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Anmeldungsdatum: 27.09.2005 Beiträge: 1484 Wohnort: Wilder Westen
Verfasst am: 02.02.09, 16:22 Titel:
Hallo,
aus der Schilderung wird leider für mich nicht deutlich
- ob ein Unterhaltstitel besteht
- wann die Frau die Beschäftigung aufgegeben hat
- von wem die Unterhaltsansprüche zurückgewiesen wurden und
- für welchen Zeitraum (rückwirkend?) Unterhalt gefordert wird.
Zur Frage: im Prinzip Ja.
Was gibt denn die Klagebegründung bzgl. des geltend gemachten Anspruches her? _________________ chatterhand
Alle Angaben ohne Gew(a)ehr
Anmeldungsdatum: 07.10.2007 Beiträge: 4915 Wohnort: Bad Honnef
Verfasst am: 02.02.09, 18:32 Titel: Re: Unterhalt und Arbeit
Sehbär hat folgendes geschrieben::
Frage: Sind Ansprüche rückwirkend verwirkt, weil nicht rechtzeitig geklagt?
Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit einer Unterhaltsklage liegende Zeit kann nachehelicher Unterhalt nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, das der Unterhaltsverpflichtete sich der Unterhaltszahlung absichtlich entzogen hat (§ 1585b Abs. 3 BGB).
- es besteht kein Titel,
- die Beschäftigung wurde zwei Monate nach der Trennung - also 2005 - aufgegeben,
- die Unterhaltsansprüche wurden vom Anwalt des Mannes zurückgewiesen,
- zunächst wird rückwirkend Unterhalt für ca. 1 Jahr gefordert.
Frage auch, sind ca. 4,5 Bewerbungen im Monat ausreichend um nachzuweisen, dass man sich um Arbeit bemüht hat?
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