage, weiterhin mit ihrer nun EX-Freundin in eine Klasse zu gehen.

Frage: Können wir per einstweiliger Verfügung erwirken, dass im Sinne des Opferschutzes die Täterin in die Parallelklasse wechseln muss Frage
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 04.04.05, 09:29    Titel: Antworten mit Zitat

Erstmal mit Schulleitung und bei Bedarf Schulamt sprechen.
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Few people are capable of expressing with equanimity opinions which differ from the prejudices of their social environment. Most people are even incapable of forming such opinions.
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 04.04.05, 17:46    Titel: Antworten mit Zitat

Die Schulleitung sagte mir, dass das eine Ordnungsverfügung??? wäre, die Sie nicht durchführen könnten.

Das maximale, was die Schulleitung im Rahmen einer Klassenkonferenz machen könne, wäre die Androhung des Schulverweises.

Wie kann mir denn das Schulamt bei der Sache helfen Frage
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Gammaflyer
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Anmeldungsdatum: 06.10.2004
Beiträge: 8793

BeitragVerfasst am: 04.04.05, 17:53    Titel: Antworten mit Zitat

Wer bitte außer der Schulleitung sollte denn einen Klassenwechsel verfügen können?
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 04.04.05, 18:07    Titel: Antworten mit Zitat

Ich kann nur wiederholen, was mir der Direktor sagte:

Das sei eine Zwangsmaßnahme, die die Schule nicht durchführen könne, da sei er prozessual bereits einmal unterlegen gewesen.
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Dr. Christian Birnbaum
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Anmeldungsdatum: 13.09.2004
Beiträge: 391
Wohnort: Köln

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 03:35    Titel: Antworten mit Zitat

Da stellt sich die Frage, über welches Bundesland wir sprechen. In NRW ist bspw. die Überweisung in eine parallele Klasse im förmlichen Ordnungsmaßnahmenkatalog enthalten (§§ 14 II Ziff. 2, 17 ASchO). Ich bin ziemlich sicher, dass dies in den meisten Ländern der Fall ist.

Vom materiellen Gewicht der Verfehlung her müsste es in jedem Fall genügen. Die "Androhung des Schulverweises" wäre auch eine erheblich gewichtigere Maßnahme als die Überweisung in eine Parallelklasse. Anders formuliert: Wenn es für die Androhung des Schulverweises reicht, reicht es erst recht für die Überweisung.

Stellt sich noch die Frage, ob Sie die Schule dazu zwingen können. Das ist schwierig. Wenn die Schulleitung Ihrem Wunsch nicht nachkommt, müssten Sie zum Verwaltungsgericht. Und dem Gericht müssten Sie klarmachen, dass ein rechtlicher Anspruch Ihrerseits bzw. Ihrer Tochter existiert, dass die Schule eine Konferenz einberuft mit dem Ziel, die Mitschüler in eine Parallelklasse zu überweisen. Da sehe ich doch erhebliche Probleme.

Birnbaum
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 10:20    Titel: Antworten mit Zitat

Ja, es geht um NRW.

Und der Direktor hat mir den Sachverhalt genau um gekehrt erläutert. (???)

Und auf der Verwaltungsgerichtlichen Ebene spielt der Opferschutz keine Rolle Frage
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Anmeldungsdatum: 14.02.2005
Beiträge: 6312
Wohnort: Mein Körbchen.

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 12:13    Titel: Antworten mit Zitat

gobeg hat folgendes geschrieben::
Ja, es geht um NRW.


Und der Direktor hat mir den Sachverhalt genau um gekehrt erläutert. (???)

Und auf der Verwaltungsgerichtlichen Ebene spielt der Opferschutz keine Rolle Frage


Aus irgendeinem Grund scheinen Sie der Ansicht zu sein, ein Direktor hätte vertiefte Ahnung vom Schulrecht. Das ist oft ein Trugschluss - das ist nichtmal beim Schulamtsdirektor gewährleistet. Allerdings stehen ab Ebene Schulamt und höheren Ebenen der Verwaltungshierarchie zumindest Volljuristen zur Verfügung, die herangezogen werden können.
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gobeg
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Anmeldungsdatum: 13.02.2005
Beiträge: 44

BeitragVerfasst am: 05.04.05, 16:19    Titel: Antworten mit Zitat

Danke. Smilie Ich werde schauen, was ich mit diesen Informationen verrichten kann.
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